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Steuerrecht
26.01.2012
Steuerrecht
BMF: Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen i. R. v. Messen o. Ä.

Das BMF hat durch Schreiben vom 18.1.2012 – IV D 3 – S 7117/11/10001 – auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592) reagiert. Durch Art. 23 dieses Gesetzes wird § 3a Abs. 8 S. 1 UStG geändert. Danach ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Regelung trat mit Wirkung vom 1.7.2011 in Kraft. Abschn. 3a.4 und 3a.14 UStAE werden entsprechend geändert.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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