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Steuerrecht
03.09.2015
Steuerrecht
EuGH: Weites Ermessen der Behörden begründet nicht immer einen selektiven Vorteil

EuGH, Urteil vom 4.6.2015 – C-15/14 P, Europäische Kommission/MOL, ECLI:EU:C:2015:362

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2015-2209-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

AEUV 107 Abs. 1

Aus den Gründen

1          Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, MOL/Kommission (T-499/10, EU:T:2013:592, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. für nichtig erklärt hat (ABl. 2011, L 34, S. 55, im Folgenden: streitiger Beschluss).

 

Rechtlicher Rahmen

2          In Ungarn sind sämtliche Bergbautätigkeiten, u. a. im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen, durch das Gesetz XLVIII von 1993 über den Bergbau (1993. évi XLVIII. törvény a bányászatról, im Folgenden: Bergbaugesetz) geregelt. Nach diesem Gesetz werden die Regulierungsfunktionen von dem für Bergbau zuständigen Minister und der Bergbauaufsicht, welche die Bergbautätigkeiten überwacht, wahrgenommen.

3          Erschließung und Abbau von Bodenschätzen können nach dem Bergbaugesetz auf der Grundlage von zwei verschiedenen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Die §§ 8 bis 19 des Bergbaugesetzes sehen für als „geschlossen“ eingestufte Gebiete eine Konzessionsregelung vor, wonach die Konzession nach Durchführung einer Ausschreibung für jedes geschlossene Gebiet auf der Grundlage eines Vertrags, der zwischen dem Bergbauminister und dem erfolgreich aus der Ausschreibung hervorgegangenen Unternehmen zu schließen ist, vergeben wird. Dagegen können Gebiete, die als „offen“ eingestuft werden und a priori weniger reich an Bodenschätzen sind, auf der Grundlage einer Genehmigung, die von der Bergbauaufsicht erteilt wird, für den Bergbau genutzt werden, sofern der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

4          § 20 des Bergbaugesetzes enthält die Bestimmungen, nach denen die dem Staat zu entrichtenden Schürfgebühren festgelegt werden. Nach § 20 Abs. 11 dieses Gesetzes beläuft sich die Schürfgebühr auf einen Prozentsatz, der im Gesetz oder gegebenenfalls im Konzessionsvertrag bzw. in dem nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossenen Vertrag festgelegt ist. Nach § 20 Abs. 2 bis 7 dieses Gesetzes wird die Höhe der Schürfgebühr im Bergbaugesetz festgelegt, wenn der Abbau der Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung erfolgt.

5          Bis zum Jahr 2008 belief sich die Schürfgebühr, die im Rahmen einer Genehmigung für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Rohöl und Erdgas zu zahlen war, für Grubenfelder, die ab dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf 12 % des Wertes der geförderten Mengen und für Grubenfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf einen Prozentsatz, der sich aus der Anwendung einer mathematischen Formel ergab, die den Durchschnittspreis des von den öffentlichen Gaswerken eingekauften Erdgases berücksichtigte, und mindestens 12 % betrug.

6          Nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kann ein Bergbauunternehmen, das auf der Grundlage einer Genehmigung − d. h. in Grubenfeldern, die sich in offenen Gebieten befinden − tätig ist und nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigung mit dem Abbau begonnen hat, ein einziges Mal eine Verlängerung dieser Frist für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bei der Bergbauaufsicht beantragen. Falls die Bergbauaufsicht eine Verlängerung gewährt, werden in einem Vertrag zwischen dem Bergbauminister und dem Bergbauunternehmen für die von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder die Menge der Rohstoffe, die als Grundlage für die Berechnung der Schürfgebühr dient, und der Prozentsatz dieser Schürfgebühr festgelegt, der höher liegen muss als der zur Zeit des Verlängerungsantrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-Fache dieses Prozentsatzes ausmachen darf (im Folgenden: Verlängerungsgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als zwei Grubenfelder gestellt, wird der Prozentsatz der Verlängerungsgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmens angewandt (im Folgenden: erhöhte Schürfgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als fünf Grubenfelder gestellt, kann eine außerordentliche Gebühr verlangt werden, die 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags nicht übersteigen darf.

7          Das Gesetz CXXXIII von 2007 über den Bergbau zur Änderung des Gesetzes XLVIII von 1993 (2007. évi CXXXIII. törvény a bányászatról szóló 1993. évi XLVIII. törvény módosításáról, im Folgenden: geändertes Bergbaugesetz), das am 8. Januar 2008 in Kraft trat, enthält eine Änderung des Schürfgebührensatzes.

8          So sieht § 20 Abs. 3 des geänderten Bergbaugesetzes einen Satz von 30 % des Werts der geförderten Mengen für Grubenfelder vor, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, sowie die Anwendung der nach der Regelung des Bergbaugesetzes bestehenden mathematischen Formel für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, mit einer Mindestgebühr von 30 % und die Anwendung einer differenzierten Schürfgebühr für Grubenfelder, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb gesetzt wurden, je nach der Menge des geförderten Rohöls oder Erdgases, und zwar einen Satz von 12 % für eine Jahresmenge von maximal 300 Mio. m³ Erdgas bzw. 50 kt Rohöl, von 20 % für eine Jahresmenge zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m³ Erdgas bzw. 50 und 200 kt Rohöl und 30 % für eine Jahresmenge über 500 Mio. m³ Erdgas bzw. 200 kt Rohöl. Außerdem wird die Schürfgebühr für alle Grubenfelder unabhängig vom Beginn ihres Abbaus um 3 % bzw. 6 % erhöht, wenn der Brent-Rohölpreis 80 US-Dollar (USD) bzw. 90 USD übersteigt.

9          § 235 des Gesetzes LXXXI von 2008 zur Änderung der Steuern und Gebühren (2008. évi LXXXI. törvény egyes adó- és járuléktörvények módosításáról) hat das Bergbaugesetz dahin gehend geändert, dass der Schürfgebührensatz für Grubenfelder, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, und der Mindestsatz der Schürfgebühr für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf 12 % gesenkt wurden. Diese Änderung trat am 23. Januar 2009 in Kraft.

Sachverhalt

10        Die MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (im Folgenden: MOL) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Budapest (Ungarn), die vor allem in der Erforschung und Förderung von Rohöl, Erdgas und gasförmigen Erzeugnissen, dem Transport, der Lagerung und dem Vertrieb rohölbasierter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhändler, dem Erdgastransport sowie der Erzeugung und dem Verkauf von Alkenen und Polyolefinen tätig ist.

11        Am 19. September 2005 beantragte MOL die Verlängerung ihrer Schürfrechte im Hinblick auf zwölf Kohlenwasserstofffelder, für die sie eine Genehmigung erhalten hatte und mit deren Abbau sie nicht begonnen hatte.

12        Am 22. Dezember 2005 schlossen der Bergbauminister und MOL gemäß § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag (im Folgenden: Vertrag von 2005), mit dem die Frist für den Beginn des Abbaus dieser zwölf Kohlenwasserstofffelder um fünf Jahre verlängert und die von MOL an den Staat zu entrichtende Verlängerungsgebühr wie folgt festgelegt wurde, nämlich 12 % x 1,050 für das erste Jahr, d. h. 12,600 %, 12 % x 1,038 für das zweite Jahr, d. h. 12,456 %, 12 % x 1,025 für das dritte Jahr, d. h. 12,300 %, sowie 12 % x 1,020 für das vierte und fünfte Jahr, d. h. 12,240 %.

13        Gemäß § 4 des Vertrags von 2005 gilt die erhöhte Schürfgebühr für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags für alle Grubenfelder von MOL, die bereits im Rahmen von Genehmigungen in Betrieb gesetzt wurden, d. h. 44 Kohlenwasserstofffelder, die nach dem 1. Januar 1998 in Förderung genommen wurden, und 93 Erdgasfelder, die vor diesem Zeitpunkt in Förderung genommen wurden. Der Satz der erhöhten Schürfgebühr des fünften Verlängerungsjahrs gilt bis zum 15. Jahr. Für die Erdgasfelder wird der Erhöhungsfaktor für jedes der fünf Verlängerungsjahre auf die in § 20 Abs. 3 Buchst. b des Bergbaugesetzes festgelegte mathematische Formel angewandt, wobei der Erhöhungsfaktor des fünften Jahres bis zum 15. Jahr gilt.

14        § 6 des Vertrags von 2005 sieht die Zahlung einer außerordentlichen Gebühr in Höhe von 20 Mrd. ungarischen Forint (HUF) vor.

15        § 9 des Vertrags von 2005 sieht vor, dass sich der Satz der Verlängerungsgebühr und der erhöhten Schürfgebühr, die Berechnungsgrundlage, der Prozentsatz und alle Faktoren, die der Berechnung der Gebühren dienen, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags ausschließlich nach dessen Bestimmungen errechnen und die in diesem Vertrag festgelegten Sätze während der gesamten Vertragsdauer unverändert bleiben.

16        Nach seinem § 11 können die Parteien den Vertrag von 2005 nicht einseitig beenden, es sei denn, ein Dritter erwirbt mehr als 25 % des Kapitals von MOL. Sein Inkrafttreten war für den Tag vorgesehen, an dem der Beschluss der Bergbauaufsicht wirksam wird. Dieser Beschluss erging am 23. Dezember 2005, was zur Folge hatte, dass die Frist für den Beginn des Abbaus der zwölf Kohlenwasserstofffelder und die von MOL zu leistenden und im Vertrag von 2005 festgelegten Zahlungen bestätigt wurden.

17        Auf einen am 14. November 2007 erhaltenen Antrag hin setzte die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 2009 die ungarischen Behörden von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen des Vertrags von 2005 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, soweit dieser Vertrag MOL von der Erhöhung der Schürfgebühr befreit habe, die durch das geänderte Bergbaugesetz eingeführt worden sei. Die Kommission nahm an, dass der Vertrag von 2005 und die Bestimmungen des geänderten Bergbaugesetzes als Bestandteile derselben Maßnahme anzusehen seien (im Folgenden: beanstandete Maßnahme), was MOL ungerechtfertigte Vorteile verschaffe und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle. Mit Schreiben vom 9. April 2009 nahm Ungarn zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung und bestritt, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele.

18        Nach Stellungnahmen von MOL und der Magyar Bányászati Szövetség (ungarischer Bergbauverband), und nachdem Ungarn am 21. September 2009 und am 12. Januar 2010 von der Kommission angeforderte Unterlagen übersandt hatte, erließ diese am 9. Juni 2010 den streitigen Beschluss, wonach die beanstandete Maßnahme eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle und Ungarn die Beihilfe von MOL zurückfordern müsse.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19        Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MOL eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er die Rückforderung der betreffenden Beträge anordnet.

20        MOL stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie einen Verstoß gegen die Art. 1 Buchst. b Ziff. v und 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) geltend machte.

21        Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstandete MOL, dass die beanstandete Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei.

22        Das Gericht hat insbesondere das zweite im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachte Argument geprüft, das sich auf die fehlende Selektivität der beanstandeten Maßnahme bezog. Hierzu hat es zunächst in Rn. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu bestimmen sei, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet sei, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

23        Anschließend hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die beanstandete Maßnahme im vorliegenden Fall aus zwei Bestandteilen zusammensetze, und zwar zum einen aus dem Vertrag von 2005, der die Schürfgebührensätze für alle – in Betrieb genommenen oder von der Verlängerung betroffenen – Grubenfelder von MOL für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlege, und zum anderen aus dem geänderten Bergbaugesetz, das die Schürfgebührensätze für alle mit einer Genehmigung versehenen Kohlenwasserstofffelder erhöhe und keine Bestimmung enthalte, die die bereits in einem Verlängerungsvertrag geregelten Grubenfelder erfasse.

24        Schließlich hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die im Vertrag von 2005 festgelegten Gebühren, die sowohl für die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder als auch für die von der Verlängerung der Genehmigung betroffenen gälten, höher als die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Gebühren gewesen seien, und hat daraus geschlossen, dass dieser Vertrag kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthalten habe.

25        In den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass, wenn ein Staat mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vertrag schließe, der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthalte, die Tatsache, dass sich im Anschluss daran die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände in einer Weise veränderten, die diesem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil verschaffe, nicht für die Annahme ausreichen könne, der Vertrag und die spätere Änderung seiner äußeren Umstände stellten insgesamt eine staatliche Beihilfe dar.

26        In Rn. 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hingegen angenommen, dass dem anders wäre, wenn der Staat die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern selektiv und nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sich aus einem allgemeinen und für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltenden Rechtstext ergeben, vorgeschlagen hätte. Dass nur ein Wirtschaftsteilnehmer einen derartigen Vertrag abgeschlossen habe, reiche nicht aus, um den selektiven Charakter dieses Vertrags nachzuweisen, da dies u. a. auf dem fehlenden Interesse jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers beruhen könne.

27        Abschließend hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Elementen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, sofern diese Elemente in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104 [EWS 2013, 189]).

28        Das Gericht hat daraus gefolgert, dass eine Kombination aus Elementen, wie sie die Kommission im streitigen Beschluss angeführt habe, als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, wenn der Staat sich so verhalte, dass einer oder mehrere bereits auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer geschützt würden, indem er mit ihnen einen Vertrag abschließe, der ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit Gebührensätze garantiere, obwohl er gleichzeitig beabsichtige, später seine Rechtsetzungsbefugnis auszuüben und den Gebührensatz zu erhöhen, so dass die anderen, neuen oder bereits auf dem Markt tätigen Marktteilnehmer benachteiligt würden.

29        Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht geprüft, ob die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht von einer Selektivität der beanstandeten Maßnahme ausgegangen ist.

30        Es hat in den Rn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils erstens den rechtlichen Rahmen geprüft, der den Abschluss des Vertrags von 2005 regelte. Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, der die Beantragung einer Verlängerung der Schürfrechte gestatte, nicht als selektive Vorschrift erscheine und dass aus dieser Bestimmung auch nicht hervorgehe, dass die ungarischen Behörden die Einleitung von Verhandlungen zum Abschluss eines solchen Vertrags ablehnen könnten. Auch wenn diese Bestimmung vorsehe, dass jedes Bergbauunternehmen eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragen könne, könne ein solches Unternehmen sich dennoch dagegen entscheiden, eine Verlängerung zu beantragen oder die von den ungarischen Behörden vorgeschlagenen Sätze zu akzeptieren, so dass kein Vertrag zustande komme.

31        Zu dem den ungarischen Behörden durch § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes eingeräumten Ermessen hinsichtlich der Höhe der Verlängerungsgebühr, die gegebenenfalls den Satz der erhöhten Schürfgebühr bestimmt, hat das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein solcher Spielraum nicht zwangsläufig als Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen angesehen werden könne, der den Verlängerungsverträgen dadurch einen selektiven Charakter verleihe, da er durch mehrere Faktoren begründet sein könne, wie die Anzahl der von einer Verlängerung betroffenen Grubenfelder und die ihnen im Hinblick auf bereits in Betrieb genommene Grubenfelder beigemessene Bedeutung.

32        Im Hinblick auf den vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes eingeräumte Spielraum geeignet sei, es der Verwaltung zu ermöglichen, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie sich in vergleichbaren oder unterschiedlichen Situationen befänden, aufrechtzuerhalten, indem sie ihre vorgeschlagenen Gebühren den individuellen Umständen jedes eingereichten Verlängerungsantrags anpasse, und dass er Ausdruck eines Ermessens sei, das auf objektiven Kriterien beruhe, die dem durch die in Rede stehende Regelung eingeführten Gebührensystem nicht fremd seien. Dieses Ermessen unterscheide sich seinem Wesen nach von den Fällen, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden sei, einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren, da es im vorliegenden Fall dazu diene, eine zusätzliche Belastung, die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werde, zu gewichten, um den sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebenden Erfordernissen gerecht zu werden.

33        Ferner hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, aus § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes ergebe sich, dass die Sätze der Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls die Sätze der erhöhten Schürfgebühr nach § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes ausschließlich durch den Verlängerungsantrag bestimmt würden.

34        Es hat daraus in Rn. 74 des angefochtenen Urteils gefolgert, der Umstand, dass die Gebühren, die für jedes Jahr der Gültigkeit des Vertrags festgelegt worden seien, das Ergebnis von Verhandlungen seien, reiche nicht aus, um dem Vertrag von 2005 selektiven Charakter zu verleihen, und dass dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn die ungarischen Behörden von ihrem Spielraum bei den Verhandlungen zum Vertrag von 2005 in der Weise Gebrauch gemacht hätten, dass MOL bevorzugt worden wäre, indem ohne objektiven Grund in Bezug auf das Ziel, bei einer Verlängerung der Genehmigung die Gebühren zu erhöhen, eine niedrige Gebühr akzeptiert worden wäre, die jeden anderen, eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragenden Wirtschaftsteilnehmer benachteiligt hätte, oder wenn in Ermangelung eines solchen Wirtschaftsteilnehmers konkrete Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass MOL ohne berechtigten Grund bevorzugt behandelt worden wäre.

35        Das Gericht hat zweitens geprüft, ob die Kommission den selektiven Charakter des Vertrags von 2005 nachgewiesen hat, insbesondere im Hinblick auf die Klausel, in der der genaue Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festgelegt ist, und auf die Klausel, nach der die solchermaßen festgelegten Sätze unverändert bleiben.

36        Hierzu hat es zunächst in Rn. 76 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Bergbaugesetz im Hinblick auf die Unternehmen, die in den Genuss der Bestimmungen von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kommen könnten, allgemein gehalten sei. Ferner hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission habe sich im streitigen Beschluss auf die Feststellung beschränkt, dass MOL das einzige Unternehmen sei, das einen Verlängerungsvertrag in der Kohlenwasserstoffbranche abgeschlossen habe. Dies könne jedoch – so das Gericht – auf das fehlende Interesse anderer Marktteilnehmer zurückzuführen sein und somit darauf, dass niemand sonst eine Verlängerung beantragt habe, oder auf eine fehlende Einigung der Parteien über die Sätze der Verlängerungsgebühr. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass in den letzten beiden Fällen der Abschluss des Vertrags von 2005 nicht als selektiv angesehen werden könne, da die Kriterien, die das Bergbaugesetz für den Abschluss eines Verlängerungsvertrags festlege, objektiv seien und für jeden potenziell interessierten und diese Kriterien erfüllenden Wirtschaftsteilnehmer gälten.

37        Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich MOL und Ungarn, als sie den Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Laufzeit des Vertrags von 2005 festgelegt und vorgesehen hätten, dass diese Sätze unverändert bleiben, auf die Anwendung der Bestimmungen von § 20 Abs. 11 und § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes beschränkt hätten.

38        In Rn. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann betont, dass die im Vertrag von 2005 festgelegten Sätze für alle Grubenfelder von MOL gälten, die bereits im Rahmen einer Genehmigung in Betrieb gesetzt worden seien, d. h. 44 Kohlenwasserstofffelder und 93 Erdgasfelder, während die Verlängerung nur zwölf weitere Grubenfelder betreffe, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Betrieb genommen gewesen seien. Unter diesen Umständen lasse sich die Tatsache, dass der Erhöhungsfaktor unterhalb der Schwelle von 1,2 liege, nämlich zwischen 1,02 und 1,05, objektiv durch die geringe Bedeutung der von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder gegenüber den bereits im Jahr 2005 in Betrieb gesetzten Grubenfeldern erklären. Da die Kommission diesen Aspekt nicht untersucht hatte, nahm das Gericht an, dass der streitige Beschluss keinen Hinweis auf eine ungerechtfertigte bevorzugte Behandlung von MOL enthalte und nicht davon ausgegangen werden könne, dass MOL einen Anspruch darauf gehabt habe, gegenüber jedem anderen Unternehmen, das sich potenziell in einer ihrer Situation vergleichbaren Lage befunden habe, bevorzugt behandelt zu werden.

39        Schließlich hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission zwar die Existenz anderer Verlängerungsverträge, die in der Branche der festen mineralischen Rohstoffe von Bergbauunternehmen geschlossen worden seien, erwähnt habe, sie sich aber nicht bei den ungarischen Behörden um nähere Informationen hierzu bemüht habe und diese Verträge im streitigen Beschluss nicht berücksichtigt habe, aus dem im Übrigen hervorgehe, dass sich der selektive Charakter der beanstandeten Maßnahme aus der Selektivität des Vertrags von 2005 ergebe und nicht aus der Natur der abgebauten mineralischen Rohstoffe, den für diese Rohstoffarten geltenden Gebührensätzen oder dem Umstand, dass diese Sätze nicht später geändert worden seien. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission im Rahmen dieser Vorgehensweise nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt habe, durch die sie in der Lage gewesen wäre, zu beurteilen, ob der Vertrag von 2005 angesichts der Situation, die durch andere Verlängerungsverträge entstanden war, die ebenfalls auf der Grundlage von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossen wurden, bezogen auf MOL selektiv gewesen sei.

40        In Anbetracht all dieser Erwägungen ist das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass der selektive Charakter des Vertrags von 2005 nicht als erwiesen angesehen werden könne.

41        In Rn. 82 des angefochtenen Urteils hat es ferner klargestellt, dass die Gebührenerhöhung aufgrund des geänderten Bergbaugesetzes, das 2008 in Kraft getreten sei, im Zusammenhang mit einem weltweiten Ansteigen der Rohölpreise erfolgt sei. Da die Kommission nicht geltend gemacht hatte, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf einen Anstieg der Schürfgebühren geschlossen worden sei, hat es daraus gefolgert, dass die Kombination aus diesem Vertrag und dem geänderten Gesetz nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden könne.

42        Daher hat das Gericht der Klage von MOL stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

Zum Rechtsmittel

43        Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Rechtsfehler des Gerichts dahin gehend rügt, dass dieses die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Bedingung der Selektivität fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe.

44        Dieser Rechtsmittelgrund umfasst vier Teile.

Vorbemerkungen

45        Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

46        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung, dass alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47        Daher ist anerkannt, dass eine nationale Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48        In der vorliegenden Rechtssache wird allein die Auslegung und Anwendung der dritten Bedingung in Frage gestellt, nach der die in Rede stehende Maßnahme ihrem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewähren muss.

Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

49        Die Kommission bemängelt die vom Gericht durchgeführte Prüfung des für den Abschluss des Vertrags von 2005 geltenden Rechtsrahmens, insbesondere des den ungarischen Behörden eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die Entscheidung, einen Verlängerungsvertrag abzuschließen oder nicht, und im Hinblick auf die Höhe der Schürfgebühren, die die Behörden in einem solchen Vertrag festlegten.

50        Erstens macht die Kommission geltend, dass die vom Gericht in den Rn. 70 bis 74 und 79 bis 81 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung des Ermessens der ungarischen Behörden bezogen auf den Abschluss eines Verlängerungsvertrags rechtsfehlerhaft sei.

51        Das Gericht habe nämlich nicht festgestellt, dass die ungarischen Behörden gehalten seien, nach Abschluss der Verhandlungen einen Verlängerungsvertrag zu schließen, sondern habe in Rn. 57 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass nach Auskunft Ungarns „der Abschluss eines solchen Verlängerungsvertrags nicht obligatorisch [sei]“. Danach habe es in Rn. 77 jenes Urteils festgestellt, die Tatsache, dass MOL der einzige Kohlenwasserstofferzeuger gewesen sei, der einen Verlängerungsvertrag abgeschlossen habe, könne auf eine fehlende Einigung der Parteien über die Sätze der Verlängerungsgebühr zurückzuführen sein.

52        Damit gehe aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Bergbaugesetz den ungarischen Behörden ein Ermessen einräume, das es ihnen ermögliche, sich für oder gegen den Abschluss eines Verlängerungsvertrags auszusprechen, und das keinen objektiven Kriterien unterworfen und daher selektiver Art sei. Die Kommission geht ferner davon aus, dass die Tatsache, dass die Bergbauunternehmen, wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Wahl hätten, eine Verlängerung zu beantragen oder dies nicht zu tun, in dieser Hinsicht nicht maßgeblich sei.

53        Daher sei die vom Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung zu rügen, nach der der selektive Charakter der beanstandeten Maßnahme nicht festgestellt werden könne.

54        Diese Schlussfolgerung stehe nämlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24 [EWS 1996, 393]), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass das in Rede stehende System nach seinem Zweck und seinem allgemeinen Zusammenhang geeignet gewesen sei, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, da die zuständige Behörde über ein Ermessen verfügte, das es ihr ermöglichte, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und seiner Bedingungen, anzupassen. Sie verkenne auch das Urteil P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27 [EWS 2013, 335, RIW 2013, 714]), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass, wenn die nationale Regelung den staatlichen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten der in Rede stehenden Maßnahmen einräume, die Entscheidungen dieser Behörden nur dann als nicht selektiv angesehen werden können, wenn dieses Ermessen durch objektive Kriterien begrenzt sei, die nicht an das von der fraglichen Regelung geschaffene System gebunden seien.

55        Zweitens trägt die Kommission vor, dass die Analyse des Gerichts auch insoweit fehlerhaft sei, als sie das den ungarischen Behörden eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe der von ihnen in einem Verlängerungsvertrag festzulegenden Schürfgebühren ignoriere. Dieses sei allerdings geeignet, dem Vertrag von 2005 selektiven Charakter zu verleihen.

56        Nach Auffassung der Kommission sind die vom Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtfertigungsgründe, nach denen dieses Ermessen geeignet sei, der Verwaltung die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, im nationalen Rechtsrahmen nicht als Tatbestandselemente aufgeführt, die den Umfang der vorzunehmenden Erhöhung der Schürfgebühr festlegten und stellten damit bloße Vermutungen dar. Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353 [EWS 1996, 393]), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579 [EWS 1999, 28]), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313 [EWS 2000, 316 Ls]), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332 [EWS 1999, 317 Ls]), P (C-6/12, EU:C:2013:525 [EWS 2013, 335, RIW 2013, 714]), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

57        Ferner bringt die Kommission vor, die Tatsache, dass der Vertrag von 2005 zum Zeitpunkt seines Abschlusses MOL eine Belastung auferlegt habe, nehme ihm – entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 72 des angefochtenen Urteils – nicht den selektiven Charakter.

58        MOL widerspricht der Argumentation der Kommission und macht zum einen geltend, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, dass § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes den ungarischen Behörden ein Ermessen im Hinblick auf den Abschluss eines Verlängerungsvertrags einräume, und zum anderen, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission berufe, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

59        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden muss, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils – in einem weiten Sinne – entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt. Sie muss insbesondere dartun, dass die in Rede stehende Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere.

60        Es ist allerdings anzumerken, dass das Erfordernis der Selektivität sich danach unterscheidet, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität. Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung ist hingegen die Feststellung erforderlich, ob die in Rede stehende Maßnahme dessen ungeachtet, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft.

61        Daraus folgt, dass der Vergleichsmaßstab für die Feststellung, ob die in der vorliegenden Rechtssache beanstandete Maßnahme selektiv war, in der Prüfung bestand, ob das in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes vorgesehene Verfahren zum Abschluss des Verlängerungsvertrags der Schürfrechte eine durch den Zweck und den allgemeinen Zusammenhang des betreffenden Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

62        Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die vorliegende Rechtssache eindeutig von den Rechtssachen unterschieden werden muss, in denen die in den Rn. 54 und 56 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile ergangen sind, auf die die Kommission ihre Argumentation stützt, um die durch das Gericht vorgenommene Prüfung des für den Vertrag von 2005 geltenden Rechtsrahmens zu bemängeln.

63        Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353 [EWS 1996, 393], Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313 [EWS 2000, 316 Ls], DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332 [EWS 1999, 317 Ls], P, C-6/12, EU:C:2013:525 [EWS 2013, 335, RIW 2013, 714], Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579 [EWS 1999, 28]).

64        Es besteht jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein grundlegender Unterschied zwischen der Prüfung der Selektivität von allgemeinen Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen einerseits, die per se automatisch einen Vorteil gewähren, und der Prüfung der Selektivität von fakultativen Bestimmungen des nationalen Rechts andererseits, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorsehen. Sofern die nationalen Behörden solche Belastungen auferlegen, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, kann der bloße Umstand, dass diese Behörden über einen gewissen gesetzlich definierten Spielraum verfügen, und nicht über einen unbegrenzten, wie dies die Kommission in ihrem Rechtsmittel geltend macht, nicht ausreichen, um die Selektivität der betreffenden Regelung festzustellen.

65        Folglich ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Ermessen dazu dient, eine zusätzliche Belastung, die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wird, zu gewichten, um den sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebenden Erfordernissen gerecht zu werden, und sich daher seinem Wesen nach von den Fällen unterscheidet, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden ist, einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren.

66        Zum anderen kann dem Gericht nicht berechtigterweise vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils entschieden hat, der Umstand, dass die Gebühren für jedes Jahr der Gültigkeit des Vertrags von 2005 festgelegt wurden, das Ergebnis von Verhandlungen seien, reiche nicht aus, um diesem Vertrag selektiven Charakter zu verleihen, und dass dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn die ungarischen Behörden von ihrem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hätten, dass MOL bevorzugt worden wäre, indem ohne objektiven Grund in Bezug auf das Ziel, bei einer Verlängerung der Genehmigung die Gebühren zu erhöhen, eine niedrige Gebühr akzeptiert worden wäre, die jeden anderen, eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragenden Wirtschaftsteilnehmer benachteiligt hätte, oder wenn in Ermangelung eines solchen Wirtschaftsteilnehmers konkrete Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass MOL ohne berechtigten Grund bevorzugt behandelt worden wäre.

67        Ebenso hat das Gericht für die Feststellung, ob der selektive Charakter des Vertrags von 2005 von der Kommission nachgewiesen wurde, zum einen in Rn. 79 dieses Urteils die in diesem Vertrag festgelegten Gebühren geprüft und festgestellt, dass der streitige Beschluss keinen Hinweis auf eine ungerechtfertigte bevorzugte Behandlung der Klägerin enthalte und dass daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass MOL einen Anspruch darauf gehabt hatte, gegenüber jedem Unternehmen, das sich potenziell in einer ihrer Situation vergleichbaren Lage im Sinne der in Rn. 54 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung befunden habe, bevorzugt behandelt zu werden.

68        Zum anderen hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission zwar erwähnt habe, dass es andere Verlängerungsverträge in der Branche der festen mineralischen Rohstoffe gegeben habe, sie diese aber nicht berücksichtigt habe, und damit nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt habe, durch die sie in der Lage gewesen wäre, zu beurteilen, ob angesichts der Situation, die durch andere Verlängerungsverträge über Schürfrechte entstanden gewesen sei, die ebenfalls auf der Grundlage von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossen worden seien, der Vertrag von 2005 bezogen auf MOL selektiv gewesen sei.

69        Nach der in den Rn. 70 bis 74 sowie 79 und 80 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung konnte das Gericht in Rn. 81 jenes Urteils zu Recht die Schlussfolgerung ziehen, dass erstens angesichts der fehlenden Selektivität des rechtlichen Rahmens, der dem Abschluss der Verlängerungsverträge über Schürfrechte zugrunde liege, sowie der Erwägungen, die die Einräumung eines Ermessens rechtfertigten und zweitens des Fehlens jedes Anhaltspunkts dafür, dass diese Behörden MOL gegenüber jedem anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage begünstigt hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der selektive Charakter des Vertrags von 2005 erwiesen sei.

70        Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht bei der Prüfung des Rechtsrahmens, der dem Abschluss des Vertrags von 2005 zugrunde liegt, in den Rn. 70 bis 74 und 79 bis 81 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat.

71        Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

72        Die Kommission trägt vor, dass das Gericht mit der Entscheidung in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen objektiver Kriterien schließe zwangsläufig jeden selektiven Charakter aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe, nach der die Heranziehung von objektiven Kriterien für die Feststellung, ob bestimmte Unternehmen in den Anwendungsbereich einer nationalen Maßnahme fielen, nicht zwangsläufig zur Folgerung einer fehlenden Selektivität führe (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39 [EWS 2004, 31]).

73        Daher seien die Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils ebenso zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, die das Gericht daraus in den Rn. 81 und 83 jenes Urteils gezogen habe, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass der selektive Charakter des Vertrags von 2005 und der beanstandeten Maßnahme erwiesen sei.

74        MOL macht geltend, dass die Argumentation der Kommission auf einer fehlerhaften Lesart des angefochtenen Urteils beruhe und dass die von ihr angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

75        In den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den aus § 26/A Abs. 5 zu entnehmenden rechtlichen Rahmen geprüft, der dem Abschluss von Verlängerungsverträgen über Schürfrechte, wie dem Vertrag von 2005, zugrunde liegt.

76        Hierzu hat das Gericht geprüft, ob die Festlegung des Satzes der Schürfgebühren objektiven Kriterien entsprach und ob diese Kriterien für alle potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer galten oder ob dies nicht der Fall war. So hat das Gericht zunächst in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Bergbaugesetz im Hinblick auf die Unternehmen, die in den Genuss der Verlängerung kommen könnten, allgemein gehalten sei. Danach hat es in Rn. 77 jenes Urteils festgestellt, der Umstand, dass MOL das einzige Unternehmen sei, das einen Verlängerungsvertrag in der Kohlenwasserstoffbranche abgeschlossen habe, stelle nicht notwendigerweise einen Anhaltspunkt für Selektivität dar, da die Kriterien für den Abschluss eines solchen Vertrags objektiv seien und für alle potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer gälten, und dass das Fehlen von anderen Verträgen das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen sein könne, keine Verlängerungen der Schürfrechte zu beantragen. Schließlich hat das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die für die Laufzeit des Vertrags von 2005 festgelegten Schürfgebühren schlicht und einfach aus der Anwendung der Bestimmungen des Bergbaugesetzes ergäben.

77        Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Vorwurf, das Gericht habe entschieden, dass das Vorliegen objektiver Kriterien notwendigerweise jeden selektiven Charakter ausschließe, und daher die Rechtsprechung verkannt, wonach der selektive Charakter einer bestimmten Beihilferegelung nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden darf, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden (Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39 [EWS 2004, 31]), auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils durch die Kommission beruht.

78        In jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof, wie MOL vorträgt, in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die von den staatlichen Beihilfen Begünstigten mittels objektiver Kriterien bestimmt wurden oder nicht. So hat der Gerichtshof insbesondere im Urteil GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622 [EWS 2004, 31]) entschieden, dass die Wirkungen der dort in Rede stehenden Regelung, obwohl deren Begünstigte nach dem nationalen Gesetz anhand von objektiven und offenbar allgemeinen Kriterien bestimmt wurden, im Wesentlichen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugutekamen.

79        Diese Frage ist jedoch, wie der Generalanwalt in Rn. 91 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, so dass die diesen Urteilen zu entnehmende Rechtsprechung hier nicht einschlägig ist.

80        Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

81        Da die zur Stützung des dritten und des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes jeweils entwickelte Argumentation eng miteinander verknüpft ist, sind diese Teile zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

82        Die Kommission wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht aus dem bloßen Umstand abgeleitet werden könne, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern im Vorteil befinde, da sich der betroffene Mitgliedstaat darauf beschränkt habe, seine Rechtsetzungsbefugnis infolge der Marktentwicklung in gerechtfertigter Weise auszuüben.

83        Dadurch habe das Gericht die Rechtsprechung verkannt, wonach es für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht darauf ankomme, ob sich die Situation des angeblich Begünstigten im Laufe der Zeit verbessert oder verschlechtert habe (Urteile Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 10, sowie Adria-Wien Pipeline und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41).

84        Nach Auffassung der Kommission ist entscheidend, dass MOL nach dem 8. Januar 2008 das einzige Unternehmen gewesen sei, dass hinsichtlich der Höhe der auf die Kohlenwasserstofffelder anwendbaren Schürfgebühren begünstigt worden sei.

85        Ferner trägt die Kommission zum einen vor, dass, soweit die in Rede stehende Entwicklung in einer gesetzlichen Änderung bestehe, über die der Staat beliebig entscheiden könne, der Ansatz des Gerichts den Mitgliedstaaten erlaube, sich aufgrund der von ihnen angewandten Methoden auf die fehlende Selektivität zu berufen. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 67 und 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beurteilung der Selektivität des Vertrags von 2005 und mithin der beanstandeten Maßnahme mit der Absicht des betroffenen Mitgliedstaats verknüpft, mit dem Abschluss dieses Vertrags einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer vor der Anwendung einer neuen Gebührenregelung zu schützen, im vorliegenden Fall der Regelung, die durch das geänderte Bergbaugesetz eingeführt worden sei.

86        Das Gericht habe somit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, nach der Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche Maßnahmen nach ihren Wirkungen und unabhängig von den von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Maßnahmen verwendeten Techniken definiere (vgl. u. a. Urteile Belgien/Kommission, C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 79, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:1999:311, Rn. 25 [EWS 1999, 311], British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91, 92 und 98).

87        MOL geht davon aus, dass der dritte und der vierte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen seien, da sich die Rn. 64, 65, 67 und 82 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vortrag der Kommission nicht auf die Selektivität bezögen.

Würdigung durch den Gerichtshof

88        Das Gericht hat in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich die beanstandete Maßnahme aus zwei Bestandteilen zusammensetze, und zwar dem Vertrag von 2005 und dem geänderten Bergbaugesetz, und hat festgestellt, dass der Vertrag kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthalte.

89        In diesem Zusammenhang hat es zunächst in Rn. 64 des angefochtenen Urteils entschieden, dass, wenn ein Staat mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vertrag schließe, der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthalte, die Tatsache, dass sich im Anschluss daran die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände derart veränderten, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die keinen vergleichbaren Vertrag geschlossen hätten, im Vorteil befinde, nicht für die Annahme ausreichen könne, dass der Vertrag und die spätere Änderung der äußeren Umstände des Vertrags insgesamt eine staatliche Beihilfe darstellten.

90        Danach hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils unterstrichen, dass ohne einen solchen Grundsatz jeder Vertrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer mit einem Staat schließe und der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthalte, jederzeit in Frage gestellt werden könnte, wenn sich die Situation des Marktes, auf dem der am Vertrag beteiligte Wirtschaftsteilnehmer tätig sei, so entwickele, dass der Vertrag ihm, wie dies in Rn. 64 des angefochtenen Urteils beschrieben worden sei, einen Vorteil verschaffe, oder wenn der Staat von seiner Rechtsetzungsbefugnis in einer infolge der Marktentwicklung objektiv gerechtfertigten Weise Gebrauch mache und gleichzeitig die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag wahre.

91        Schließlich hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine Kombination aus mehreren Elementen, wie sie die Kommission im streitigen Beschluss beschreibe, als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, wenn der Staat die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern selektiv und nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sich aus einem allgemein und für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltenden Rechtstext ergäben, vorgeschlagen habe. Dass nur ein Wirtschaftsteilnehmer einen derartigen Vertrag abgeschlossen habe, reiche nicht aus, um den selektiven Charakter dieses Vertrags nachzuweisen, da dies u. a. auf dem fehlenden Interesse jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers beruhen könne.

92        Zudem hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104 [EWS 2013, 189] sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

93        In diesem Zusammenhang hat das Gericht in derselben Rn. 67 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass eine Kombination aus Elementen, wie sie die Kommission im streitigen Beschluss beschreibe, als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, wenn der Staat sich so verhalte, dass einer oder mehrere bereits auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer geschützt würden, indem er mit ihnen einen Vertrag abschließe, der ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit Gebührensätze garantiere, obwohl er gleichzeitig beabsichtige, später seine Rechtsetzungsbefugnis auszuüben und den Gebührensatz zu erhöhen, so dass die anderen Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf dem Markt tätig gewesen seien oder ob es sich um neue Marktteilnehmer handele, benachteiligt würden.

94        Das Gericht hat in Rn. 68 des angefochtenen Urteils entschieden, dass im Licht dieser Erwägungen zu prüfen sei, ob die Kommission zu Recht von einer Selektivität der beanstandeten Maßnahme habe ausgehen dürfen.

95        Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Rn. 64 bis 67 des angefochtenen Urteils, wie MOL vorträgt, nicht auf die Prüfung der Selektivität des Vertrags von 2005 beziehen, sondern Vorbemerkungen darstellen, die den maßgeblichen Rahmen einführen sollen, in Ansehung dessen das Gericht geprüft hat, ob die Kommission zu Recht angenommen hatte, dass die beanstandete Maßnahme selektiv sei.

96        Wie der Generalanwalt in den Nrn. 107 und 114 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wollte das Gericht mit diesen Vorbemerkungen nämlich die Frage der Verknüpfungen zwischen dem Vertrag von 2005 und dem geänderten Bergbaugesetz ansprechen, zu der sich die Kommission im streitigen Beschluss nicht im Einzelnen geäußert hatte, und, genauer, auf die Tatsache verweisen, dass bei Fehlen einer zeitlichen und/oder funktionalen Verknüpfung zwischen diesen beiden Elementen diese nicht als Bestandteile einer einzigen Beihilfemaßnahme verstanden werden können.

97        Mit diesen Vorbemerkungen hat sich das Gericht also darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175 [EWS 2013, 189]) anzuwenden, auf die es im Übrigen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen hat und nach der, da staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen.

98        Unter demselben Blickwinkel hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zum einen die 2008 in Kraft getretene Gebührenerhöhung im Zusammenhang mit einem weltweiten Anstieg der Kurse erfolgt sei, und zum anderen, dass die Kommission nicht geltend gemacht habe, der Vertrag von 2005 sei im Vorgriff auf einen solchen Anstieg geschlossen worden, woraus es gefolgert hat, dass die Kombination aus diesem Vertrag und dem geänderten Bergbaugesetz nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden könne.

99        Daraus folgt, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 64 bis 67 und 82 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler aufweist.

100       Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Vortrag der Kommission, dass es darauf ankomme, dass MOL nach dem 8. Januar 2008 das einzige begünstigte Unternehmen gewesen sei, nicht überzeugen kann. Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, dass – wie aus Rn. 46 des angefochtenen Urteils hervorgeht – die Frage, ob der beanstandeten Maßnahme ein selektiver Charakter zukommt, von den Parteien ausschließlich im Hinblick auf den Vertrag von 2005 thematisiert wurde und nicht im Hinblick auf das geänderte Bergbaugesetz.

101       Nach alledem sind der dritte und der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

102       Nachdem keinem der von der Kommission zur Stützung ihres einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente zu folgen war, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

103       Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da MOL die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs zu tragen.

 

 

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