R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
23.09.2010
Steuerrecht
BVerfG: Normenkontrollantrag betr. SolZ unzulässig

Das BVerfG hat durch Beschluss vom 8.9.2010 – 2 BvL 3/10 – die Vorlage des Niedersächsischen FG vom 25.11.2009 – 7 K 143/08 – (vgl. dazu BB 2010, 1182) als unzulässig verworfen, da sich das FG nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt habe. Es vertrete die Ansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch die Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe. Dabei lässt es die Erwägung unberücksichtigt, dass sich – wie bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht – aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf – allein – des Bundes ergeben kann und dass die Deckung eines solchen Mehrbedarfs durch eine Erhöhung der – auch den Ländern zustehenden – Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein kann, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich ist. Das FG hat in seinem Vorlagebeschluss selbst festgestellt, dass mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahr 1990 ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf für den Bundeshaushalt eingetreten ist. Gleichwohl setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte. Des Weiteren übersieht das FG, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt wurden, eine Befristung der Ergänzungsabgabe einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Auch die These des FG, angesichts der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Steuerermäßigungen hätte der Solidaritätszuschlag entfallen müssen, entbehrt einer verfassungsrechtlich relevanten Begründung. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass – zur Sanierung der öffentlichen Haushalte – mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage verbunden war, die zu zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer ErhöhungderSteuerlast führte.

Volltext des Beschl.: s. Zusatzmaterial rechts
 
(PM BVerfG vom 23.9.2010)

stats