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Steuerrecht
02.07.2012
Steuerrecht
BMF: DBA-USA

Das BMF hat mit Schreiben vom25.6.2012 – IV B 5 – S 1301 – USA/0-04 – auf das Urteil des BFH vom 21.10.2009 – I R 70/08 – reagiert: Klarstellend weist das BMF in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hin, dass das Recht des Quellenstaats zur Vornahme des Steuerabzugs nach seinem innerstaatlichen Recht gemäß Art. 29 DBA-USA nicht berührt wird. Nach dieser Vorschrift ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen Doppelbesteuerungsabkommen, die vergleichbare Regelungen enthalten. Das Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung als Voraussetzung für den Verzicht auf den Steuerabzug entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom10.5.1989 – I R 50/85, BStBl. II 1989, 755 Rn. 17; vom 16.2.1996 – I R 64/95, BFHE 180, 104; vom 12.6.1997 – I R 72/96, BStBl. II 1997, 660).

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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