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Steuerrecht
29.08.2014
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund von Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Mit BMF-Schreiben vom 20.6.2014 wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1.7.2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt: Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden. Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1.9.2013 nicht mehr erforderlich ist.

BMF, Schreiben vom 8.8.2014 – IV D 3 – S 7492/12/10001

 

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