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Steuerrecht
29.10.2015
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Unübliche Betriebsveranstaltung - Abgrenzung zur lohnsteuerfreien betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.2015 – 6 K 115/13

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob und inwieweit die Teilnahme von Arbeitnehmern und von deren Ehegatten an einer Veranstaltung zum XX-jährigen Bestehen der Klägerin zu einem lohnsteuerrechtlich relevanten geldwerten Vorteil führt.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen insbesondere auf dem ... besteht. Sie tritt mit ihren Produkten weltweit auf und ist Weltmarktführer im Branchensegment „...“. Im Jahre 2006 beschäftigte die Klägerin gemeinsam mit den zu ihrer Firmengruppe gehörenden verbundenen Unternehmen etwa 1.000 Mitarbeiter, mit denen sie einen Jahresumsatz von rund XXX Millionen EUR erwirtschaftete und jährlich zwischen XXX und XXX speziell für die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Kunden entwickelte ...maschinen herstellte.

Anlässlich ihres XX-jährigen Firmenjubiläums veranstaltete die Klägerin am XX.XX. 2006 eine Jubiläumsfeier, zu der sie über die Firmenzeitschrift „...“ (...) sämtliche Mitarbeiter einlud. Dabei kündigte sie als vorgesehenen Programmablauf an, dass im Anschluss an einen um 18:00 Uhr stattfindenden Sektempfang zunächst ab 19:00 Uhr verschiedene Reden und Ansprachen gehalten würden, bevor ab 20:30 Uhr (...) und ab 21:00 Uhr (..) auftreten sollten. Um 21:45 Uhr folge dann der Auftritt des engagierten Stargasts, bevor ab 23:00 Uhr von einer sehr bekannten Band, die auch den Stargast begleiten werde, zur Tanzmusik aufgespielt werde. Wer der Stargast sei, müsse bis zu seinem Auftritt geheim gehalten werden; es könne aber schon so viel gesagt werden, dass es sich dabei um einen sehr bekannten und erfolgreichen Künstler handele und dass man es sicher bereuen werde, wenn man ihn verpasse. (...)

Daneben lud die Klägerin zu ihrer Jubiläumsfeier weitere Gäste aus Politik und Wirtschaft – darunter vor allem Geschäftspartner und Geschäftsfreunde – ein. Dies geschah durch Übersendung einer Faltkarte – wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache – (...). Es wurden Einladungen an insgesamt 518 Personen versandt, von denen zuletzt 212 Personen zusagten.

Tatsächlich nahmen an der Veranstaltung insgesamt 1.060 Personen teil. Dabei handelte es sich um 487 aktive Arbeitnehmer der Klägerin – davon sechs Mitarbeiterinnen im Mutterschutz und sechs langzeiterkrankte Mitarbeiter – sowie um 325 Ehegatten und Lebensgefährten von aktiven Arbeitnehmern. Außerdem waren 59 ehemalige Mitarbeiter einschließlich ihrer Partner anwesend, die zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier bereits im Ruhestand waren. Bei den übrigen Gästen handelte es sich um die persönlich eingeladenen Firmenvertreter, Vertreter von Zulieferern und Dienstleistern – darunter mehrere Vorstandsmitglieder der .. Bank –A sowie leitende Mitarbeiter der B Bank und der C Bank –, den Landrat des Landkreises F, den Oberbürgermeister, den Finanzbürgermeister und den Baubürgermeister der Stadt A, Vertreter der Presse, Musikanten und Personen aus verbundenen Unternehmen.

Die Veranstaltung fand in der aufwendig umdekorierten Montagehalle (...) auf dem Betriebsgelände der Klägerin statt. Auf ihr wurde im Anschluss an den Sektempfang, bei dem (...) bereits sog. „Fingerfood“ ausgereicht wurde, zunächst der Firmengründer der Klägerin, W. (W. ), vom Landrat mit der Verdienstmedaille des Landkreises F ausgezeichnet. Anschließend hob der Oberbürgermeister die Bedeutung der Klägerin als Arbeitgeber für die Stadt A hervor. Danach hielten die im Management der Klägerin tätigen Söhne des W., G und H, Reden, in denen sie die Meilensteine der Firmengeschichte herausstellten. Die Tochter des W., J, berichtete als leitende Angestellte über ihre Erfahrungen in der ersten Auslandstochtergesellschaft der Klägerin. Danach trug K, der Vorstand der „I AG“ – eines in L ansässigen Unternehmens im Geschäftsbereich Werbung, ..... – Erlebnisse aus der Sicht eines langjährigen Geschäftspartners der Klägerin vor. Anschließend gab auch W. selbst seine Eindrücke und Erinnerungen aus der XX-jährigen Firmengeschichte wieder. Dieser Teil der Veranstaltung nahm etwa zwei Stunden in Anspruch. Dadurch verschoben sich der Auftritt des (...), der (...) und des Stargasts Q, dessen Darbietung dann einen zeitlichen Umfang von etwa 75 Minuten hatte, gegenüber der ursprünglichen Planung nach hinten. Die gesamte Veranstaltung wurde von mehreren Kamerateams gefilmt, deren Bildmaterial später zu einem Film auf einer CD zusammengestellt wurde.

Die gesamten von der Klägerin getragenen Kosten der Jubiläumsveranstaltung beliefen sich auf XXX.XX EUR. Davon entfielen XXX.XXX EUR auf den Auftritt des Stargasts Q (Auftrittsgarage, Managerprovision, Vertragsabwicklung durch eine Event-und Consultingagentur, Agenturleistungen der „I AG“ für den Stargast-Auftritt, Kosten für die (...) und für die Übernachtung des Stargasts, jeweils einschließlich Umsatzsteuer) und XX.XXX EUR auf weitere Kosten für die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung durch die damit beauftragte Agentur „I AG“ und für die Dekorationen und die Ausgestaltung der Festhalle (jeweils einschließlich Umsatzsteuer).

Die Klägerin sah die Jubiläumsfeier zunächst als lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung an, die sie aus einem selbst errechneten, anteilig auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Betrag in Höhe von XXX.XXX EUR mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Monate Januar und März 2007 zur Lohnsteuer anmeldete. Die darauf entfallende Lohnsteuer in Höhe von XX.XXX EUR führte die Klägerin an das beklagte Finanzamt (den Beklagten) ab. Die für den Zeitraum Januar 2007 angemeldete Lohnsteuer der Klägerin belief sich insgesamt auf XXX.XXX EUR.

Im Anschluss an eine im Jahre 2010 bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung hob der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2012 in Bezug auf die abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2009 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dagegen legte die Klägerin am 8. März 2012 Einspruch ein. Dies begründete sie damit, dass es sich bei der Jubiläumsfeier nicht um eine – wegen der Höhe der Kosten als unüblich anzusehende und damit lohnsteuerpflichtige – Betriebsveranstaltung gehandelt habe, weil ihre Arbeitnehmer damit weder entlohnt worden seien noch eine Bereicherung erfahren hätten. Grund der Veranstaltung sei das XX-jährige Firmenjubiläum gewesen. Zu den eingeladenen Gästen hätten zahlreiche Dienstleister und Zulieferer, Vertreter von Geschäftspartnern aus dem Bereich des Mittelstands und aus internationalen Großkonzernen sowie Personen des öffentlichen Lebens gehört. Auch die lokale Presse sowie die Fachpresse seien vertreten gewesen und hätten in ihren Zeitungen über das Firmenjubiläum berichtet. Die Veranstaltung sei daher immer auf die Repräsentation des Unternehmens nach außen hin ausgerichtet gewesen. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass sie – die Klägerin – die Kosten ihrer Jubiläumsfeier in ihren Planungsrechnungen dem Werbebudget und nicht den Personalaufwendungen zugeordnet habe. Später habe sie in ihrem in deutscher und englischer Sprache mit insgesamt XX.XXX Exemplaren aufgelegten Firmenmagazin „E“ (Jahrgang 2007), das sie an die ihr persönlich bekannten Ansprechpartner bei ihren nationalen und internationalen Geschäftspartnern versende, über die Veranstaltung ausführlich berichtet. Ziel der Feier sei die Repräsentation und der Werbeauftritt in der Fachwelt gewesen, so dass es sich um eine öffentliche Feier gehandelt habe. Zur Förderung des Kontakts der Mitarbeiter untereinander sei die Feier gänzlich ungeeignet gewesen, da bei der Tischordnung Wert darauf gelegt worden sei, einen Kontakt zwischen den Mitarbeitern und den Gästen herzustellen. Die Aufgabe der Mitarbeiter habe darin bestanden, die Gäste zu betreuen, den Kontakt mit den Kunden zu stärken und die Geschäftsbeziehungen zu festigen. Es werde daher beantragt, die 2007 bereits abgeführte Lohnsteuer für diese Veranstaltung wieder zu erstatten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Die Feier anlässlich des XX-jährigen Betriebsjubiläums habe eine Betriebsveranstaltung dargestellt, die in Bezug auf die für die Arbeitnehmer und die ehemaligen Arbeitnehmer entstandenen Kosten wegen Überschreitens einer Freigrenze von 110 EUR zu lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen geführt habe. Die Feier eines Firmenjubiläums sei durchaus üblich. Ebenfalls üblich sei es, zu derartigen Veranstaltungen fremde Gäste einzuladen und eine Berichterstattung durch die Presse zu veranlassen. Daraus lasse sich aber noch nicht ableiten, dass Veranstaltungen dieser Art als öffentliche Veranstaltungen anzusehen seien, die ausschließlich der Repräsentation des Unternehmens nach außen dienten. Die Anzahl der fremden Gäste habe die der eigenen Arbeitnehmer nicht überschritten. Zum Jubiläum sei die gesamte Belegschaft eingeladen gewesen. Mit ihr seien der Kontakt der Mitarbeiter untereinander und das Betriebsklima gefördert worden.

Dagegen wendet sich die am 9. Januar 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Dazu trägt sie vor, dass ein Firmenjubiläum – anders als vom Beklagten angenommen – nicht zwingend eine Betriebsveranstaltung sein müsse, sondern dass es sich dabei – wie im Streitfall– auch um eine bloße allgemeine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handeln könne. Dies sei der Fall, wenn die Veranstaltung den Repräsentationszwecken des Arbeitgebers diene. Dann liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kein Arbeitslohn vor, weil der Arbeitnehmer durch die Sachzuwendungen seines Arbeitgebers anlässlich der Betriebsfeier zwar bereichert werde, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolge. Der Beklagte habe ihr – der Klägerin – bisheriges Vorbringen nur unzureichend gewürdigt. Das streitige Firmenjubiläum habe ein herausragendes Ereignis in der Unternehmensentwicklung der Firmengruppe der Klägerin dargestellt, das entgegen der Ansicht des Beklagten in erster Linie eben nicht zur Förderung des innerbetrieblichen Arbeitsklimas und zur Verbesserung des Unternehmenserfolgs durch Stärkung des Zusammenhalts der Belegschaft gedient habe, sondern (wie Planung, Durchführung und Verwertung der Veranstaltung zeigten) eindeutig auf die Repräsentation des Unternehmens der Klägerin nach außen hin

– nämlich gegenüber der Öffentlichkeit, den Kunden, Abnehmern, Zulieferern und Lieferanten sowie gegenüber den Finanzinstituten, der Fachwelt einschließlich konkurrierender Wettbewerber wie auch gegenüber dem regionalen wirtschaftlichen und politischen Umfeld – ausgerichtet gewesen sei.

Für den Vertrieb ihrer ...maschinen – so der Vortrag der Klägerin – komme dem Bereich der Repräsentation und der Werbung überragende betriebsfunktionale Bedeutung zu. Zu diesem Zweck werde bei ihr für den Werbeaufwand einschließlich der Messekosten jährlich ein Betrag von etwa X,X Millionen EUR budgetiert. Im Jahre 2005 hätten ihre Geschäftsführer im Zusammenwirken mit der „I AG“, mit der sie seit Jahrzehnten ihren Markenauftritt und die Werbung gestalte, die Entscheidung getroffen, das anstehende Firmenjubiläum als Baustein der Außenrepräsentation gegenüber den Geschäftsfreunden und der Öffentlichkeit als außerordentliches Ereignis herauszustellen. Zur Planung, Durchführung und Verwertung der Jubiläumsveranstaltung sei bei ihr sodann eigens ein Planungsteam zusammengestellt worden. Dabei habe sich ihr Geschäftsführer W. als Firmengründer persönlich wichtige Letztentscheidungen vorbehalten. Um die Jubiläumsfeier zu einem auch für die internationalen Gäste besonderen Ereignis zu machen, habe sie diesem Publikum einen internationalen Stargast präsentieren müssen. Dabei sei zunächst an den R.. gedacht gewesen, dessen Engagement aber an der Termingestaltung gescheitert sei. Deshalb habe man schließlich Q mit der ..Band verpflichtet, die über einen vergleichbar repräsentativen Bekanntheitsgrad verfügt hätten. Außerdem habe man für das XX-jährige Jubiläum eigens ein besonderes Firmenlogo entwickelt, das auch auf den Einladungskarten verwendet worden sei.

Zwar seien von der Geschäftsführung über die betriebsinterne Zeitung alle Betriebsangehörigen zu der Jubiläumsfeier eingeladen worden. Gerade bei international agierenden mittelständischen Unternehmen diene die Teilnahme der Mitarbeiter an einer Jubiläumsveranstaltung aber dem auch von ihr – der Klägerin – beabsichtigten Repräsentationszweck. Denn sie habe den teilnehmenden Gästen dadurch das Identifikationsgefühl der Unternehmensangehörigen auf allen Ebenen und den Eindruck vermitteln wollen, dass sich die ganze Firma für eine gute Zusammenarbeit mit den anwesenden Gästen und damit auch für den Erfolg ihrer Geschäftspartner einsetze. Tatsächlich sei die Kapazität der Veranstaltungshalle auf die Teilnahme von nur gut 1.000 Personen beschränkt gewesen, so dass vorgesehen gewesen sei, für den Fall, dass sämtliche der rund 500 eingeladenen fremden Gäste ihr Erscheinen zugesagt hätten, den Zutritt der aktiven Mitarbeiter entsprechend einzuschränken. Außerdem seien aus den mit ihr verbundenen Unternehmen lediglich die Führungskräfte eingeladen gewesen, so dass deren etwa 150 nachgeordnete Mitarbeiter schon von der Planung her keinen Zugang zu der Jubiläumsfeier gehabt hätten.

Die generalstabsmäßige Vorbereitung der Jubiläumsfeier im Zusammenwirken mit dem Generalplaner „I AG“ habe es ihr – der Klägerin – ermöglicht, mit der außerordentlich erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung ihrem Markenauftritt einen gewichtigen Baustein hinzuzufügen. Sie habe ihren Geschäftspartnern und der interessierten Öffentlichkeit ein außergewöhnliches Fest geboten. Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, unter Herausstellung des darin eingebunden Stargasts Q mit seiner weit über den deutschsprachigen Raum hinausgehenden internationalen Ausstrahlung der Öffentlichkeit besonders einprägsam das Bild zu vermitteln, dass es ihr – der Klägerin – in ihrem Marktsegment in gleicher Weise wie dem Künstler Q im Musikgeschäft gelungen sei, erfolgreich als Marke einen Spitzenplatz zu erreichen und die Position des Weltmarktführers einzunehmen.

Der Beklagte hat – nach Bekanntwerden der BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 – VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) und vom 16. Mai 2013 – VI R 7/11 (BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189) – die streitige Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Januar 2007 mit Bescheid vom 11. März 2015 geändert und die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt. Dabei ist er von der Annahme ausgegangen, dass die Klägerin bei angefallenen Kosten – ohne die Aufwendungen für den Auftritt des Stargasts Q und ohne die Ausgaben für Planung, Organisation, Durchführung, Dekorationen und die Ausgestaltung der Festhalle – in Höhe von XXX.XXX EUR (und damit je Teilnehmer in Höhe von 1XX,XX EUR) jedem ihrer 487 an der Jubiläumsfeier teilnehmenden Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 1XX,XX EUR (nämlich die Summe von 1XX,XX EUR zuzüglich des im Einvernehmen mit der Klägerin in Anlehnung an einen durchschnittlichen Konzertkartenpreis geschätzten Werts des Auftritts von Q in Höhe von 50 EUR) sowie den 325 mit ihren Ehegatten oder Lebensgefährten teilnehmenden Arbeitnehmern – wegen des Auftritts von Q – einen weiteren geldwerten Vorteil von 50 EUR zugewendet habe. Im Hinblick darauf hat der Beklagte den gesamten von der Klägerin wegen der Jubiläumsfeier pauschal zu versteuernden Arbeitslohn mit XXX.XXX EUR und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer – anstelle des ursprünglich von der Klägerin angemeldeten Betrages von XX.XXX EUR – mit nur noch XX.XXX EUR angesetzt.

 

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Monat Januar 2007 vom 11. März 2015 – unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2012 – in der Weise zu ändern, dass die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Jubiläumsveranstaltung der Klägerin als Betriebsveranstaltung zu qualifizieren sei, weil sie die Belegschaft als Gesamtheit umfasst und gesellschaftlichen Charakter gehabt habe und weil sie der betrieblichen Ebene zuzuordnen gewesen sei. Die Bereicherung der Arbeitnehmer habe aufgrund der Überschreitung der von der Rechtsprechung angenommenen Grenze von 110 EUR einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse der Klägerin für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten lasse. Soweit in der Rechtsprechung des BFH die Ansicht geäußert worden sei, dass ein Firmenjubiläum dann keine Betriebsveranstaltung, sondern eine allgemeine betriebliche Veranstaltung sei, wenn sie der Repräsentation des Unternehmens nach außen diene, sei darauf hinzuweisen, dass dies nur dann gelte, wenn an der Feier „im Wesentlichen“ Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens sowie der Presse teilnähmen. Davon könne hier aber keine Rede sein, denn im Streitfall hätten an der Jubiläumsveranstaltung deutlich mehr Arbeitnehmer als betriebsfremde Personen teilgenommen. Der Versuch der Klägerin, die Feier als reine Repräsentationsveranstaltung darzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin selbst habe das Firmenjubiläum im Rahmen der Lohnsteueranmeldung als Betriebsveranstaltung behandelt und den geldwerten Vorteil ihrer Mitarbeiter entsprechend versteuert. Seiner – des Beklagten – Auffassung nach sei die Verwertung der Jubiläumsveranstaltung zu Werbe- und Repräsentationszwecken lediglich als Nebenprodukt der Feier anzusehen.

Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 5. Februar 2015 erörtert. Dabei haben die Beteiligten einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Wegen des Verlaufs des Termins im Einzelnen und wegen der im Termin zwischen den Beteiligten getroffenen Verständigungen in tatsächlicher Hinsicht wird auf die Niederschrift vom 6. Februar 2015 einschließlich der Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Aus den Gründen

 Die Klage ist nicht begründet.

Der Lohnsteuerbescheid für Januar 2007 vom 11. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Arbeitnehmern der Klägerin mit der Teilnahme an der Veranstaltung zum XX-jährigen Unternehmensjubiläum ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil in Höhe von insgesamt XXX.XXX EUR zugeflossen ist.

1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber – hier: die Klägerin – die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt. Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG) und ist gegenüber dem Fiskus deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG). Maßgeblich für die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (hier in der im Streitjahr geltenden Fassung). Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Löhnen und Gehältern auch andere Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung und ich welcher Form die Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gewährt werden (§ 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – LStDV –).

 2.  Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 – VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 – VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700). Auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Dabei hat der BFH indessen (insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung) typisierend festgelegt, dass ab dem Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR dem teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von solchem Eigengewicht zugewendet wird, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 – VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb – DB – 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

3. Bei der Feier der Klägerin zum XX-jährigen Betriebsjubiläum handelte es sich um eine Betriebsveranstaltung, aus deren Anlass den teilnehmenden Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil von erheblichem Eigengewicht zugeflossen ist.

a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189). Einen solchen Charakter hatte die streitige XX-Jahr-Feier.

aa) Die Klägerin hatte zu ihr über ihre Firmenzeitschrift sämtliche Mitarbeiter eingeladen. Lediglich bei den konzernangehörigen, mit der Klägerin verbundenen Tochtergesellschaften war nur deren Führungskräften und nicht auch den nachgeordneten Mitarbeitern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet. Damit stand bloß 150 von insgesamt etwa 1.000 Arbeitnehmern des Konzerns – die zudem nicht unmittelbar in dem das Firmenjubiläum feiernden Unternehmen der Muttergesellschaft beschäftigt waren – der Besuch der streitigen Veranstaltung nicht von vornherein offen. Von der Möglichkeit, den Zutritt der zur Teilnahme berechtigten Belegschaftsmitglieder aus Kapazitätsgründen später wieder einzuschränken, war weder in der Einladung über die Mitarbeiterzeitschrift die Rede, noch hat die Klägerin von ihr anschließend auch tatsächlich Gebrauch machen müssen. Das reicht für die Qualifizierung als Betriebsveranstaltung, die nach der Rechtsprechung des BFH nur „grundsätzlich“ (und damit nicht stets und ausnahmslos) allen Betriebsangehörigen offen stehen muss, aus.

bb) Die auf betrieblicher Ebene durchgeführte XX-Jahr-Veranstaltung hatte auch offenkundig gesellschaftlichen Charakter. Dafür spricht schon der äußere Rahmen und Programmablauf. Die dafür genutzte Montagehalle war aufwendig dekoriert worden. Die kulinarische Versorgung wurde zu weiten Teilen von sog. (...) übernommen, die auch das ebenfalls aufwendige und kostspielige Programm mit der (...), dem Auftritt des weltbekannten Q und der anschließenden Tanzmusik von Seiten der ebenfalls äußerst renommierten ..Band begleiteten. Der auf ein besonderes Erlebnis ausgerichtete gesellschaftliche Charakter der Feier wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, soweit er die Teilnahme ihrer externen Gäste aus Politik und Wirtschaft anbetrifft. Für die Arbeitnehmer hatte die Veranstaltung – jedenfalls äußerlich betrachtet – zumindest den gleichen Stellenwert.

cc) Den dagegen vorgebrachten Argumenten der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen.

Das betrifft zunächst die von der Klägerin in Abrede gestellte Tatsache, dass die Veranstaltung geeignet war, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander zu fördern. Zwar mag es auch die Aufgabe einzelner Mitarbeiter – insbesondere der Führungskräfte – gewesen sein, im Rahmen der Tischordnung die externen Gäste aus Politik und Wirtschaft zu betreuen und zu unterhalten. Schon das reine Zahlenverhältnis zeigt aber (bei 487 aktiven Mitarbeitern, 325 Ehegatten solcher Mitarbeiter und 59 Pensionären, mithin insgesamt 871 von 1.060 Teilnehmern), dass der Umgang mit den hochrangigen außerbetrieblichen Gäste keineswegs die Haupt-, geschweige denn die alleinige Aufgabe der breiten Mehrzahl der zu der Feier eingeladenen Betriebsangehörigen war. Dass die Teilnahme möglichst vieler Arbeitnehmer aus Sicht der Klägerin zugleich ein geeignetes Mittel war, den internen Zusammenhalt der Belegschaft und deren Identifikation mit dem Unternehmen auch nach außen gegenüber den eingeladenen Gästen aus Politik und Wirtschaft unter Beweis zu stellen, ändert am gesellschaftlichen Charakter der Feier als Betriebsveranstaltung (auch) für die Mitarbeiterschaft nichts.

Auch dass die Klägerin mit der Ausrichtung der Jubiläumsfeier zugleich das Ziel verfolgte, sich gegenüber der Öffentlichkeit als erfolgreiches Unternehmen zu präsentieren, verschafft ihr noch keinen Charakter als bloße Repräsentations- und Werbeveranstaltung. Beide Zielsetzungen – Darstellung nach außen und Förderung des Zusammenhalts nach innen – können, wie der Streitfall zeigt, miteinander einhergehen, ohne dass eine von ihnen den Charakter der Veranstaltung vollends prägt. Nicht nur ihren Geschäftspartnern und der interessierten Öffentlichkeit, sondern auch ihrer – zahlenmäßig den Schwerpunkt der Gäste bildenden – Belegschaft einschließlich der Mitarbeiterangehörigen hat die Klägerin mit ihrer XX-Jahr Feier ein außergewöhnliches Fest bieten wollen und können.

dd) Soweit sich die Klägerin auf verschiedene Stimmen im Schrifttum beruft und daraus den Schluss herleiten will, es habe sich nicht um eine lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung i. S. der BFH-Rechtsprechung, sondern um eine betriebliche Veranstaltung zu Werbezwecken gehandelt, ist folgendes zu bemerken:

aaa) Zwar weist Krüger (in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 19 Rz. 100 Stichwort „Betriebsveranstaltungen“) darauf hin, dass ein Firmenjubiläum nicht unbedingt eine Betriebsveranstaltung sein muss, sondern auch eine allgemeine betriebliche Veranstaltung sein kann, was vom Kreis der Eingeladenen abhänge. Dafür verweist er jedoch auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005 – VI R 68/00 (BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440, dort unter II. 2. der Gründe), wo es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 – VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) heißt:

„In jenem Fall war eine Feier des Arbeitgebers zu beurteilen, an der neben einigen Arbeitnehmern im Wesentlichen Geschäftspartner des Arbeitgebers, Vertreter anderer Unternehmen und Verbände, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie die Presse teilnahmen. Im Streitfall handelte es sich dagegen nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) um eine Jubiläumsfeier für die Arbeitnehmer des Klägers in Form eines gemeinsamen Abendessens mit anschließendem geselligem Beisammensein. Eine solche, als Betriebsveranstaltung ausgestaltete Feier aus Anlass des Praxis-Jubiläums ist nicht vergleichbar mit einer Jubiläums-Feier, die der Präsentation des Unternehmens nach außen dient und an der im Wesentlichen Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens sowie die Presse teilnehmen.“

 Im Kern zum gleichen Ergebnis kommt auch Breinersdorfer (in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz. B 366 – Stand. August 2012 –) mit der Auffassung, es sei mit dem auf einen innerbetrieblichen Erfolg gerichteten Zweck einer Betriebsveranstaltung unvereinbar, wenn der Arbeitgeber neben Arbeitnehmern auch Geschäftsfreunde, Vertreter des öffentlichen Lebens oder Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen einlädt. Solange dieser Aspekt nur eine untergeordnete Rolle spiele, könne eine Betriebsveranstaltung noch angenommen werden. Stehe der Kontakt zu externen Gästen aber im Vordergrund, dass komme eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers in Betracht, bei der die für übliche Betriebsveranstaltungen geltenden Begrenzungen keine Anwendung fänden (gleicher Ansicht für Repräsentationsveranstaltungen i. S. des BFH-Urteils in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 auch Mody in Korn, EStG, § 19 Rz. 66.1 – Stand. April 2013 –).

bbb) Danach ist der Charakter als Jubiläums- (in Abgrenzung zur Betriebs-) Veranstaltung maßgeblich davon abhängig, ob an ihr „im Wesentlichen“ – im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit: „weit überwiegend“ – Geschäftspartner und andere externe Gäste teilgenommen haben und ob deren Anwesenheit „im Vordergrund“ gestanden hat. Davon kann im Streitfall – wie dargelegt – keine Rede sein. Denn der Anteil der nicht der Belegschaft (einschließlich der Familienangehörigen und der Pensionäre) zuzuordnenden Gäste aus Politik und Wirtschaft sowie der anwesenden Presse belief sich im Streitfall auf weniger als ein Fünftel. Anders als in dem von den genannten Stimmen angeführten BFH-Urteil in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 verhielt es sich im Streitfall auch nicht so, dass an der repräsentativen Jubiläumsfeier des Arbeitgebers nur „einige“ Arbeitnehmer teilgenommen hätten; eingeladen war vielmehr die gesamte Belegschaft der Klägerin.

b) Es handelte sich bei der XX-Jahr-Feier der Klägerin nicht um eine übliche, keinen Lohnzufluss auslösende Betriebsveranstaltung. Denn den teilnehmenden Arbeitnehmern ist ein erheblicher geldwerter Vorteil von solchem Gewicht zugeflossen, dass dabei – wegen Überschreitens der vom BFH entwickelten 110-EUR-Freigrenze – typisierend von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ihres Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann.

aa) Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dabei handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern – einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben – zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind daher nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht als Lohn zu beurteilen und folglich auch nicht bei der Prüfung einzubeziehen, ob die Freigrenze überschritten ist. Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die – wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit – die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186). Denn diese Ausgaben bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang und müssen daher bei der in Rede stehenden Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht bleiben.

bb) Die genannte Rechtsprechung des BFH ist zugunsten der Klägerin für das Streitjahr (2006) noch anzuwenden. Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG eine Regelung eingefügt, der zufolge Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen auch insoweit zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören, als es sich dabei „um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“. Diese Gesetzesänderung ist indessen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. zu den in die gleiche Richtung gehenden Überlegungen des Gesetzgebers auch BTDrucks 18/3017, S. 48) und daher für die Beurteilung des Streitfalls noch nicht maßgeblich.

cc) In Anwendung der neueren Rechtsprechung des BFH hat der Beklagte die bei der Klägerin angefallenen Gesamtkosten von XXX.XXX EUR vor Ergehen des angefochtenen Änderungsbescheids vom 11. März 2015 zutreffend um die Kosten für Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung  sowie für die Ausgestaltung und Dekoration der Festhalle (insgesamt XX.XXX EUR) bereinigt. Er hat außerdem – im Einvernehmen mit der Klägerin – den geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer aus dem Auftritt des Stargasts Q zu Recht anstelle der beim Arbeitgeber angefallenen Kosten (die sich bei 1.060 Zuhörern und einem Gesamtaufwand von XXX.XXX EUR auf knapp 1XX EUR pro Person belaufen haben) lediglich mit einem Wert von 50 EUR angenommen, weil die Arbeitnehmer nur diesen Betrag als Preis für eine gleichwertige Konzertkarte hätten entrichten müssen. Daraus ergibt sich indessen immer noch ein geldwerter Vorteil je teilnehmenden Arbeitnehmer von wenigstens 1XX,XX EUR, durch den die Freigrenze für ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen deutlich überschritten ist und der damit insgesamt als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist denjenigen Arbeitnehmern, die sich in Begleitung ihrer Familienangehörigen befunden haben, über diesen Lohnzufluss hinaus noch ein weiterer geldwerten Vorteil in Höhe von ebenfalls 50 EUR für die Teilnahme ihrer Angehörigen am Auftritt des Stargasts Q zugeflossen.

Zwar stellt der Umstand, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme von Angehörigen an Betriebsveranstaltungen übernimmt, für die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig keine Entlohnung dar. Denn in Fällen, in denen sich die Vorteile für den Arbeitnehmer auf eine Beköstigung in angemessenem Umfang und eine musikalische Unterhaltung beschränken, steht durch die Einladung auch der Familienangehörigen aus der Sicht des Arbeitnehmers nicht seine Entlohnung für geleistete Dienste, sondern das Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund. Eine Bewirtung und eine musikalische Umrahmung sind bei derartigen Betriebsfeiern auf gesellschaftlicher Grundlage üblich und werden daher weder vom Arbeitgeber noch von den Arbeitnehmern als besondere Entlohnung für geleistete Dienste beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189; vgl. auch hier zur anderslautenden Rechtslage ab 1. Januar 2015 die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG i. d. F. durch Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014, BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58).

Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, kann jedoch eine andere Beurteilung bei solchen Betriebsfeiern angezeigt sein, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass über die Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt – so der BFH – „insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten, so etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden“ (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, unter II. 2. c. am Ende). So verhielt es sich im Streitfall. Daran, dass es sich bei dem auftretenden Stargast Q um einen Künstler von Weltruf gehandelt hat, kann kein ernstlicher Zweifel sein.

5. Anlässlich der XX-Jahr-Feier ist den Arbeitnehmern der Klägerin damit insgesamt ein geldwerter Vorteil von XXX.XXX EUR zugeflossen, der der pauschalen Lohnversteuerung unterliegt. Die in Form von Speisen, Getränken und sonstigen Darbietungen (ohne den Auftritt des Stargasts) konsumierbaren Kosten beliefen sich je Arbeitnehmer auf 1XX,XX EUR und betrugen damit bei 487 teilnehmenden Belegschaftsmitgliedern insgesamt XX.XXX EUR. Hinzu kamen die geldwerten Vorteile dieser Arbeitnehmer für die Konzertdarbietung von Q in Höhe von XX.XXX EUR  und – soweit sie auf deren Ehegatten entfiel – in Höhe von weiteren XX.XXX EUR.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Klägerin ist mit ihrem bei Klageerhebung verfolgten Begehren, dem der Beklagte durch den im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 11. März 2015 teilweise abgeholfen hat, zu (gerundet) drei Fünfteln erfolgreich gewesen. Die durch das Aufrechterhalten der Klage nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids entstandenen weiteren Kosten fallen allein der Klägerin zur Last. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

7. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Klärung der Frage nach der Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltungen einerseits und betrieblichen Repräsentationsveranstaltungen andererseits dient der Fortbildung des Rechts.

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