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Steuerrecht
16.09.2010
Steuerrecht
FG Köln: Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

Das FG Köln hat in sieben Entscheidungen vom 7.7.2010 – u. a. 2 K 3093/08, 2 K 3986/08 und 2 K 3265/08) Klagen gegen die Vergabe der Steuer- ID abgewiesen – trotz verfassungsrechtlicher Zweifel. Diese stützt der Senat u. a. darauf, dass durch die Steuer-ID letztlich alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürger zentral durch den Staat erfasst würden. Damit bestehe die Möglichkeit, durch entsprechende Erweiterungen der zu speichernden Daten bzw. durch die Vernetzung verschiedener Datenpools einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen. Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben. Auch sei es fraglich, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich sei, die Steuer-ID „flächendeckend“ zuzuteilen und „flächendeckend“ Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt hätten. Diesbezüglich komme es in gewisser Weise zu einer „Vorratsdatenspeicherung“.
 
Soweit einzelne Kläger auch die Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG geltend gemacht haben (z. B. im Verfahren 2 K 3093/08, 2 K 3986/08), besteht nach Auffassung des Senats schon kein Eingriff in den Schutzbereich. Die Steuer-ID stelle lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar. Den Klägern werde nicht ihr christlicher Name abgesprochen. Er bleibe erhalten und werde auch wie bisher verwendet.
 
Eine Anrufung des BVerfG ist aber nur möglich, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Normvöllig überzeugt ist. Der Senat konnte in Bezug auf die Vergabe der Steuer-ID nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt. Das FG hat die Revision zugelassen.

Volltexte der Entsch.: siehe Zusatzmaterialien rechts

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