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Steuerrecht
09.12.2011
Steuerrecht
FG Saarland: Unzutreffende Leistungsbeschreibung


FG Saarland , Urteil  vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1304/06
Redaktionelle Leitsätze: Bei einer Leistung, die der Rechnungsaussteller als „Werbemaßnahmen im Businesspool" bezeichnet, liegt dann keine unrichtige Leistungsbezeichnung gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand (Business-Cards in Gold, Silber und/oder Bronze) zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt.
  Redaktionelle Normenkette: UStG 1980 § 14 Abs. 3;
Tatbestand 
Der Kläger ist ein Sportverein. Für den Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist der Kläger Unternehmer und unterliegt mit seinen diesbezüglichen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer. 
Von September 2004 bis März 2005 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung u.a. für 2002 und 2003 durchgeführt. Die Prüfer beanstandeten u.a. die Rechnungen über den Verkauf von „Business-Cards". 
Der Kläger hatte aus dem Verkauf der „Business-Cards" 285.688 EUR (2002) und 198.640 EUR (2003) erklärt und mit 16% umsatzversteuert. 
Die „Business-Cards" beinhalten folgende Leistungen: 
Business-Card Bronze (1.250 EUR): 
• eine Jahreskarte Haupttribüne Seite 
• ein Parkausweis 
• Zugang zu allen Business-Bereichen mit Ausnahme zu ... 
• Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen 
• Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen 
• Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen 
• Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team 
• Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins 
• eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar) 
• Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche 
Business-Card Silber (2.500 EUR): 
• eine Jahreskarte Business-Tribüne 
• ein Parkausweis 
• Zugang zu allen Business-Bereichen... 
• Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen 
• Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen 
• Winter - Package 
• Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen 
• Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins 
• Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team 
• eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar) 
• Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche 
Business-Card Gold (5.000 EUR) 
• eine Jahreskarte Business-Tribüne ein Parkausweis 
• ein Parkausweis 
• Zugang zu allen Business-Bereichen ... 
• Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen 
• Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen 
• Winter-Package 
• Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen 
• Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins 
• Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team 
• eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar) 
• Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche 
• eine Unternehmensrepräsentation im Business-Bereich des Vereins Unternehmensdarstellung (Logo) auf einem Sponsorboard in der Business-Lounge 
• Werbliche Nutzung des Titels „Förderer des Sportvereins XX". 
• Gemeinschaftliche Darstellung der „Förderer des Sportvereins XX" In jeder Ausgabe des Stadionmagazins 
• 4 VIP-Tageskarten (der gleichen Kategorie pro Saison) 
Die Rechnungen über den Verkauf von „Business-Cards" - gleich welcher Kategorie und Anzahl der Karten - hatten folgendes Aussehen: 
„Für Werbemaßnahmen im Business-Pool ... e.V. berechnen wir Ihnen für die Saison 2002/03 wie folgt:  
Nettobetrag  EUR  ... 
16% USt  EUR  ... 
Rechnungsbetrag brutto  EUR  ..." 
Die Rechnungsempfänger waren (fast) ausschließlich Unternehmen. 
Die Prüfer sahen darin eine falsche Leistungsbezeichnung und unterwarfen die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen - neben der bereits erfolgten Besteuerung der tatsächlich ausgeführten Leistungen - zusätzlich der Umsatzbesteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) wegen falsch ausgestellter Rechnungen. 
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ am 5. Januar 2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide, die 45.710 EUR (2002) und 31.782 EUR (2003) als in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer erfassten, § 14 Abs. 3 UStG. 
Hiergegen hat der Kläger Einsprüche eingelegt, die zu einer Teilstattgabe führten, da bei einigen gebuchten Beträgen auch Leistungen enthalten waren, für die eine Leistungsbeschreibung in der Rechnung als zutreffend anerkannt wurde. Die nunmehr in der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 erfassten Umsatzsteuer-Beträge nach § 14 Abs. 3 UStG betrugen 44.005,50 EUR (2002) und 27.990,87 EUR (2003). 
Am 23. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 
Er ist der Auffassung, es sei sowohl für den Kläger, als auch für den Käufer ... selbstverständlich gewesen, dass es sich bei den verkauften Arrangements um Werbemaßnahmen handele. „Werbemaßnahmen im Business-Pool" sei eine branchenübliche Bezeichnung und aus Sicht des Klägers zu beurteilen. Bei den Rechnungen handele es sich für den Kläger zweifelsfrei um Werbemaßnahmen. Auch der Wirtschaftsprüfer habe die Rechnungsstellung nicht beanstandet. 
Die Rechnungsempfänger seien Mitglieder im Business-Pool. Über diesen werde dann auch die benötigte Anzahl der Karten und deren Kategorien bestellt. Mit der Mitgliedschaftserklärung im Business-Pool sei auch als Anlage der Leistungsumfang der einzelnen VIP-Kartenkategorien beigefügt. 
Der Kläger habe gerade nicht eine andere als die tatsächlich erbrachte Leistung (unrichtige Leistungsbeschreibung) angegeben, sondern alle Gepflogenheiten und Rechnungslegungsregeln bei seiner Rechnungsstellung beachtet. Allenfalls seien die Rechnungstexte unpräzise. 
§ 14 Abs. 3 UStG komme aber nur bei einer unrichtigen - nicht bei einer lediglich ungenauen - Leistungsbeschreibung zum Tragen (Abschnitt 190 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 UStR 2000). Ungenaue Angaben würden vorliegen, wenn die Rechnungsangaben zwar nicht unrichtig, aber auch nicht so eingehend und eindeutig seien, dass sie ohne Weiteres völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstandes verschafften. 
Der Kläger beantragt, 
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003, jeweils vom 24. Oktober 2006 und in Form der Einspruchsentscheidung vom selben Tag, die Umsatzsteuer 2002 um 44.005,50 EUR und die Umsatzsteuer 2003 um 27.990,87 EUR herabzusetzen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage als unbegründet abzuweisen. 
Erteile ein Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführe, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angebe (unrichtige Leistungsbeschreibung), so schulde er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (Abschnitt 190 Abs. 2 Nr. 3 UStR; BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32). 
Rechnungen mit nur ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung lösten dagegen nicht die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 UStG aus. Von ungenauen Angaben im Rechnungsbeleg sei auszugehen, wenn die Leistungsbeschreibungen zwar nicht zutreffend, jedoch so gehalten seien, dass sie einem Dritten die Gewissheit über den Umfang und die Art der von dem Rechnungsaussteller erbrachten Leistungen ermöglichen (Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 26. April 2006 1 V 32/06). § 14 Abs. 3 UStG enthalte einen Gefährdungstatbestand besonderer Art, der den unberechtigten Vorsteuerabzug der Rechnungsempfänger verhindern solle. Seine Erfüllung setze weder die Kenntnis des Rechnungsausstellers über eine möglicherweise missbräuchliche Verwendung des Rechnungsbelegs voraus, noch ist eine hierauf gerichtete Absicht erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob beim Steuergläubiger tatsächlich ein Schaden eintrete. 
Mit der Leistungsbeschreibung des Klägers im Rechnungsbeleg „für Werbemaßnahmen im Business-Pool" werde bei einem unbeteiligten Dritten der Eindruck erweckt, die abgerechneten Leistungen hätten sich ausschließlich auf Werbemaßnahmen des Klägers für das Unternehmen des Rechnungsempfängers erstreckt und damit unzweifelhaft einen ausschließlich unternehmerischen Charakter. Bei zutreffender Leistungsbenennung angesichts des vielfältigen Leistungsumfangs, der dem Leistungsempfänger beim Besuch der Ligaspiele zuteil wird, wie die Eintrittskarte, der Parkausweis, die Verpflegung, die Organisation der Anreise bei Auswärtsspielen und dergleichen mehr, hätten sich Zweifel an der unternehmerischen Veranlassung geradezu aufgedrängt. 
Die hier strittige Leistungsbeschreibung ließe darüber hinaus auch weder erkennen, dass eine Business-Card auf den Erwerber übertragen werde, noch ließe der Rechnungsbetrag auf deren Anzahl bzw. Kategorie schließen. Damit sei auch eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht möglich, so dass die erforderliche Leistungsbeschreibung gem. § 31 UStDV unterblieben sei. Daher handele es sich um eine falsche Leistungsbeschreibung des Klägers in den in Rede stehenden Rechnungspapieren. 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Es liegt kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor. 
1. Der Kläger schuldet die von ihm in seinen eigenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entgegen der Ansicht des Beklagten nicht noch einmal nach § 14 Abs. 3 UStG. 
a) Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14 Abs. 3 S. 2 UStG). Diese Vorschrift geht auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der 6. Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG zurück (s. nunmehr Art 203 RL 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006, ABl. EU Nr. L 347 S.1). Danach schuldet die Mehrwertsteuer „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist" (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 14 Abs. 3 UStG vgl. BFH vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BStBl II 1993, 357) 
b) Die Vorschrift enthält einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verhindern. Eine Gefährdung des Steueraufkommens wird dadurch herbeigeführt, dass der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen. 
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 4 UStG 1980 sowohl für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1980 als auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzugsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 (BFH vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381). 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert der Vorsteuerabzug u.a., dass das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, die die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. Diesen Anforderungen kann eine Rechnung über eine nicht ausgeführte Leistung nicht genügen (BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32). 
Die Angaben tatsächlicher Art zum Gegenstand der Leistung müssen so richtig und genau sein, dass sie - ggf. ergänzt durch Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen - eine Identifizierung des Leistungsgegenstands ermöglichen (so u.a. BFH vom 4. Februar 2008 V B 170/06, BFH/NV 2008, 829 bei schriftlichen Unterlagen zu Mietverträgen). Es muss weder der Leistungsgegenstand zivilrechtlich oder umsatzsteuerrechtlich zutreffend qualifiziert sein, noch die Angaben in der Rechnung für sich eine vollständige Überprüfung dahin ermöglichen, ob dem Leistungsempfänger ein entsprechender Vorsteuerabzugsanspruch zusteht oder ob der Rechnungsaussteller die angeführte Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen hat. 
Die Beschreibung des beim Leistungsempfänger eintretenden Leistungserfolges kann eine hinreichende Angabe tatsächlicher Art sein (BFH vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688). Die Anforderungen sind - je nach Besonderheiten des Falles - unter gebotener Rücksichtnahme auf die praktischen Bedürfnisse des wirtschaftlichen Verkehrs abzugrenzen (BFH vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381). 
c) Ist die Leistungsbeschreibung in der Rechnung unrichtig oder so ungenau, dass sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglicht, scheitert der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG und der Rechnungsaussteller schuldet gem. § 14 Abs. 3 S. 1 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. 
(1) Eine Unrichtigkeit liegt einmal vor, wenn eine Leistung beschrieben wird, die gegenüber dem angegebenen Leistungsempfänger weder bereits ausgeführt worden ist noch überhaupt ausgeführt werden soll (vgl. BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32). 
(2) Die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes ist ferner unrichtig, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung nicht auf die bewirkte Leistung, sondern auf eine andere, vom Leistungsempfänger bereits erhaltene oder noch zu erhaltende Leistung hinweisen. Im letzteren Falle ist zwar die Leistung erbracht oder soll noch erbracht werden. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, weil der erforderliche Nachweis nicht geführt ist. Wegen der fehlenden Übereinstimmung von tatsächlich erbrachter Leistung einerseits und der in der Rechnung beschriebenen Leistung andererseits lässt sich nicht mit Hilfe der Rechnung beweisen, dass die Steuer gerade für die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt worden ist (BFH vom 24. September 1987 V R 50/85, 65, BStBl II 1988, 688). 
Unrichtige Leistungsbeschreibungen sind nach der BFH-Rechsprechung beispielsweise: 
• Die Inrechnungstellung von Antriebsmotoren, während tatsächlich Schrottmotoren geliefert wurden (BFH vom 21. Mai 1987 V R 129/78, BStBl II 1987, 652). 
• Reparaturrechnungen nach vorgetäuschten Verkehrsunfällen, wobei ungewiss war, ob und in welchem Umfang die Fahrzeuge repariert wurden (BFH vom 27. Oktober 1993 XI R 99/90, BStBl II 1994, 277). 
• Die Inrechnungstellung von Waren zum ermäßigten Steuersatz „div. Süßwaren"), obwohl tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände „Spirituosen") geliefert wurden (BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, a.a.O.). Denn die Leistungsbeschreibung ermögliche nicht die Identifizierung der wirklich erbrachten Leistung, sondern weise eine andere, nicht ausgeführte Leistung aus. 
• Ebenso als unrichtige Leistungsbeschreibung wurde die Inrechnungstellung von „... Kubikmeter Mauerwerk" angesehen, wenn die in Anspruch genommene Leistung in der Überlassung eines Kranführers bestand. Denn eine Abrechnung über hergestelltes Mauerwerk sei nicht dazu geeignet, die in der Überlassung eines Kranführers bestehende Leistung zu identifizieren (BFH vom 9. Dezember 1987 V B 54/85, BStBl II 1988, 700). 
(3) Von der unrichtigen Angabe des Leistungsgegenstands, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt, sind diejenigen Sachverhalte zu unterscheiden, bei denen die in der Rechnung enthaltenen Angaben tatsächlicher Art zwar nicht unrichtig, aber nicht so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschaffen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass sich, ausgehend von einer bestimmten Rechnung, nachträglich nicht genau feststellen lässt, auf welchen gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempfänger eingetretenen Erfolg einer sonstigen Leistung sich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer beziehen soll. Auch wenn in einem solchen Fall die Rechnung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung zivilrechtlich nicht dem genügt, was der Leistungs-Empfänger hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsgegenstands verlangen kann, ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig ist, dass die Rechnung sämtliche Angaben enthält, die zivilrechtlich verlangt werden können. Daher wird der Vorsteuerabzug bei nur ungenauer Rechnung vom BFH im Allgemeinen zugelassen. 
Ungenaue Leistungsbeschreibungen sind nach der BFH-Rechtsprechung beispielsweise: 
• eine Rechnung, in der die Spalte für die Artikelnummer unausgefüllt geblieben war, so dass betreffend den Leistungsgegenstand nur feststand, dass der Leistende (ein Lebensmittelhandel) Waren aus einem Kreis von 14 Warengruppen geliefert hatte, wobei lediglich noch eine Unterscheidung nach dem Steuersatz ersichtlich war (BFH vom 24. April 1986 V R 138/78, BStBl II 1986, 581). 
• Rechnungen über „Montage von Einbauschränken" bzw. „Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...", wenn kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Montage von Einbauschränken bzw. Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten (BFH vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688). Auch hier ließ der BFH den Vorsteuerabzug mit der Erwägung zu, der Vorsteuerabzug sei nicht davon abhängig, dass die Rechnung sämtliche Angaben enthält, die zivilrechtlich verlangt werden können. 
Die Entscheidung über den Vorsteuerabzug im Falle ungenauer Rechnungen richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dazu gehört auch, ob der Leistende die erbrachte Leistung bewusst oder nur aus Unachtsamkeit unrichtig beschreibt bzw. ob die Ungenauigkeit Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben ist bzw. aus der Schwierigkeit resultiert, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden (BFH vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BStBl 1981, 547; vom 8. September 1994 V R 70/91, a.a.O.). 
d) Für die Auslegung und Abgrenzung beider Vorschriften ist außerdem bedeutsam, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie erlassen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel, Rn. 59, UR 2000, 470, BFH/NV Beilage 2001, 33 und vom 21. März 2000 Rs. C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., Slg. 2000, I-0000, Rn. 52). 
2. Eine unrichtige Leistungsbeschreibung durch die Beschreibung „Werbemaßnahmen im Business-Pool" ist im vorliegenden Fall für den Verkauf der Business-Karten Bronze, Silber und Gold nicht erfolgt, da die ausgeführte Leistung lediglich (wenn überhaupt!) ungenau bezeichnet war und sie nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens geführt hat. 
a. Der Kläger hat seine Rechnungen an die Business-Karten-Abnehmer mit einem gesonderten Umsatzsteuerausweis gestellt. Hierzu war er grundsätzlich auch berechtigt, da er die Business-Karten im Bereich seines Unternehmens veräußerte. 
b. Es ist durch die Rechnungserstellung nach Auffassung des Senats kein abstrakter Gefährdungstatbestand realisiert worden. 
(1) Die Leistungsbeschreibung ist zum einen nicht unrichtig, sondern höchstens ungenau. Unter Herbeiziehung der bei dem Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger vorhandenen Unterlagen war der Rechnungsgegenstand zu identifizieren. 
Zwar ergibt sich aus den Rechnungen nicht (insbes. bei großen Rechnungsbeträgen) - wie auch vom Beklagten moniert - wie viele Karten welcher Kategorie von dem Erwerber erworben wurden. Diese Spezifizierung scheint jedoch unter zu Hilfenahme der Unterlagen zum Business-Pool eindeutig möglich zu sein. 
Die Empfänger der Business-Karten sind Mitglieder im „Business-Pool". Den auf Bestellung übersandten Karten wurde als Anlage eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigelegt. Auch wenn die Leistungsbeschreibung "Für Werbemaßnahmen im Business-Pool ... e.V. berechnen wir Ihnen für die Saison 2002/03" sehr pauschal gehalten wurde, ist sie unter Zugrundelegung dieser Business-Pool Unterlagen zu identifizieren. Der Begriff „Business-Pool" in den Rechnungen stellt einen eindeutigen und hinreichend konkreten Bezug zu der Mitgliedschaft im Business-Pool her. Dieser ist nach Auffassung des Senats für die Leistungsidentifizierung ausreichend. Anzunehmen, durch das Wort „Werbemaßnahmen" sei eine völlig andere Leistung deklariert worden als ausgeführt, erscheint dem Senat fernliegend. Wären Texte wie etwa „Maßnahmen im Business-Pool" oder „Leistungen im Business-Pool" verwendet worden, wäre ein Anschein einer „Werbung" zwar nicht erweckt worden. Dieser Zusatz „Werbemaßnahme" allein machte den Rechnungstext hingegen nicht unrichtig. Sowohl der Kläger als Leistender als auch der Leistungsempfänger sahen diese Leistung als „Werbung" im weitesten Sinne an. Auch ein Dritter, insbesondere ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer, konnte anhand der Bezugnahme auf den Business-Pool den konkreten Leistungsinhalt unproblematisch und ohne unangemessenen Aufwand erfahren. 
(2) Die Rechnungen im Streitfall sind nicht mit den bisher unter § 14 Abs. 3 UStG subsumierten Fällen vergleichbar, weil sie nicht in gleicher Weise „unrichtig" sind. Denn dort wurde jeweils ein „Aliud" im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung ausgewiesen, während im Streitfall die erbrachten Leistungen zwar ggf. ungenau, aber nicht falsch bezeichnet sind. Sowohl der Rechnungsaussteller, als auch der Rechnungsempfänger waren sich über den Leistungsinhalt einig. Es sollte die in der Rechnung ausgeführte Leistung (i.V.m. den Buisiness-Pool Unterlagen) wie vereinbart auch geleistet werden. Der Steuersatz war richtig ausgewiesen. 
Anders als vom Beklagten angenommen, muss die Leistungsbeschreibung gerade nicht die korrekte umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung enthalten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Rechnungen für die Finanzverwaltung zu schreiben. Der Leistungsinhalt muss für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen. Die für den Außenstehenden vermeintliche Ungenauigkeit erscheint dem Senat als Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben, die noch den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs entspricht. 
b. Insbesondere ergibt sich durch die vorgelegte Rechnungsstellung keine Gefährdung des Umsatzsteuer-Aufkommens. Soweit die Rechnungsempfänger Unternehmer waren, konnten die Vorsteuern für dieser Art Leistungen aus den Rechnungen von den Unternehmen zunächst in Abzug gebracht werden. Damit ist die Neutralität der Mehrwertsteuer als das Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts nicht durch die vorliegende Rechnungsstellung gefährdet. 
Ob die Rechnungsempfänger die Business-Karten danach weiter für ihr Unternehmen verwenden oder gegebenenfalls entnehmen - mit der entsprechenden notwendigen umsatzsteuerlichen Konsequenz -, kann für die Frage der Gefährdung i.S.d. Zwecks des § 14 Abs. 3 UStG nicht maßgeblich sein. Dies ist vielmehr eine allenfalls mittelbare Folgewirkung, auf die der Rechnungsaussteller keinen Einfluss hat. 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand für den Senat keine Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 115 FGO. 
    

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