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Steuerrecht
29.05.2015
Steuerrecht
FG des Saarlandes: Wiederbestellung als Steuerberater

FG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2014 – 1 K 1001/13

Sachverhalt

Der im Jahr 1952 geborene Kläger war bis zum 30. September 2005 beim Beklagten als Steuerberater bestellt. Die Bestellung erlosch durch Verzicht des Klägers im Jahr 2005. 2006 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2012 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt. Der Kläger ist derzeit bei der X Wirtschaftsberatungsgesellschaft (nachfolgend: X) in ... als Steuerreferent angestellt (Hauptakte Bl. 81 ff.) und Geschäftsführer der Y-GmbH, .... 

Am 17. September 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater (Hauptakte Bl. 68 f.). Er vermerkte dort handschriftlich: „Zur Zeit bin ich als Geschäftsführer bei der Y-GmbH eingetragen. Bezüge erhalte ich hierfür nicht. Sofort nach Bestellung werde ich den Geschäftsführer abberufen.“ 

Nach vorheriger Anhörung (vgl. Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2012 – Hauptakte Bl. 35 ff.) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom ... November 2012 (Hauptakte Bl. 1 ff.) gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 48 Abs. 2 StBerG mit der Begründung ab, der Kläger habe sich so verhalten, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. So sei der Kläger zum einen mit Strafbefehl des AG ... vom ... Februar 2008 wegen eines Vergehens nach § 132a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er in den Jahren 2005 und 2006 die steuerlichen Angelegenheiten der ... erledigt hatte, ohne zu dieser Zeit Steuerberater gewesen zu sein. Der Kläger führe auch wiederholt bzw. fortgesetzt unbefugt die Berufsbezeichnung "Steuerberater". Darüber hinaus habe er gegenüber der Auszubildenden L den Eindruck erweckt oder aufrecht erhalten, er sei befugt, sie im Beruf "Steuerfachangestellte“ auszubilden. Schließlich sei die Bestellung solange zu versagen, wie der Kläger Geschäftsführer der Y-GmbH sei. 

Am 2. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2012 zu verpflichten, den Kläger als Steuerberater wieder zu bestellen.

Die Besorgnis der Beklagten, der Kläger werde den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht genügen, sei nicht gegeben. Das damalige Strafverfahren vor dem AG .. wäre seinerzeit gemäß § 153a StPO eingestellt worden, wenn die Beklagte zugestimmt hätte. Der Kläger habe das Unrecht seines Handelns eingesehen und sei rechtskräftig bestraft worden. Er entschuldige sich ausdrücklich für dieses Verhalten und sehe die Verfehlung in vollem Umfang ein. Die Tat liege allerdings nunmehr fast sechs Jahre zurück. Irgendwelche Wiederholungen habe es seitdem nicht mehr gegeben.

Die Veröffentlichung in diversen Telefonbüchern bzw. Online-Portalen könne die Versagung der Wiederzulassung nicht begründen. Die Eintragung des Klägers als Steuerberater in Telefonbüchern sei ohne sein Zutun geschehen. Der Kläger habe nach Kenntniserlangung alles unternommen, damit der Titel "Steuerberater" aus diesen Medien gestrichen werde. Insoweit sei ausdrücklich auf das Schreiben vom 8. November 2012 an die ...(das Örtliche), auf das Schreiben vom 2. November 2012 an DeTeMedien sowie ein Schreiben von Kabel Deutschland vom 4. Januar 2012, einen Portierungsauftrag von Kabel Deutschland vom 2. September 2011 sowie einen Eintragungsantrag vom 27. Juli 2010 verwiesen. Der Kläger habe sich darum gekümmert, dass die Eintragungen in den Telefonbüchern korrekt erfolgt seien. Dass er hierbei möglicherweise etwas übersehen habe, sei in Anbetracht der vielen Telefonbücher durchaus nachvollziehbar. Die Eintragungen in diversen Telefonbüchern entsprächen nicht dem aktuellen Stand. Dies zeige sich an der Eintragung einer Vielzahl von Steuerberatern in der Umgebung von .... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Bl. 4 ff. verwiesen. Insbesondere zeige sich an einem Auszug aus dem Branchenverzeichnis vom 13. August 2012, dass noch verschiedene Steuerberater aufgeführt seien, die sich aber inzwischen entweder im Ruhestand befänden, verstorben oder verzogen seien. Im Übrigen ließen Telefonbücher generell eine Aktualität vermissen. Inzwischen seien auch verschiedene Rufnummern von der Deutsche Telekom gelöscht worden, wie sich aus der Bestätigung vom 17. Dezember 2007 ergebe (Bl. 64, 68).

Auch die weitere Begründung der Beklagten, der Kläger habe gegenüber L den Eindruck erweckt, er sei Steuerberater, treffe nicht zu. Richtig sei, dass der Kläger vorgehabt habe, L im Beruf „Steuerfachangestellte" auszubilden und zwar im Sommer 2012. Der Kläger sei hierbei davon ausgegangen, dass seinem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater vom 13. September 2012 schnellstmöglich entsprochen würde, zumal schwerwiegende Hinderungsgründe nicht gegeben gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe er bei der Beklagten die Unterlagen zur Ausbildung im Beruf "Steuerfachangestellter" angefordert. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt L gegenüber als Steuerberater ausgegeben. Er habe auch nie zugesichert, dass er sie ausbilden dürfe. Er habe sie aber anfänglich auch nicht über seine berufliche Vergangenheit informiert (Bl. 111). Im Büro des Klägers sei allgemein bekannt, dass er gerade den Titel des Steuerberaters nicht trage und auch nicht ausbilden dürfe. Der Kläger habe allerdings nicht damit gerechnet, dass sein Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater abgelehnt würde (Bl. 52 ff.). Der Kläger habe die Beklagte über seinen Wunsch, L ausbilden zu dürfen, informiert. Nachdem die Wiederbestellung als Steuerberater jedoch nicht erfolgt sei, sei das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und L gescheitert. L habe dann die Ausbildung beim zuständigen Vertreter der Beklagten in dessen Steuerberaterbüro begonnen (Bl. 58). L habe gewusst, dass der Kläger im Moment nicht ausbilden dürfe und dass alles von der Zustimmung abhänge, ob er wieder zum Steuerberater bestellt würde, und dass man jeden Tag auf Antwort der Beklagten gewartet habe, wie es mit L weitergehe. Dies könne die Mitarbeiterin bei X, Frau F, bezeugen. Denn sie habe die Gespräche zwischen dem Kläger und L jeden Tag mitbekommen (Bl. 76). Gerade weil es keinen (schriftlichen) Ausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der Zeugin L gegeben habe, habe die Beklagte letzterer geraten, sofort mit der Berufsschule aufzuhören, da die Zeit nicht angerechnet werden könne (Bl. 112). 

Es sei richtig, dass der Kläger derzeit noch Geschäftsführer der „Y-GmbH" sei. Er sei aber ohne Umschweife bereit, diese Tätigkeit mit sofortiger Wirkung zu beenden, sobald die Wiederbestellung als Steuerberater erfolge.

Das von der Beklagten angeführte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 (6 K 277/07) sei hier nicht anwendbar. Der dortige Sachverhalt sei mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. 

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater. Der entsprechende Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Denn es bestehe die Besorgnis, dass der Klägerin den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen würde. Nach der Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht vom 6. März 2008, 6 K 277/07) sei hiervon auszugehen, wenn ein Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Auffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen habe, wodurch eine mit den Berufsgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelange, welche die Gefahr der Wiederholung von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründe. Vorliegend sprächen zwei Gründe für diese Besorgnis: 

Zum einen habe der Kläger wiederholt bzw. fortgesetzt unbefugt die Berufsbezeichnung "Steuerberater" nach dem Erlöschen seiner Bestellung als Steuerberater geführt. Dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vergehens nach § 132a StGB gegen Auflage eingestellt worden wäre, wenn nicht die Beklagte auf einer Verurteilung bestanden hätte, werde bestritten (Bl. 56).

Auch der Hinweis, die Tat liege fast sechs Jahre zurück, entkräfte nicht die Besorgnis, dass der Kläger den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen würde. Dies ergebe sich aus folgenden Gründen: der Kläger stehe seit über sieben Jahren nach dem Erlöschen seiner Berufszulassung mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" in den Telefonbuchausgaben der DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH, sowie der Tele Media, ... Zeitungsverlag ... GmbH für den Ortsnetzbereich .... Trotz des dem Kläger bekannten Verbots des unbefugten Führens der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ habe er die für eine Beseitigung dieser seit Erlöschen seiner Bestellung am 30. September 2005 unzutreffenden Berufsbezeichnung erforderlichen Maßnahme zunächst nicht, später dann erstmals getroffen, als ihm im Wiederbestellungsverfahren Nachteile gedroht hätten. Die vom Kläger aufgezeigten Unternehmungen (zum Beispiel Portierungsauftrag von Kabel Deutschland vom 2. September 2011) ließen ein ernsthaftes Bemühen um Richtigstellung der unberechtigten Einträge zumeist nicht erkennen. Selbst wenn sie es teilweise erkennen ließen (so zum Beispiel in seinem Schreiben an Tele Media ... Zeitung Verlag und Druckerei und an Deutsche Telekom Medien GmbH sowie an ... - das Örtliche), so seien sie erst jetzt erfolgt und könnten die Besorgnis, der Kläger würde seinen Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, nicht entkräften.

Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger zwar eine Anschriftenänderung mitgeteilt habe, hierbei offenbar aber nicht auf die zu Unrecht geführte Berufsbezeichnung hingewiesen und auf deren Entfernung hingewirkt habe. Es liege nahe, dass der Kläger selbst seine Eintragung als Steuerberater im Telefonbuch veranlasst habe. Nach Erlöschen seiner Bestellung hätte er die entsprechende Korrektur veranlassen müssen.

Die vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 7. November 2007 an die Deutsche Telekom ließen nicht erkennen, dass er die Beseitigung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ veranlasst habe. Im Gegenteil: In dem vorgelegten Schreiben fehle jeder Hinweis, dass die Berufsbezeichnung zu löschen sei.

Zum zweiten sei das Vereinbaren und faktische „Invollzugsetzen“ eines Ausbildungsverhältnisses mit L im Beruf „Steuerfachangestellter“ ohne die erforderliche fachliche Ausbildereignung des Klägers erfolgt. Der Kläger habe in seinem Begleitschreiben zum Wiederbestellungsantrag angegeben, er sei mit L „einig geworden, dass sie bei ihm eine dreijährige Ausbildung ohne zeitliche Verkürzung absolvieren könne“. Er habe auch um entsprechende Mitteilung der Höhe der aktuellen Ausbildungsvergütungen gebeten. „L“ – so der Kläger, „sei voller Tatendrang und besuche auch schon die Berufsschule“ (Bl. 28). Diese Sachverhaltsdarstellung könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger gegenüber L den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten habe, er sei befugt, sie im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter“ auszubilden. Der Kläger habe so gehandelt, obwohl ihm auf seine schriftliche Anfrage vom 8. August 2012 mit Schreiben des Beklagten vom 9. August 2012 ausdrücklich erklärt worden sei, dass (und aus welchen Gründen) sein Wiederbestellungsantrag einer näheren inhaltlichen Nachprüfung und eines Beschlusses des Vorstandes bedürfe, weshalb es ausdrücklich als nicht gesichert erklärt worden sei, dass eine abschließende Entscheidung über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater noch im August 2012 überhaupt möglich sein würde. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger – wie er vortrage – zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass seinem Antrag binnen kurzer Zeit entsprochen würde. L habe bei ihrer Anmeldung in der zuständigen Schule als Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angegeben: X... E-Mail: [Klägername]@X.... Auf den Internetseiten der X sei der Kläger als Steuerreferent genannt.

Das Ausbildungsverhältnis mit L sei gescheitert, nachdem die Beklagte anhand einer vom kaufmännischen Berufsbildungszentrum (KBBZ) vorgelegten Liste der im Schuljahr 2012/2013 neu aufgenommenen Schülerinnen der Steuerfachklassen festgestellt habe, dass für die Schülerin L bei der Beklagten kein Berufsausbildungsvertrag vorgelegen habe. Die Beklagte habe daraufhin der KBBZ einen entsprechenden Hinweis gegeben, welcher offenbar an L weitergegeben worden sei. Denn diese habe sich daraufhin telefonisch an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ..., gewandt und sich nach ihren Möglichkeiten erkundigt, die Ausbildung in dem Beruf „Steuerfachangestellte“ fortzusetzen. L habe sich von der Tatsache überrascht gezeigt, dass der Kläger nicht berechtigt sei, sie im Beruf „Steuerfachangestellte“ auszubilden und habe sinngemäß geäußert, der Kläger mache doch Steuererklärungen. Im Hinblick darauf, dass nicht absehbar gewesen sei, ob und wann der Kläger als Steuerberater bestellt werden würde, habe Herr ... der L die Unterstützung der Beklagten bei der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz angeboten. So sei es gekommen, dass L schließlich einen Ausbildungsplatz in der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer-Praxis ... in ... gefunden habe. Dass dort mit Berufsausbildungsvertrag vom 31. Oktober 2012 abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnis sei mit Wirkung vom 1. November 2012 in Vollzug gesetzt worden.

Der Vortrag des Klägers, er habe sich L gegenüber nicht als Steuerberater ausgegeben und ihr nicht zugesichert, dass er sie ausbilden dürfe, erscheine angesichts des Vereinbarens und des faktischen Invollzugsetzens eines Ausbildungsverhältnisses im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte“ lebensfremd und unglaubhaft (Bl. 57).

Die Bestellung des Klägers als Steuerberater sei darüber hinaus gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 StBerG zu versagen, solange der Kläger Geschäftsführer der Y-GmbH, ..., sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2014 die Beweiserhebung durch Zeugnis der L und der Frau F angeordnet (Bl. 80 f.). Die Beweisaufnahme fand in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2014 statt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten (vgl. Bl. 72) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, als Steuerberater wiederbestellt zu werden, sobald er seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblich tätigen GmbH niedergelegt hat.  

I. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können Steuerberater, deren Zulassung (Bestellung) durch Verzicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erloschen war, wieder bestellt werden. Für die Wiederbestellung gelten gemäß § 48 Abs. 2 StBerG die Vorschriften über die erstmalige Bestellung gemäß § 40 StBerG entsprechend. Die Steuerberaterkammer hat vor der Bestellung zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. 

Die (Wieder–) Bestellung ist unter anderem zu versagen, wenn der Antragsteller sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bewerber in der Vergangenheit ein mit den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbarendes Verhalten gezeigt hat, das den Schluss darauf zulässt, er werde auch in Zukunft gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen. Hierbei kann nicht jeder Verstoß gegen die – für den Bewerber noch gar nicht bindenden – Berufspflichten genügen; vielmehr ist dies erst bei einem Verhalten anzunehmen, dass zu einer Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte, wenn der Bewerber zur Zeit dieses Verhaltens schon Berufsangehöriger gewesen wäre. Durch das Verhalten muss zum Ausdruck kommen, dass der Bewerber eine mit den Berufsgrundsätzen unvereinbare Einstellung besitzt (Gehre/Koslowski Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl. 2009, § 40 Rz. 18 f.). Dies wird generell bejaht, wenn der Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in den Fällen, in denen er wiederholt und in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte, wie etwa auch Straftaten im Bereich der Steuerhinterziehung, begangen hat (FG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2003 2 K 1723/03, juris; FG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2009 12 K 12040/09, EFG 2010, 358; Niedersächsisches FG vom 6. März 2008, 6 K 277/07, EFG 2008, 1236).

Die Wiederbestellung ist ferner zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar ist (§§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 3 Nr. 2 StBerG). Als solche unvereinbare Tätigkeit gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs. 

II. Nach Maßgabe des Vorstehenden hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederbestellung zum Steuerberater. Die grundsätzlichen Voraussetzungen (bestandene Prüfung, Deckungszusage des Haftpflichtversicherers etc.) liegen unstreitig vor; streitig sind allein die nachfolgend dargestellten Punkte. 

1. Der Wiederbestellung steht insbesondere § 40 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht entgegen. 

1.1. Zwar war der Kläger wegen eines Vergehens nach § 132a StGB (unberechtigtes Auftreten als Steuerberater) in den Jahren 2005 und 2006 mit Strafbefehl des AG ... vom ... Februar 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kläger ursprünglich zutreffende, inzwischen aufgrund veränderter Umstände (zwischenzeitlich Verzicht auf die Bestellung des Klägers als Steuerberater) unzutreffend gewordene Eintragungen in Telefonbüchern und entsprechenden digitalen Medien hinnahm, ohne unmittelbar und mit der gebotenen Konsequenz auf eine Richtigstellung der Eintragungen hingewirkt zu haben. Der Kläger konnte den Vorwurf der Beklagten, er habe sich erst spät um die Richtigstellung der Eintragungen bemüht, nicht entkräften. 

Der Senat sieht in diesem Verhalten jedoch keine derartige Verfehlung, die einen Versagungsgrund für die Wiederbestellung darstellen würde. Das unberechtigte Auftreten als Steuerberater, weshalb der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, liegt inzwischen acht Jahre zurück. Dieses Verhalten fällt daher – auch nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. HS StBerG (Verzicht nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens) – nicht ins Gewicht. Auch die unrichtigen Deklarationen in Telefonbüchern und digitalen Medien sieht der Senat vorliegend nicht als so gravierend an, dass die Besorgnis besteht, der Kläger würde den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht genügen. Zum einen ist dem Kläger insoweit beizupflichten, dass derartige Eintragungen, insbesondere auch in digitalen Medien, nicht selten veraltet und aufgrund vielfacher Datenverwendungen im Netz auch von den hiervon Betroffenen nicht uneingeschränkt kontrollierbar sind. Inwieweit es hier zumutbar ist, dass der Betroffene sämtliche – insbesondere digitale – Medien kontaktiert und auf der Richtigstellung der dortigen Eintragungen beharrt, dürfte sich im Einzelfall danach bemessen, wie umfangreich die fehlerhaften Eintragungen sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zumindest seine Bemühungen erkennen lassen, dass er auf eine Richtigstellung der Eintragungen – zumindest in Printmedien – hingewirkt hat. Inwieweit mit der bloßen Adressänderung ein Hinweis auf die fehlende Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung unterblieben ist, ist für den Senat nicht ausschlaggebend. Das ernsthafte Bemühen, einen Großteil der Eintragungen richtig zustellen, zeigt, dass der Kläger sehr daran interessiert war, den in der Öffentlichkeit verbreiteten fälschlichen Eindruck zu beseitigen, er dürfe die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ führen. Dass es hierzu einer Aufforderung der Beklagten bedurfte, fällt dabei nicht ins Gewicht. Zu beachten ist, dass der Kläger früher bereits Steuerberater war und die Eintragungen offensichtlich aus dieser Zeit resultieren. Hiervon zu unterscheiden wäre es, wenn jemand proaktiv auf die Eintragung „als Steuerberater“ hinwirkt, ohne vorher als Steuerberater bestellt gewesen zu sein, den „Titel“ also führen würde, ohne jemals dazu befugt gewesen zu sein. 

1.2. Auch die Umstände im Zusammenhang mit der Ausbildung der L begründen isoliert und in der Zusammenschau mit den unter 1.1. genannten Gründen im Ergebnis kein Verhalten des Klägers, das einen Grund zur Versagung der Wiederbestellung darstellt. 

Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme zwar fest, dass der Kläger das Ausbildungsverhältnis mit der Zeugin L im August 2012 begonnen hat. Dies haben die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L und F ergeben. Danach hat L ab August 2012 die Berufsschule als Auszubildende im Beruf „Steuerfachangestellte“ besucht und dort im Anmeldeformular die „X“ als Ausbildungsbetrieb und den Kläger als Ausbilder angegeben. Tatsächlich war sie bei der X ab August 2012 als Auszubildende beschäftigt. Wenn es auch keinen schriftlichen Vertrag gibt, so hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sich die Parteien über ein Ausbildungsverhältnis einig waren. Der Kläger wusste seit dem Schreiben der Beklagten vom 9. August 2012 auch, dass die Beklagte eine Entscheidung über seinen Wiederbestellungsantrag nicht mehr im August treffen würde – letztlich stellte der Kläger den Wiederbestellungsantrag sogar erst am 17. September 2012. 

All dies wiegt aus Sicht des Senats wegen der nachfolgend dargestellten besonderen Umstände im vorliegenden Fall allerdings nicht so schwer, dass die Besorgnis begründet wäre, der Kläger werde seinen Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. 

Nach den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugin L war es ihr ein besonderes Anliegen, bei der X im Beruf „Steuerfachangestellte“ ausgebildet zu werden. Nachdem sie in dem Betrieb bereits seit April 2012 als Praktikantin beschäftigt war, fühlte sich dort nach ihrer Schilderung sehr wohl. Hinzu kommt, dass sie Sorge hatte, mit ihrem Schulabschluss bei einem anderen Ausbilder die Ausbildung nicht vornehmen zu können. Der Kläger wollte der Zeugin L also keinesfalls schaden oder sie einem Risiko aussetzen, sondern er wollte ihr helfen, eine Ausbildung in ihrem Wunschberuf zu absolvieren. Es ist auch keineswegs so, dass der Kläger hierbei die berufsständischen Pflichten und Obliegenheiten skrupellos missachtet hätte. Der Kläger hat die Beklagte vielmehr über sein Ausbildungsvorhaben mit seinem Schreiben vom 8. August 2012 informiert und in diesem Zusammenhang das Thema „Wiederbestellung“ angesprochen, womit er aus objektiver Sicht zum Ausdruck brachte, dass er die gesetzlichen Vorgaben sehr wohl beachtet und dass ihm klar war, dass er zu der Ausbildung nur berechtigt ist, wenn er als Steuerberater zugelassen ist. Die Zeugin L hat auch nicht etwa bekundet, dass der Kläger ihr gegenüber ausdrücklich behauptet hätte, zur Ausbildung im Beruf „Steuerfachangestellte“ berechtigt zu sein. Dass sie die Situation so gewürdigt haben mag, stellt keine proaktive Tätigkeit des Klägers dar. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er gerade keinen schriftlichen Ausbildungsvertrag, der zur Vorlage bei der Berufsschule, der Beklagten und bei Behörden geeignet und erforderlich wäre, mit der Zeugin L unterschrieben hat. Vielmehr wartete er ab, bis er positive Nachricht von der Beklagten bekäme. Auch der Zeugin L war klar, dass der Kläger auf eine „positive Nachricht“ seitens der Beklagten wartete. Ob es sich – wie sie es verstanden haben könnte - um die „Zustimmung“ zur Ausbildung der Zeugin oder um die Wiederbestellung handelte, spielt dabei keine Rolle. Der Zeugin L war nach ihrer Schilderung jedenfalls klar, dass der Ausbildungsvertrag von einer positiven Nachricht der Beklagten „abhing“. 

Es besteht kein Zweifel, dass der Kläger die Situation verschuldet hat und dass das Ausbildungsvorhaben bereits im Ansatz äußerst unglücklich war. Der Senat wertet aber die vorgenannten Umstände als Indiz dafür, dass der Kläger sehr wohl beabsichtigte, die berufsständischen Regelungen einzuhalten. Dass er dies schließlich nicht tat, war nicht einer besonders skrupellosen Haltung des Klägers, sondern allein dem Umstand geschuldet, dass der Beginn des „Ausbildungsjahres 2012“ unmittelbar bevorstand und Zugzwang bei ihm auslöste. Dies brachte den Kläger in Bedrängnis. Insoweit schenkt der Senat auch der Aussage der Zeugin F Glauben, als sie bekundete, dass der Kläger fast verzweifelt gewesen sei. 

Schließlich sieht der Senat auch das faktische „Invollzugsetzen“ der Ausbildung im Betrieb der X nicht als derart gravierend an, dass der Kläger sich hierdurch seine Ausbildungsbefugnis in nicht zu vertretender Weise angemaßt hätte. Denn wie die Zeugin L glaubhaft bekundete, hat sie ab August 2012 solche Tätigkeiten vorgenommen, die sie auch bereits zuvor als Praktikantin bei der X über etwa vier Monate hinweg ausgeübt hatte. Ihre Tätigkeit veränderte sich ab August 2012 nach ihrer Schilderung also nicht. Dem Kläger wiederum stand und steht es frei, Praktikanten zu beschäftigen und ihnen Arbeitsabläufe zu erklären. 

1.3. Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Entscheidungsfall, der dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (vom 6. März 2008, 6 K 277/07, EFG 2008, 1236) zu Grunde lag. Denn dort war der Bewerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Bestellung wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, später dann wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig u.a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat zudem weiterhin geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen betrieben und sich als Steuerberater mit Firmenschild und Faxkennung ausgegeben. 

Dies ist mit dem Verhalten des Klägers nicht im Ansatz vergleichbar. Der Blick auf die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigt, dass für die Versagung der Bestellung ein schwerwiegendes, mitunter „kriminelles“ Verhalten gegeben sein muss, wie es etwa bei Vermögensdelikten naheliegt. Vorliegend war das aufgezeigte Verhalten des Klägers zwar negativ, aber noch nicht so gravierend, dass es einen Versagungsgrund für die Wiederbestellung darstellte. 

2. Der unmittelbaren Wiederbestellung steht allerdings entgegen, dass der Kläger noch Geschäftsführer der Y-GmbH, einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft, ist (§ 57 Abs. 2, 4 StBerG). Allerdings hat der Kläger bereits mit seinem Wiederbestellungsantrag vom 17. September 2012 erklärt, er würde im Fall seiner Wiederbestellung die Geschäftsführung niederlegen. Dies hat er auch im Klageverfahren mehrfach betont. 

Der Senat konnte die unmittelbare Verpflichtung zur Wiederbestellung nicht aussprechen, solange der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit bei der Y-GmbH nicht zuvor niedergelegt hat. Zwar stellt die Entscheidung über die Wiederbestellung eines Steuerberaters nach § 48 Abs. 1 StBerG keine Ermessensentscheidung, sondern eine rechtlich gebundene Entscheidung dar, so dass das Gericht grundsätzlich unmittelbar eine Verpflichtung zur Wiederbestellung aussprechen kann (BFH vom 9. August 2011 VII R 46/10, BStBl II 2012, 522). Allerdings kommt es für die gerichtliche Beurteilung eines diesbezüglichen Anspruches auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Vorliegend stand in diesem Zeitpunkt der Wiederbestellung einzig die noch ausgeübte Geschäftsführertätigkeit des Klägers gem. § 57 StBerG entgegen. 

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Obgleich der Ausspruch auf Neubescheidung auf den ersten Blick ein Weniger zu dem unmittelbaren Wiederbestellungsbegehren darstellen mag, ist hierin kein Unterliegen des Klägers zu sehen, da die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit für den Fall der Wiederbestellung angekündigt und nicht streitbestimmend war. 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO besteht nicht.

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