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Steuerrecht
14.11.2014
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Zinsen dürfen erst nach Abfluss berücksichtigt werden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2014 – 6 K 4193/12

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um den Abfluss von Zinsaufwendungen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen einerseits sowie andererseits darum, wie Werbeeinnahmen eines Sportlers und die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer der Streitjahre (2005 und 2006) zusammenveranlagt werden. Sie erzielten neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist unter anderem als alleiniger Vorstand für die Unternehmen „X...“ (X AG) und „Y... AG“ (Y AG) tätig. Mit beiden Gesellschaften – an denen er jeweils zugleich als Aktionär beteiligt war – hatte der Kläger in den Vorjahren sogenannte „Kontokorrentdarlehensverträge“ abgeschlossen, auf deren Wortlaut wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 13 und 16 der Akte). In diesen Verträgen war jeweils vereinbart worden, dass jede Partei grundsätzlich sowohl Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber sein könne. Der jeweilige Darlehensgeber sollte dem Darlehensnehmer ein Kontokorrentdarlehen in wechselnder Höhe gewähren. Zu- und Abbuchungen auf den Darlehensbetrag sollten während des Jahres jederzeit erfolgen können. Sie sollten „über die Buchhaltung und den Jahresabschluss“ erfasst werden. Das Darlehen sollte mit 5% zu verzinsen sein, wobei die Zinsen jeweils „zum Jahresende zu berechnen und zur Zahlung fällig“ sein sollten. Der entsprechende Vertrag mit der Y AG datierte vom 25. März 2003, derjenige mit der X AG vom 6. August 2004. Wegen der Zahlungsbewegungen, dem jeweiligen Kontostand und den darauf entfallenden Zinsen in den Streitjahren wird auf die von den beiden Unternehmen erstellten Kontenblätter verwiesen (Bl. 14, 15,17 und 18 der Akte).

Der – im Jahre 19.. geborene – Kläger betätigte sich zudem erfolgreich als .... Diesen Sport übte er bereits seit seiner Kindheit aus. In seiner Disziplin war er in der Vergangenheit mehrfach deutscher Meister und auch Vizeweltmeister geworden. Außerdem war er Mitglied einer Wettkampfmannschaft. Dafür hatte er einen erheblichen Trainingsaufwand und auch einen großen finanziellen Aufwand zu erbringen. So fand das Training in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Darüber hinaus nahm er innerhalb einer Saison im Regelfall zwischen drei und fünf Mal an auswärtigen Lehrgängen in Leistungszentren des Verbandes teil. Die Kosten hierfür wurden teilweise vom Verband übernommen und teilweise vom Kläger aus eigener Tasche bezahlt. Gleiches galt für die finanziell aufwendige Ausrüstung. Zur Unterstützung der in A – dem Wohnort des Klägers – und Umgebung ansässigen ...sportler hatten verschiedene Gesellschafter, unter denen sich auch der Vater des Klägers – ein ……….. und sein späterer Prozessbevollmächtigter – befand, die Firma Z.. GmbH (Z GmbH) gegründet. Die Z GmbH befasste sich mit der Vermarktung des ...sports, indem sie Sponsorengelder einwarb, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen zur Werbung für den ...sport unter Teilnahme von Spitzen... durchführte und die eingeworbenen Gelder an das in A befindliche Zentrum sowie teilweise auch an die Sportler auskehrte. Dafür mussten die Sportler unter anderem für Fototermine, für Schauveranstaltungen oder für Autogrammstunden zur Verfügung stehen. Die Höhe der Vergütungen bestimmte die Z GmbH anhand eines  Punktesystems, in das auch der Umstand einfloss, wie erfolgreich ein Sportler bei Wettbewerben gewesen war. Der Kläger erhielt im Streitjahr 2006 von der Z GmbH eine Vergütung in Höhe von 825 EUR.

Für beide Streitjahre gaben die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Die Einkünfte wurden daraufhin vom beklagten Finanzamt (dem Beklagten) mit Bescheiden vom 24. September 2007 (für 2005) und vom 15. Juli 2008 (für 2006) in geschätzter Höhe ermittelt und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Ihre Einkommensteuererklärungen gaben die Kläger erst am 30. Juli 2008 beim Beklagten ab. Die sich aus den Kontokorrentdarlehensverträgen ergebenden Zinsen hatten sie darin für 2005 in Höhe von 4.860 EUR (X AG) den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und in Höhe von 783,79 EUR (X AG) und 3.171,69 EUR (Y AG) den Einkünften aus Kapitalvermögen und für 2006 in Höhe von 4.860 EUR (X AG) und in Höhe von 193,04 EUR (Y AG) den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und in Höhe von 3.819,14 EUR (X AG) und in Höhe von 4.016,71 EUR (Y AG) den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zugeordnet. Die von der Z GmbH bezogene Vergütung war in der Steuererklärung für 2006 nicht enthalten.

Der Beklagte folgte den Erklärungen der Kläger hinsichtlich der Behandlung der Zinsen als Werbungskosten nicht. Er erließ unter dem 5. Dezember 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2005 und für 2006, in denen er den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufhob. Darin berücksichtigte er die Zinsen für die Darlehen von der Y AG und der X AG nicht, weil die Zinszahlungen nicht nachgewiesen worden seien. Die von der Z GmbH bezogene Vergütung blieb außer Ansatz.

Dagegen legten die Kläger am 19. Dezember 2008 Einsprüche ein, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Zinserträge bei den jeweiligen Gesellschaften als Einnahmen versteuert worden seien. Die Schuldzinsen seien den entsprechenden Darlehenskonten belastet worden, so dass der Zins als abgeflossen gelte. Dies sei im Übrigen auch bei Bankdarlehen der Fall, wo die Verbuchung der Zinsen bei der Bank auch nur als Aktivierung einer Forderung erfolge, so dass die Bank auch nicht über die Zinsen verfügen könne. Die unterschiedliche Behandlung von Bankdarlehen einerseits und Darlehen von anderen Gesellschaften andererseits widerspreche dem Gleichbehandlungsprinzip.

Die Einkommensteuerfestsetzung für 2005 wurde in der Folgezeit durch Bescheide vom 26. April 2011, vom 8. Juni 2011 und vom 29. Mai 2012 in nicht die Streitfrage betreffenden Punkten geändert. Die Steuer wurde zuletzt auf 8.936 EUR festgesetzt.

Für 2006 erlangte der Beklagte erst durch eine Kontrollmitteilung aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung – dort vom Prüfer bezeichnet als Vergütungen für Werbeleistungen – Kenntnis von der Zahlung der Z GmbH. Nachdem er dem steuerlichen Berater der Klägerin gegenüber mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, diese Zahlung der Besteuerung zu unterwerfen, machten die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 geltend, dass zur Erlangung dieser Erfolgsprämien Kosten in Höhe von 1.152 EUR, nämlich für 250 Fahrten zum 3 km entfernten Zentrum und für sechs Fahrten zu Lehrgängen im 195 Kilometer entfernten B, entstanden seien. Diese Kosten müssten noch als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte erfasste die Vergütung daraufhin mit geändertem Bescheid vom 26. April 2011 als sonstige Einkünfte, wobei er von den Einnahmen aus Leistungen in Höhe von 825 EUR lediglich geschätzte Werbungskosten in Höhe von 83 EUR in Abzug brachte.

Die Kläger erweiterten daraufhin ihren Einspruch für 2006 auch um diesen Punkt, wobei sie anmerkten, dass es sich bei den Leistungen der Z GmbH um Aufwandserstattungen gehandelt habe, die sich auf die Leistungen der Sportler in der vorangegangenen Saison bezögen. Damit die Leistung erbracht werden könne, sei eine regelmäßige Teilnahme am Training, an Lehrgängen wie auch an sonstigen Sponsorenveranstaltungen erforderlich. Deswegen stünden die Fahrten dorthin mit den erzielten Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang.

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 später mit Bescheid vom 29. Mai 2012 in nicht die Streitfrage betreffenden Punkten. Dabei wurde die Steuer zuletzt auf 4.386 EUR festgesetzt.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, in dem sie geleistet würden. Geldbeträge flössen beim Steuerpflichtigen in der Regel dadurch ab, dass er sie entweder bar entrichte, einen Scheck übergebe oder sie von seinem Konto überweise. Entscheidend sei der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Allein die buchmäßige Erfassung von Zinsen für ein Verrechnungskonto bewirke dagegen noch keinen Mittelabfluss beim Schuldner. Im Streitfall seien die Schuldzinsen zwar rechnerisch ermittelt, entgegen den in den beiden Darlehensverträgen geschlossenen Vereinbarungen jedoch in den Streitjahren noch nicht bezahlt worden. Sie seien – wie sich aus den vorgelegten Kontenblättern ergebe – auch nicht den Darlehenskonten belastet worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die zur Bilanzierung verpflichteten Gläubiger die Zinsen zutreffend als Forderungen gegen den Kläger aktiviert und die Zinserträge in den Streitjahren versteuert hätten. Denn für den Kläger gälten insoweit andere Grundsätze, weil es hier um die Frage des Abflusses im Rahmen der Überschusseinkünfte gehe. Hinsichtlich des Streitpunkt der Vergütungen von der Z GmbH machte der Beklagte geltend, dass Aufwendungen für die Ausübung von Sport zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehörten, so dass die Ausgaben für die fast täglichen Fahrten zum Training im Zentrum und zu den Lehrgängen in B nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.

Dagegen wendet sich die am 21. Dezember 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Kläger ihre Anliegen weiterverfolgen. Dabei machen sie geltend, dass die gegenüber der X AG und der Y AG geschuldeten Zinsen wie erklärt zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien. Denn das Darlehen der X AG sei zur Finanzierung des Kaufpreises für ein am 10. August 2004 erworbenes Objekt C, erforderlich gewesen. Demgegenüber dürften die vom Beklagten im Streitjahr 2006 angesetzten Werbeleistungen nicht als Einkünfte behandelt werden. Denn die Zahlung der Z GmbH habe nur einen geringen Bruchteil der entstandenen Kosten abgedeckt. Die Z GmbH setze für ihre Veranstaltungen in der Regel nur Spitzen... ein, da die Sponsoren nur daran interessiert seien. Um die geforderten Spitzenleistungen zu erbringen, sei für die Sportler – und damit auch für den Kläger – ein enormer finanzieller und persönlicher Aufwand erforderlich.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, zuletzt vom 29. Mai 2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2012, in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2005 auf 6.946 EUR und für 2006 auf 2.554 EUR herabgesetzt wird,

und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich in vollem Umfang auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. August 2014 – 6 K 4193/12 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Aus den Gründen

Die Klage ist nicht begründet.

Die Einkommensteuerbescheide der Kläger für 2005 und 2006 vom 29. Mai 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

1. Der Beklagte hat zutreffend die geltend gemachten Schuldzinsen nicht bereits in den Streitjahren zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Zinsen sind beim Kläger nicht abgeflossen und demzufolge nicht als Ausgaben zu berücksichtigen.

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG; hier in der in den Streitjahren geltenden Fassung – a. F. –) bemisst sich die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte aus den „anderen“ Einkunftsarten, die nicht solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F.), nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Vereinnahmung und Verausgabung bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ergänzend, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ebenso wie Einnahmen zugeflossen sein müssen, müssen Ausgaben daher abgeflossen sein, um steuerrelevant zu werden (sog. Zufluss- und Abfluss-Prinzip). Voraussetzungen für den Abfluss von Ausgaben sind also zum einen eine objektive Entreicherung in Form einer Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen und zum anderen der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Kister in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, § 11 EStG Anm. 105).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff des Leistens in § 11 Abs. 2 EStG wie der Begriff des Zufließens in § 11 Abs. 1 EStG wirtschaftlich auszulegen. Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen anzusetzen und Ausgaben abzusetzen sind, ist deshalb der Zufluss oder der Abfluss, also die Erlangung oder der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 – VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, vom 11. August 1987 – IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, vom 6. März 1997 – IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, und vom 24. August 2004 – IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49).Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 – IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).

c) Nach diesen Maßstäben genügt allein die Fälligkeit der Zinsverbindlichkeit ebenso wenig für ihren Abfluss beim Schuldner wie ihr buchmäßiges Festhalten als Zinsforderung in den Buchführungsunterlagen des Gläubigers.

aa) Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Abfluss der Zinsen ergibt sich vielmehr allein aus den tatsächlichen Umständen (Kister in HHR, § 11 Anm. 117). Ohne Bedeutung ist es daher auch, ob der Zinsgläubiger den Zinsertrag im Jahr der Fälligkeit zu versteuern hatte, weil er – wie im Streitfall die X AG und die Y AG als Gewerbetreibende kraft Rechtsform (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –) – seine Einkünfte nicht durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern als Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F.) durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

bb) Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass die Verbuchung von Zinsen zu Lasten des Schuldners auf einem bei einer Geschäftsbank geführten Kontokorrentkonto (wie etwa bei einem Girokonto) nach der Rechtsprechung des BFH zu einer Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG und damit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und vom 7. Dezember 1999 – VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

Für den Streitfall lässt sich daraus jedoch nichts herleiten. Denn die genannte Rechtsprechung beruht auf dem Umstand, dass der BFH im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden (Giro-) Konto des Steuerpflichtigen davon ausgeht, dass die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht wird, so dass auch die Lastschrift von Zinszahlungen, die von einem solchen Konto überwiesen werden, demnach zu einem Abfluss i. S. des § 11 Abs. 2 EStG führt. Daraus hat der BFH den Schluss gezogen, dass, wenn sich mithin der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Lastschrift auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen manifestiert, dann auch in dem Fall, dass über das laufende Konto ein Kredit gewährt wird, die Buchung von Zinsen zu Lasten des Kontoinhabers als Leistung gelten muss (BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und in BFH/NV 2000, 825).

(1) Damit fehlt es im Streitfall zum einen bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt.

Denn der genannten Rechtsprechung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass die fälligen Zinsen vom Gläubiger (dort: der Geschäftsbank) auf dem Kontokorrentkonto selbst zum Fälligkeitstermin buchmäßig festgehalten werden und demzufolge den Schuldsaldo weiter erhöhen. Dergleichen ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Wie sich aus den vorgelegten Kontenblättern ergibt, sind die Zinsen bei der X AG – die sich im Streitjahr 2005 auf 5.643,79 EUR und im Streitjahr 2006 auf 8.679,14 EUR (in Summe mithin auf 14.322,93 EUR) belaufen haben – und bei der Y AG – die sich im Streitjahr 2005 auf 3.171,69 EUR und im Streitjahr 2006 auf 4.209,75 EUR (in Summe also auf 7.381,44 EUR) belaufen haben – in keinem der beiden Streitjahre auf dem jeweiligen Kontokorrentkonto als Belastung gebucht worden. Eine Kontobewegung über einen der genannten Beträge weisen die Kontenblätter in beiden Jahren nicht auf. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, sind die Zinsen bei den beiden Gläubigergesellschaften tatsächlich auch lediglich als „sonstige Forderungen“ außerhalb des Kontokorrents aktiviert worden.

(2) Zum anderen folgt daraus, dass die buchmäßige Zinsbelastung beim Gläubiger allein deshalb zum Abfluss führt, weil auch eine entsprechende Lastschrift als Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht angesehen würde, zugleich, dass die Belastung zumindest im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgen muss. Der Schuldner muss in die Belastungsbuchung deshalb – ähnlich wie bei einer Lastschrift, die er durch Erteilung seines Einverständnisses veranlasst haben muss – zumindest konkludent eingewilligt haben. Dann liegt in der Erteilung des Einvernehmens zugleich eine Novation, mithin eine gesonderte Vereinbarung (Schuldumschaffung) zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, aufgrund derer der bisherige Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (nämlich in Gestalt eines neuen Darlehens im Rahmen des Kontokorrents) geschuldet werden soll (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 825, unter II. 2. a. bb.).

Dergleichen ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Zwischen dem Kläger und der X AG wie auch der Y AG war vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass die Zinsen zum Jahresende zu berechnen und „zur Zahlung“ fällig sein sollten. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die fälligen Zinsen eben gezahlt und nicht als künftige Darlehen neu ausgereicht werden sollten. Dass der Kläger mit einer Belastung des Kontokorrentkontos mit diesen Zinsen i. S. einer Lastschrift einverstanden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Auch die Zinsgläubiger haben die Zinsforderungen ihrerseits nicht als Darlehen verstanden, sondern in ihrer Buchhaltung als sonstige Forderungen gegen den Kläger erfasst.

cc) Wie der BFH zudem mit Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481 für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, ist die Streitfrage, ob bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter und der buchmäßigen Abwicklung dieser Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto bei der Gesellschaft in der Lastschrift der Zinszahlungsschulden auf diesem Konto eine Leistungshandlung des Gesellschafters, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert, gesehen werden kann, in der Weise zu beurteilen, dass geprüft werden muss, ob die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto einen solchen Inhalt hat, dass mit ihr der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gesellschafters über ein Wirtschaftsgut eintritt. Nach Auffassung des BFH kann das der Fall sein, wenn in der Lastschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Forderung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an, z. B. infolge einer Aufrechnung oder einer Novation, zur Verfügung steht.

Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben. Der X AG wie auch der Y AG ist durch die bloße Berechnung der Zinsen und deren Belastungsbuchung als sonstige Forderung gegenüber dem Kläger noch keine Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Geldbetrag erwachsen. An der Belastungsbuchung hat der Kläger in keiner Weise mitgewirkt und auch sein Einverständnis mit einer Schuldumschaffung in ein neues Darlehen weder ausdrücklich noch konkludent erteilt. Ein Abfluss der Zinsen hat in den Streitjahren nicht vorgelegen (gleicher Ansicht z. B. auch FG Münster, Urteil vom 4. Mai 1995 – 1 K 3770/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1995, 1099, zum fehlenden Abfluss bei bloßer Belastung des Bausparkassenkontos mit den erst im Folgejahr geleisteten Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag).

2. Gleichfalls zu Recht hat der Beklagte die Zahlung der Z GmbH an den Kläger im Streitjahr 2006 als steuerpflichtige Einnahme bei dessen sonstigen Einkünften erfasst und von ihr bloß Werbungskosten in Höhe von nicht mehr als 83 EUR in Abzug gebracht.

a) Die Einnahme ist nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Leistungen steuerbar. Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BFH entgeltliche Leistungen in Form jeden Tuns, Duldens oder Unterlassens, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft,  Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 – IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, und vom 24. April 2012 – IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581). Dauer und Häufigkeit der Leistung sind ohne Bedeutung.Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) i. S. eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen  – wenn auch erst nachträglich – „ausgelöst“ wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1982 – VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, vom 21. September 2004 – IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, vom 25. Februar 2009 – IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, und in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581). Ausreichend ist die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 28. November 2007 – IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469) und damit für den Streitfall der Umstand, dass der Kläger das für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme und die Mitwirkung an Veranstaltungen der Z GmbH ausgelobte Entgelt entgegengenommen hat.

b) Diese Einnahme ist auch nicht nach § 3 EStG steuerfrei. Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG bezieht sich nur auf nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder und auf vergleichbare andere Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung (vgl. Fissenewert in Frotscher, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 15). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die erst durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) eingefügte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG gilt – unbeschadet der Frage, ob sie tatbestandlich überhaupt anwendbar wäre – erstmals mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

c) Entgegen der Auffassung der Kläger sind die mit der Ausübung des ...sports verbundenen Aufwendungen des Klägers nicht insgesamt als Werbungskosten von diesen Einnahmen in Abzug zu bringen.

aa) Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkunftsarten wie auch vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abgezogen werden. Dazu gehören gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Lebensführung, die seine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung der (auf Einnahmeerzielung gerichteten) Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

bb) Die Ausgaben eines Freizeitsportlers für die Ausübung seiner Sportart stellen begrifflich Aufwendungen für die Lebensführung dar. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die persönliche Gestaltung des Daseins des Steuerpflichtigen veranlasst sind und für seine Lebensführung in geistiger, sittlicher und weltanschaulicher Hinsicht bestimmend sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 1986 – VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, und Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 33). Die Entscheidung für eine bestimmte Sportart und deren Ausübung in der Freizeit des Steuerpflichtigen zählt dazu. Derartige Ausgaben rechnen zu den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gemäß § 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) abziehbar sind (BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

cc) Der Kläger ist im Streitjahr – auch wenn er dafür insbesondere wegen des fast täglich stattfindenden Trainings einen erheblichen persönlichen Einsatz erbracht und mit seiner sportlichen Leistung auf Wettkämpfen herausragende Ergebnisse bis hin zum Erringen der deutschen Meisterschaft und des Titels eines Vizeweltmeisters erzielt hat – nicht als Berufssportler, sondern nur in seiner Freizeit sportlich tätig geworden. Die mit der Ausübung des ...sports verbundenen Aufwendungen hat er nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für seine Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung seiner Freizeit getätigt. Diese Ausgaben sind mithin nach § 12 Nr. 1 EStG weder vollständig noch – weil es sich um grundsätzlich nicht aufteilbare unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 handelt – anteilig als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar.

d) Zum Werbungskostenabzug zu bringen sind vielmehr nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der erhaltenen Vergütung stehenden Ausgaben. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Anreise zu Sponsorenterminen und Autogrammstunden und der damit verbundene Sachaufwand wie etwa die Ersatzbeschaffung für die auf diesen Terminen zerstörte Ausrüstung. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte – für die die Kläger darlegungsbelastet waren – hat der Beklagte diese Aufwendungen mit einem Zehntel der Einnahmen geschätzt (§ 162 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –). Das Gericht erachtet diese Schätzung als sachgerecht und schließt sich ihr daher in Ausübung der ihm gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zustehenden eigenen Schätzungsbefugnis an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

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