FG Bremen: Bremer Tourismusabgabe ('Citytax') ist nicht verfassungswidrig
FG Bremen, Urteil vom 16.4.2014 - 2 K 85/13
Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax") auf entgeltliche Übernachtungen in dem von ihr betriebenen Hotel im 1. Quartal 2013.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt im Gebiet der Stadtgemeinde ... das „Hotel ..." mit ... Einzelzimmern, ... Doppelzimmern und ... Drei-Bett-Zimmer. Ihr Hotel hat keine Klassifizierung nach der Deutschen Hotelklassifizierung von mindestens vier Sternen.
Das am 1. April 2012 in Kraft getretene Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) - („Citytax") vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen -BremGBl- vom 6. Februar 2012, S. 9 f.) sah die Erhebung einer Tourismusabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben innerhalb der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ohne Differenzierung nach dem Anlass der Übernachtung vor.
Im Oktober 2012 überreichte der Senat der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BremTourAbgG.
In der „Vorlage für die Sitzung des Senats am 9. Oktober 2012" heißt es u.a. wörtlich :
„ A. Problem
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. Juli 2012 (BVerwG 9 CN 1.11; BVerwG 9 CN 2.11) entschieden, dass Gemeinden Steuern auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. [...]
In den am 12. September 2012 veröffentlichten Urteilen weist das BVerwG darauf hin, dass der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen ist und damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG unterfällt, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. [...]
Eine den Forderungen der Rechtsprechung folgende Gesetzesänderung ist insbesondere auch geboten, da die Freie Hansestadt Bremen sich unverändert in einer schwierigen Haushaltlage befindet und von daher die kommunalen Steuereinnahmen aus der Tourismusabgabe sicher und zuverlässig aufzustellen ist. [...]
B. Lösung
Ein Festhalten an der Tourismusabgabe und eine Anpassung an die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Rechtslage ist auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes mit ergänzenden Regelungen, nur private Übernachtungen zu erfassen und wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind, rechtssicher umsetzbar. Die dafür erforderliche Trennung privat und beruflich veranlasster Übernachtungen folgt im wesentlichen den bereits in den Kommunen Dortmund und Lübeck praktizierten und vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 anerkannten Regelungen und kann hier entsprechend übernommen werden.
Da zudem künftig der Steuergegenstand ‚Entgelt für Übernachtung‘ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und nur zeitlich begrenzt für sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben wird, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt, scheidet entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen den Gleichartigkeitsgrundsatz und damit ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes aus.
C. Alternativen
[...]
D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung
In Bremen betrug die Gesamtsumme der vorangemeldeten Tourismusabgabe für das zweite Quartal vom 1. April bis 30. Juni 2012 insgesamt 1.166.902 EUR. Hiervon entfallen auf die Stadtgemeinde Bremen 964.775 EUR und auf die Stadtgemeinde Bremerhaven 202.127 EUR.
Im Gesetzgebungsverfahren für die Tourismusabgabe ist ein jährliches Steueraufkommen in Höhe von etwa 3,62 Mio. EUR veranschlagt worden.
Nach fachlicher Einschätzung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist davon auszugehen, dass bei Erfassung der nur noch privat veranlassten Übernachtungen ein Ausfall von etwa 70 v.H. des bisher veranschlagten Aufkommens droht, da von einer entsprechenden Zahl beruflich veranlasster Übernachtungen auszugehen ist.
Damit ist ausgehend von den Anmeldungen des zweiten Quartals 2012 aus dieser Steuer ein Jahresaufkommen von etwa 4.667.000 EUR zu erwarten, das sich wegen der nur zu erfassenden privat veranlassten Übernachtungen auf etwa 1.400.000 EUR vermindert.
Die bisher veranschlagten Personal- und Sachkosten für die Inbetriebnahme und die laufende Abwicklung der Steuer betragen unverändert für die Stadtgemeinde Bremerhaven jährlich etwa 82.500 EUR und die Stadtgemeinde Bremen jährlich etwa 20.500 EUR, somit insgesamt jährlich etwa 103.000 EUR.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da sich die Abgabe an den jeweiligen Beherbergungsbetrieb und nicht an Einzelpersonen richtet.
E. Beteiligung und Abstimmung
Die Vorlage wird mit der Senatskanzlei abgestimmt. Der Senator für Kultur hat der Vorlage zugestimmt. Mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist die Abstimmung eingeleitet. Der Gesetzentwurf ist vom Senator für Justiz und Verfassung rechtsförmlich geprüft worden. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven und die Landesbeauftragte für den Datenschutz wurden vorab beteiligt.
[...] "
Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) stimmte in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2012 in zweiter Lesung der ihr vom Senat vorgelegten Änderung des BremTourAbgG und einem diesbezüglichen Änderungsantrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses zu.
Seit dem 1. Januar 2013 erheben die Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe auf der Grundlage des durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe (ÄndG) vom 18. Dezember 2012 (BremGBl vom 21. Dezember 2012, S. 554 f.) geänderten BremTourAbgG.
Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Abgabengesetzes -BremAbgG- vom 15. Mai 1962, BremGBl vom 23. Mai 1962, S. 139, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 31. Januar 2012, BremGBl vom 6. Februar 2012, S. 10), für die insoweit der Magistrat, der Beklagte, handelt. Nach § 3 Abs. 1 BremAbgG findet auf Steuern, die von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, u.a. die Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung.
Das geänderte BremTourAbgG enthält u.a. folgende Regelungen:
„ § 1
Gegenstand
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
(2) Gegenstand der Tourismusabgabe ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.
(4) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche Veranlassung). Der Übernachtungsgast muss die berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft machen. Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetrieb bis zur Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck belegt. Bei einem selbstständigen Beherbergungsgast ist die berufliche Veranlassung durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu machen. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die berufliche Veranlassung für jede Person gesondert glaubhaft zu machen.
(5) Die Tourismusabgabe wird nicht erhoben, soweit nachweislich die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb nach Absatz 3 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.
§ 2
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Gast.
§ 3
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung
1. in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 Euro,
2. in anderen Hotels 2 Euro,
3. in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, Reisemobilhäfen und ähnlichen Betrieben 1 Euro.
Maßgebend für die Klassifizierung sind die in der Beherbergungsbranche für Hotels im Inland marktüblichen Kriterien.
(2) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nicht der Besteuerung.
(3) Ausgenommen von der Steuer ist die Beherbergung Minderjähriger.
§ 4
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
§ 5
Entstehung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Beherbergungsleistung.
§ 6
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zeigt dem Magistrat der Stadt Bremerhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen an.
(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat bei dem Magistrat der Stadt Bremerhaven bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).
(3) Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an den Magistrat der Stadt Bremerhaven abzuführen.
(4) Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zeichnet die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer auf. Diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 2 und 3 sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.
(2) Zur Prüfung der Steueranmeldung sind dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Anforderung für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
§ 8
Prüfungsrecht
Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der Stadt Bremerhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 9
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Bremerhaven die Beherbergungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.
(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der Stadt Bremerhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.
§ 10
Erstattungsverfahren
(1) Konnte der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung nach § 1 Absatz 4 nicht vor Beendigung der Übernachtungsleistung glaubhaft machen, wird die Tourismusabgabe dem Übernachtungsgast auf Antrag erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb den Betrag auf ihn abgewälzt hat.
(2) Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zu stellen. Mit dem Antrag ist die berufliche Veranlassung der Übernachtung glaubhaft zu machen und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus der sich die Abwälzung der Tourismusabgabe ergibt.
(3) Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die Tourismusabgabe nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung der Übernachtung gesondert glaubhaft gemacht wurde. "
Der Beklagte stellt auf seiner Internetseite Vordrucke für die Anmeldung der Tourismusabgabe gemäß § 6 Abs. 2 BremTourAbgG und für die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG (Arbeitgeberbestätigung, Eigenbestätigung für Selbständige) bereit. Die Vordrucke enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass die Abgabe der Bestätigung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb freiwillig sei, ausschließlich zur Feststellung der Abgabepflicht diene, die erhobenen Daten an den Beklagten weitergeleitet werden und mit der Abgabe der Bestätigung darin eingewilligt werde und dass dann, wenn die Bestätigung nicht abgegeben werde, die Tourismusabgabe grundsätzlich erhoben werde, und in diesem Fall ein Antrag auf Erstattung der Tourismusabgabe beim Beklagten schriftlich einzureichen sei.
Die Summen der gegenüber dem Beklagten angemeldeten Tourismusabgabe beliefen sich
im 1. Quartal 2013 auf 371.405,- € (davon 322.053,- € Stadt Bremen und 49.352,- € Stadt Bremerhaven),
im 2. Quartal 2013 auf 663.688,- € (davon 552.415,- € Stadt Bremen und 111.273,- € Stadt Bremerhaven) und
im 3. Quartal 2013 auf 739.743,- € (davon 597.500,- € Stadt Bremen und 142.243,- € Stadt Bremerhaven).
Mit ihrer Steueranmeldung für das 1. Quartal 2013 vom 3. April 2013, die am 5. April 2013 beim Beklagten einging, meldete die Klägerin eine Tourismusabgabe i.H.v. insgesamt ... € an.
Gegen die mit ihrer Steueranmeldung verbundene Steuerfestsetzung wandte sich die Klägerin mit ihrem am 18. April 2013 beim Beklagten eingegangenen Einspruch. Zur Begründung ihres Einspruchs legte die Klägerin ein vom 15. Mai 2013 datierendes Gutachten von Prof. Dr. jur. Florian Becker, LL.M., mit dem Titel „Steuererhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG)" vor.
Die Klägerin hält das BremTourAbgG aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:
1. Die Freie Hansestadt Bremen verfüge nicht über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des BremTourAbgG. Eine solche ergebe sich nicht aus Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), da die Tourismusabgabe eine Aufwandsteuer sei, die mit der Umsatzsteuer als Bundessteuer gleichartig sei.
2. Das BremTourAbgG verstoße gegen das Gebot von Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, weil der bremische Gesetzgeber mit der Erhebung der Tourismusabgabe beabsichtige, die den Beherbergungsbetreibern durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes durch den Bund zugestandene Entlastung abzuschöpfen.
3. Das BremTourAbgG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot als weitere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Eine eindeutige Bestimmung des Steuertatbestands sei nicht möglich, weil dem BremTourAbgG nicht zu entnehmen sei, wann eine Übernachtung aus zwingenden beruflichen Gründen erfolge.
4. Im BremTourAbgG seien ein strukturelles Vollzugsdefizit und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angelegt.
5. Die Einbeziehung des Beherbergungsbetreibers als Steuerschuldner in die Erhebung der Tourismusabgabe verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2013 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
1. Die Tourismusabgabe sei eine örtliche Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG, die nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer sei.
Die Tourismusabgabe dürfe als indirekte Steuer beim Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden. Insofern gelte das Gleiche wie bei der Vergnügungssteuer, die beim Spielgeräteraufsteller als Steuerschuldner erhoben werde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107 m.w.N.). Bei der Vergnügungssteuer werde die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst, der sich an einem der Vergnügungssteuer unterliegenden Gerät vergnüge. Steuerschuldner sei der jeweilige Aufsteller des Gerätes, der auch in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sein könne. Die Behandlung des Beherbergungsbetreibers als Steuerschuldner finde ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Feststellung des Aufwandes des einzelnen Übernachtungsgastes als Grundlage für eine Veranlagung zur Tourismusabgabe durch die Behörde mit einem unangemessenen Aufwand verbunden wäre.
Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Beherbergungsbetreiber die Steuer auf den Übernachtungsgast als Steuerträger abwälzen könne (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 62). Hierfür genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen könne. Diese Möglichkeit sei bei der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG gegeben. Der Beherbergungsbetreiber könne die Tourismusabgabe auf seine Gäste abwälzen.
Zu den von der Klägerin problematisierten Fällen von Personen, die sich - ohne einen anderen eigenen Wohnsitz zu begründen - dauerhaft in einem Beherbergungsbetrieb aufhielten, vertritt der Beklagte die Auffassung, dass sie nicht der Tourismusabgabe unterlägen, wenn sie melderechtlich in dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb mit Hauptwohnung gemeldet seien. In diesen Fällen diene der Aufenthalt in dem Beherbergungsbetrieb der Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum.
Dass es lediglich drei feste Grundbeträge gebe, die durch Multiplikation mit der Anzahl der Übernachtungen die Höhe der konkret zu entrichtenden Tourismusabgabe ergäben, sei nicht zu beanstanden. Den Festbeträgen liege die Klassifizierung von Hotels nach dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. betriebenen, bundesweit einheitlichen Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung" zugrunde. Die Festbeträge stellten sicher, dass unmittelbare und mittelbare Übernachtungsleistungen steuerlich gleich behandelt werden und etwaige Teilbeträge für sonstige Dienstleistungen, wie Frühstück und weitere im Übernachtungspreis enthaltene Mahlzeiten, nicht extra herausgerechnet werden müssten. Dies vereinfache die Berechnung der Tourismusabgabe auf Seiten der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner, ohne dabei die Absicht des Gesetzgebers zu vernachlässigen, die in der Einkommensverwendung des Übernachtungsgastes liegende steuerliche Leistungsfähigkeit über die Klassifizierung des Hotels und des daraus folgenden Übernachtungsentgelts steuerlich gleichheitsgerecht zu erfassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Pauschalierung nicht gewählt worden, damit sich die Tourismusabgabe von der Umsatzsteuer unterscheide, sondern um den Aufwand bei der Berechnung der Steuer möglichst gering zu halten. Damit Steuergesetze, die Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen, praktikabel seien, dürften sie Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler dürfe allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssten die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 55 m.w.N.). Alle diese Voraussetzungen für eine Typisierung seien bei der Bemessung der Tourismusabgabe nach der Anzahl der Übernachtungen und der Klassifizierung der Beherbergungsbetriebe in drei Kategorien erfüllt.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liege nicht vor.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 v.H. zum 1. Januar 2010 und der Einführung der Tourismusabgabe zum 1. April 2012 bzw. 1. Januar 2013 bestehe nicht. Es treffe nicht zu, dass der bremische Gesetzgeber die steuerliche Entlastung von Beherbergungsunternehmen durch die Umsatzsteuer gezielt unterlaufe. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der von der Klägerin zitierten „Vorlage für die Sitzung des Staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses am 3. Dezember 2010, 17/606". In dieser Vorlage werde lediglich die Ausgangslage beschrieben, dass verschiedene Städte eine sog. Bettensteuer oder eine Abgabe für touristische oder kulturelle Zwecke eingeführt hätten. Unter dem Punkt „Weiteres Vorgehen" sei dann davon die Rede, dass die Senatorin für Finanzen die Grundlagen für die Erhebung einer Sonderabgabe erarbeite, die zur Förderung der touristischen und kulturellen Infrastruktur sowie deren regionaler und überregionaler Vermarktung dienen solle. Es werde also das Ziel einer Abgabe für touristische oder kulturelle Zwecke verfolgt. Dass sich im weiteren parlamentarischen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens herauskristallisiert habe, diese Abgabe technisch in Form einer örtlichen Aufwandsteuer zu erheben, ändere nichts an dem weiterhin verfolgten Ziel der Förderung von Tourismus und Kultur. Zwar unterlägen Steuern keiner Zweckbindung (§ 3 Abs. 1 AO). Jedoch könnten erwartete Einnahmen aus einer Tourismusabgabe haushaltstechnisch für besondere Ausgabeansätze in den Bereichen Tourismus und Kultur vorgesehen werden. Dies sei auch erfolgt.
3. Der Sachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Steuerpflicht auslöse, sei im BremTourAbgG hinreichend bestimmt geregelt. In § 1 Abs. 4 BremTourAbgG werde eindeutig bestimmt, dass von der Besteuerung Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen seien, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei (berufliche Veranlassung). Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11 (BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 16) ausgeführt, dass für eine zwangsläufige Verbindung der Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Der Zurechnung der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtung zur Einkommenserzielung stehe - so weiter das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 (juris Rz 18) - nicht entgegen, dass mit der Übernachtung selbst regelmäßig nicht unmittelbar Einkommen erzielt werde. Werde der Aufwand nur deswegen betrieben, weil er beruflich veranlasst sei, sei er nicht dem privaten Konsum, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen. Die berufliche Veranlassung sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Ob in dem im von der Klägerin vorgelegten Gutachten problematisierten Beispiel eines Termins in Bremen um 8.00 Uhr morgens bei Anreise aus Köln die erste zitierte Zugverbindung gewählt werde oder sich für eine Anreise am vorhergehenden Tag mit Übernachtung entschieden werde, hänge von der individuellen Situation des jeweils Betroffenen ab. Hierbei könnten viele Faktoren die Entscheidung beeinflussen, wie z.B. die betriebliche Situation, die Terminlage am Vortag der Besprechung, usw. Dabei könne es der Verantwortung des Betroffenen überlassen bleiben, ob er sich für eine Übernachtung in Bremen entscheide. Jedenfalls stünde eine solche Übernachtung in einem direkten unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung, so dass eine berufliche Veranlassung i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG gegeben sei.
Die Feststellung der beruflichen Veranlassung führe bei den Beherbergungsbetrieben zu keinen Schwierigkeiten. Nach § 1 Abs. 4 BremTourAbG müsse der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft machen. Die berufliche Veranlassung sei glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetrieb bis zur Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck belege. Bei einem selbstständigen Beherbergungsgast sei die berufliche Veranlassung durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu machen.
In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beherbergungsbetrieb Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln treffen müsse. Denn solche Feststellungen seien nach dem BremTourAbG nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der von ihr gebildete Fall eines Cocktailempfangs mit anschließender Übernachtung auch des Ehepartners ebenfalls unproblematisch anhand des BremTourAbG lösen. Nach § 1 Abs. 4 Satz 5 BremTourAbgG sei, soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch nähmen, die berufliche Veranlassung für jede Person gesondert glaubhaft zu machen. Sofern der Ehepartner wegen der von der Klägerin vorgetragenen „gesellschaftlichen Konventionen" mit übernachte, sei klar, dass die Übernachtung des Ehepartners nicht der eigenen Einkommenserzielung diene. Die Frage der Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung des Ehepartners stelle sich nicht. Hieraus werde deutlich, dass eindeutig bestimmbar sei, wann eine Übernachtung aus zwingenden beruflichen Gründen erfolge, und diese Bestimmung auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand auf Seiten des Beherbergungsbetriebs erfordere, zumal eine Glaubhaftmachung bereits durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung erfolgen könne.
4. Das BremTourAbgG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten geltend gemachte Ineffizienz der Erhebungsmethode sei nicht gegeben. Es treffe insbesondere nicht zu, dass der ehrliche Gast belastet werde, während der unehrliche Gast weder Steuerlast noch weitere Nachforschungen zu erwarten habe.
Die Tourismusabgabe werde grundsätzlich von jedem Übernachtungsgast erhoben. Nach § 1 Abs. 4 BremTourAbgG seien von der Besteuerung lediglich Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei (berufliche Veranlassung). Der Übernachtungsgast müsse die berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft machen. Er könne dies auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geregelte Art und Weise gegenüber dem Beherbergungsbetrieb tun. Die einfachste Form der Glaubhaftmachung sei dabei die an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung. Dies stelle auch verfahrensrechtlich keine Änderung zu möglichen Rechnungslegungen bei Geschäftsreisenden vor Einführung der Tourismusabgabe dar.
Dass ein Arbeitgeber eine an ihn gerichtete Rechnung akzeptiere, damit ein/e bei ihm beschäftigte/r Mitarbeiter/in für eine Übernachtung in dessen/deren Freizeit die Tourismusabgabe i.H.v. maximal 3 € (zzgl. Umsatzsteuer) spare, sei zwar hypothetisch denkbar, aber realitätsfern. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber keine de facto Gefälligkeitsbescheinigungen für seine Arbeitnehmer/innen ausstellen werde, damit diese die zu erhebende Tourismusabgabe einsparen könnten. Auch bei Selbständigen könne von wahrheitsgemäßen Angaben ausgegangen werden, zumal diese mit der Eigenbestätigung nach amtlichem Vordruck ausdrücklich bestätigten, dass sie davon Kenntnis hätten, dass unwahre Angaben strafrechtlich verfolgt werden könnten und dass sich die steuererhebende Behörde (Magistrat der Stadt Bremerhaven, Stadtkämmerei, Steuerabteilung) das Recht vorbehalte, die gemachten Angaben zu überprüfen.
Eine Überprüfung der Steueranmeldungen finde statt. In §§ 7 bis 9 BremTourAbgG seien entsprechende Auskunfts- und Prüfungsrechte normiert. Gegenstand seien auch die Angaben von Selbständigen und anderen gewerblich Tätigen. Die dem Beherbergungsbetrieb vorzulegende Eigenbestätigung nach amtlichem Vordruck beinhalte die berufliche Anschrift und Angaben darüber, bei welchem Finanzamt der Übernachtungsgast steuerlich geführt werde. Die gemachten Angaben könnten also verifiziert werden, z.B. durch Nachfrage bei dem genannten Finanzamt. Dass Bestätigungen nur stichprobenartig oder anlassbezogen überprüft werden könnten, sei dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Erhebung der Tourismusabgabe um ein „Massengeschäft" handele.
Im Hinblick auf die erforderliche Glaubhaftmachung, die Überprüfungsmöglichkeiten und auch wegen der geringen Höhe der Tourismusabgabe im Einzelfall könne die „Hemmschwelle" für falsche Angaben als so groß angesehen werden, dass als Regelfall wahre Angaben der Übernachtungsgäste unterstellt werden könnten. Dies gelte auch für die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ins Auge gefassten Fälle, dass sich privat Reisende als Selbständige ausgäben. Wären die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vorgetragenen Bedenken stichhaltig, wäre der Anteil der berufsbedingten Übernachtungen in den eingereichten Steueranmeldungen deutlich höher als bisher festgestellt. Dass es im Einzelfall Missbrauch bei der Erhebung der Tourismusabgabe geben könne, wolle er, der Beklagte, zwar nicht ausschließen. Diese Gefahr sei aber bei der Erhebung sämtlicher Abgaben gegeben, die einen Sachverhalt erfassten, der „Massengeschäfte" betreffe. Würde man hieraus bereits einen Verstoß gegen Art. 3 GG ableiten, wäre z.B. auch die Erhebung der Einkommensteuer nicht zulässig, da der Tatbestand der Steuerhinterziehung in diesem Bereich - mit ungleich höheren Beträgen - unbestritten sei.
5. Das BremTourAbgG verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Beklagte vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein in NVwZ-RR 2013, 816 (juris Rz 126) die Auffassung, dass dem Steuerschuldner kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt werde. Insbesondere die Unterscheidung zwischen privaten und beruflich veranlassten Übernachtungen erfordere nach den Regelungen des BremTourAbgG keine unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträge des Steuerschuldners. Der Steuerschuldner habe geeignete Belege, z.B. in Form von Erklärungen seiner berufsbedingt übernachtenden Gäste vorzulegen. Die berufliche Veranlassung der Übernachtungen könne etwa durch Arbeitgeberbestätigungen glaubhaft gemacht werden. Vordrucke für die Glaubhaftmachung beruflich veranlasster Übernachtungen halte er, der Beklagte, im Internet vor. Die Einholung entsprechender Erklärungen der Übernachtungsgäste sei mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Vorübergehende organisatorische Schwierigkeiten bei der elektronischen Erfassung seien hinzunehmen. Im Übrigen würden bereits gegenwärtig Softwareprogramme im Internet angeboten, die auch die Tourismusabgabe verarbeiten könnten.
Der in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten erhobene Einwand, dem Beherbergungsbetreiber werde zugemutet, sich seinem Übernachtungsgast gegenüber in die Position eines Kontrolleurs oder Motivforschers zu begeben, gehe ins Leere. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfe der Beherbergungsbetreiber den Angaben des Übernachtungsgastes ohne weiteres Glauben schenken, wenn dieser die berufliche Veranlassung auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG beschriebene Art und Weise glaubhaft gemacht habe. Aus welchen Umständen sich bei einer solchen Glaubhaftmachung für den Beherbergungsbetreiber ergeben könnte, dass der Übernachtungsgast evident die Unwahrheit über die Natur seines Aufenthaltes sage, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013, der am selben Tag beim Finanzgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2013 erhoben.
Die durch das BremTourAbgG begründete Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Tourismusabgabe verstoße in formeller und in materieller Hinsicht gegen das GG und verletze sie, die Klägerin, in ihren Rechten. Es sei deshalb von der Nichtigkeit des BremTourAbgG wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht auszugehen. Dies folge aus den im Einspruchsverfahren bereits genannten 5 Gesichtspunkten sowie außerdem - als 6. Gesichtspunkt - daraus, dass das BremTourAbgG im Hinblick auf die darin enthaltene Verpflichtung des Beherbergungsbetreibers, die für die Besteuerung erforderlichen Daten zu erheben, zu verwenden und zu speichern, § 4 des Bundesdatenschutzes (BDSG) verletzte und insoweit mit Art. 31 GG unvereinbar sei.
Aus einem verfassungswidrigen Gesetz könnten sich keine Rechtspflichten für sie, die Klägerin, ergeben. Da es sich bei dem BremTourAbgG um ein Parlamentsgesetz handele, auf dessen Gültigkeit es ankomme, habe das Finanzgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG einzuholen. Erst nach dessen Entscheidung vermöge das Finanzgericht ihrem, der Klägerin, Klageantrag zu entsprechen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
1. Die Freie Hansestadt Bremen verfüge nicht über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des BremTourAbgG. Denn die Tourismusabgabe sei mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar.
- Die konkrete Ausgestaltung der Differenzierung zwischen privaten und beruflich veranlassten Übernachtungen durch das BremTourAbgG sei nicht gelungen und werde den Anforderungen an den finanzverfassungsrechtlichen Begriff des Aufwands nicht gerecht, so dass die Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a GG nicht einschlägig sei.
Die Einordnung einer Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb als besonderer Aufwand der Einkommensverwendung setze voraus, dass die Übernachtung nicht mehr der allgemeinen Lebensführung bzw. der Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum zuzurechnen, sondern als eine darüber hinausgehende Form des Konsums und der persönlichen Lebensführung anzusehen sei. Hotelübernachtungen seien jedoch auch in den Fällen, in denen sie aus rein touristischen Gründen, auf der Durchreise oder aus anderen privaten Motiven in Anspruch genommen werden, nicht als besonderer Aufwand zu qualifizieren, sondern vielmehr als ein Mittel zur Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses nach Wohnen. Hotelübernachtungen seien erforderlich, wenn der Übernachtungsgast sich so weit von seiner Hauptwohnung entfernt aufhalte, dass er zur Nacht dorthin nicht zurückkehren könne. Denn es sei ein Grundbedürfnis des Menschen, die Nacht mit einem Dach über dem Kopf und in einem Bett zu verbringen. Der Übernachtungsgast könne seine Hauptwohnung nicht für die Dauer des - nach § 3 Abs. 2 BremTourAbgG allein erfassten - kurzfristigen Hotelaufenthalts aufgeben und auf diese Weise den besteuerten Aufwand vermeiden. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zur Zweitwohnungsteuer. Dass eine Hotelübernachtung nicht als besonderer Aufwand qualifiziert werden könne, weil es nur ein Mittel zur Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses nach Wohnen sei, werde auch bei einer vergleichenden Betrachtung anderer typischer Aufwandsteuern, wie etwa der Spielautomatensteuer, der Hundesteuer, der Jagdsteuer oder der Motorbootsteuer, deutlich. Diese erfassten gerade keinen Aufwand für elementare menschliche Grundbedürfnisse.
Aber selbst wenn das Finanzgericht dieser Interpretation dessen, was einen besonderen Aufwand darstelle, nicht folgen sollte, so bleibe doch anzuerkennen, dass nicht jede Übernachtung, die nicht auf zwingenden beruflichen Gründen beruhe, Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Aus dem Spektrum der Fälle, in denen sich gerade keine besondere Leistungsfähigkeit offenbare, sondern allein das menschliche Grundbedürfnis nach einer Wohnung befriedigt werde, decke das BremTourAbgG lediglich diejenigen ab, in denen die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolge (vgl. § 1 Abs. 5 BremTourAbgG). Es seien jedoch auch darüber hinaus Konstellationen denkbar, in denen kein besonderer Aufwand gegeben sei oder eine Hotelübernachtung nur das menschliche Grundbedürfnis nach Wohnen befriedige. Dies gelte etwa für Personen, die dauerhaft in einem Hotel lebten und daneben gar keinen sonstigen Wohnsitz unterhielten. Für diese Übernachtungen, die keinen Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG darstellten, halte der bremische Gesetzgeber keine Lösung bereit. Soweit der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung behaupte, eine Besteuerung sei in diesem Fall nicht zulässig, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar wäre in einem solchen Fall der Übernachtungsgast tatsächlich durch seine melderechtliche Meldung mit Hauptwohnung in dem Beherbergungsbetrieb als Dauergast zu identifizieren. Die melderechtliche Meldung müsse allerdings erst „innerhalb von zwei Wochen" erfolgen (§ 13 Abs. 1 des bremischen Gesetzes über das Meldewesen -Meldegesetz - MG-). Der Besteuerungszeitraum von sieben Tagen und die Meldepflicht des Dauergastes liefen daher nicht synchron, so dass der Beherbergungsbetreiber zunächst von einer Steuerbarkeit des Übernachtungsaufwands auszugehen habe.
- Die Tourismusabgabe könne auch deshalb nicht als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG qualifiziert werden, weil Steuerschuldner nicht derjenige sei, der den Aufwand betreibe. Der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner werde für fremden Aufwand besteuert. Bei ihm fehle es an der zu besteuernden aufwandsbezogenen Einkommensverwendung. Die Loslösung der Besteuerung von einem betriebenen Aufwand werde nicht zuletzt daran deutlich, dass mit den Beherbergungsbetreibern in der Mehrzahl juristische Personen zu Schuldnern der Tourismusabgabe gemacht werden. Auch bei ihr, der Klägerin, handele es sich um eine juristische Person.
Soweit sich der Beklagte in der Einspruchsentscheidung auf die Rechtsprechung zur Vergnügungssteuer berufe, wonach lediglich eine Abwälzbarkeit in kalkulatorischer Hinsicht gegeben sein und dem Steuerschuldner nicht die rechtliche Gewähr geboten werden müsse, dass die Abwälzung auf den tatsächlich einen Aufwand Betreibenden gelinge, könne dies nicht auf die Tourismusabgabe übertragen werden. Denn während bei der Vergnügungssteuer die direkte Inanspruchnahme des Spielers technisch und tatsächlich unmöglich sei, sei bei der Tourismusabgabe die Inanspruchnahme des Übernachtungsgastes nicht unmöglich, sondern dem Beklagten bloß zu aufwändig. Außerdem minimiere der Beklagte mit seinen Anforderungen an die Abwälzbarkeit („Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten") die gesetzgeberische Verantwortung für die Abwälzbarkeit derart, dass von ihr praktisch nichts übrig bleibe. Der bremische Gesetzgeber nehme in Kauf, dass der Beherbergungsbetreiber auch der letztlich wirtschaftlich Belastete bleibe.
- Die Tourismusabgabe verstoße gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot, weil sie bei wertender Gesamtbetrachtung mit der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig sei. Das BremTourAbgG sei auch aus diesem Grund bereits in formeller Hinsicht verfassungswidrig.
● Die Tourismusabgabe und die Umsatzsteuer knüpften im Kern an den einheitlichen Vorgang des entgeltlichen Leistungsaustausches an. Beide besteuerten den gleichen Verkehrsvorgang, nämlich die kurzfristige Vermietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb. Der Aufwand des Übernachtungsgastes einerseits und der Umsatz des Beherbergungsbetreibers andererseits bildeten zwei Seiten ein und derselben Medaille. Dies verkenne der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung.
Bei der Umsatzsteuer und bei der Tourismusabgabe werde der Endkonsum bzw. der Aufwand besteuert, wenn der Endkonsument eine Dienstleistung gegen Entgelt von einem Unternehmer entgegennehme. Der Unternehmer wälze jeweils seine eigene Steuerpflicht auf den Endkonsumenten ab. Der Steuergegenstand sei damit bei der Umsatzsteuer und der Tourismusabgabe deckungsgleich. Entgegen der Ansicht des Beklagten werde die Gleichartigkeit des Steuergegenstands nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber mit der Tourismusabgabe lediglich einen Ausschnitt aus den gesamten von der Umsatzsteuer erfassten Steuergegenständen steuerlich belaste. Denn für die Annahme einer Gleichartigkeit zweier Abgaben i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG reiche es aus, dass der Landesgesetzgeber lediglich einen Teilbereich des bereits bundesrechtlich besteuerten Steuergegenstands mit einer Abgabe belege. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Gleichartigkeitsverbots, das eine doppelte Belastung ein und desselben Steuergegenstands ausschließen wolle. Dieser Zweck wäre nicht zu erreichen, wenn der Bundesgesetzgeber durch die Breite der von ihm erfassten Steuergegenstände den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnete, durch punktuelle Ausnahmen von den bereits bundesgesetzlich erfassten Steuergegenständen das Gleichartigkeitsverbot zu umgehen. Wollte man aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber nur einen Ausschnitt der umsatzsteuerlich erfassten Vorgänge besteuere, schon ein entscheidendes Argument gegen die Gleichartigkeit beider Abgaben ableiten, käme dies im Übrigen einer Einladung an die Länder gleich, durch eine Vielzahl von Aufwandsteuergesetzen gleichsam mosaikartig verschiedene Aufwände aus verschiedenen Lebensbereichen zu besteuern. Je einzeln betrachtet würde dann keine der Aufwandsteuern der Umsatzsteuer gleichartig sein, aber mit zunehmender Regelungsdichte würde dieser Effekt dann doch ab einem gewissen, schwer vorhersehbaren Punkt erreicht.
● Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage seien Tourismusabgabe und Umsatzsteuer ebenfalls gleichartig.
Nach dem BremTourAbgG werde ein pauschaler Betrag erhoben. Dieser bemesse sich zum einen nach der Anzahl der Übernachtungen und zum anderen nach der Klassifizierung des Beherbergungsbetriebs. Damit sei bei der Tourismusabgabe ebenso wie bei der Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage das Entgelt für die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.
● Die Tourismusabgabe sei auch in ihrer Erhebungstechnik der Umsatzsteuer gleichartig.
Umsatzsteuer und Tourismusabgabe würden laufend durch denjenigen Unternehmer angemeldet und abgeführt, der den steuerpflichtigen Umsatz ausführe bzw. die Übernachtung als Dienstleistung bereithalte. In beiden Fällen werde der Unternehmer für die Beitreibung der Abgabe bei dem Geschäftspartner in Anspruch genommen. Beide Abgaben seien auf Abwälzbarkeit angelegt und könnten in die Preiskalkulation des Unternehmers eingestellt werden.
Die Tourismusabgabe werde ebenso wie die Umsatzsteuer aufgrund einer Steueranmeldung des Unternehmers erhoben und ohne Steuerbescheid abgeführt (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 BremTourAbgG). Anmeldungszeitraum bei der Tourismusabgabe sei das Kalendervierteljahr (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 BremTourAbgG). Bei der Umsatzsteuer sei das Kalendervierteljahr der regelmäßige Voranmeldungszeitraum (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-). Dieser Zeitraum werde nach der gesetzlichen Systematik nur ausnahmsweise verkürzt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dass die Tourismusabgabe nicht vorangemeldet, sondern nur angemeldet werde, mache aus Sicht des mit der Anmeldung belasteten Unternehmers keinen Unterschied. Da beide Abgaben gleichermaßen als Anmeldesteuern ausgestaltet seien, seien sie hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung des Unternehmers (Steuerschuldners) gegenüber der Finanzbehörde und der auf ihr beruhenden Verantwortung für die Steuererhebung und -abführung identisch. Dies verkenne der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung.
● Die wirtschaftlichen Auswirkungen beider Abgaben seien gleich. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass politischer Anlass für die Einführung von Tourismusabgaben („Bettensteuern") in den Ländern und Kommunen die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen durch den Bundesgesetzgeber gewesen sei. Die Länder und Kommunen hätten die hierdurch „frei werdende" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nunmehr selbst vereinnahmen wollen. Die Tourismusabgabe und die Umsatzsteuer schöpften die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leitungsfähigkeit ab, indem sie Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachteten, träfen und die Einkommensverwendung besteuerten. Ebenso wie die Umsatzsteuer werde auch die Tourismusabgabe vom Beherbergungsbetreiber im Regelfall in die Preiskalkulation eingestellt und auf den Endverbraucher abgewälzt. Sie werde indirekt beim Übernachtungsgast erhoben, so dass die Belastungswirkung allein bei ihm eintrete.
Das unterschiedliche Volumen von Tourismusabgabe und Umsatzsteuer ändere nichts daran, dass von gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen beider Abgaben auszugehen sei. Allein schon wegen des im Vergleich zu einer bundesweit erhobenen Steuer notwendigerweise örtlich begrenzten Aufkommens einer Landessteuer müsse die Tourismusabgabe ein geringeres Volumen aufweisen. Würde man das unterschiedliche Volumen zu einem entscheidenden Kriterium erheben, würde man das Tatbestandsmerkmal der „Örtlichkeit" gegen das Gleichartigkeitsverbot ausspielen. Das Gleichartigkeitsverbot könnte dann als selbständiges Regulativ landesrechtlicher Steuergesetzgebungskompetenzen keine Wirkung mehr entfalten.
2. Das BremTourAbgG verstoße gegen das Gebot von Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) habe der Bundesgesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 v.H. auf 7 v.H. abgesenkt. Mit dieser gesetzgeberischen Maßnahme habe der europäischen Wettbewerbssituation des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen und die Schlechterstellung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen Konkurrenten beseitigt werden sollen. Die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte steuerliche Entlastung zu unterlaufen, sei das Motiv des bremischen Gesetzgebers für die Einführung der Tourismusabgabe gewesen. Dies ergebe sich eindeutig u.a. aus der „Vorlage für die Sitzung des Staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses am 3. Dezember 2010, 17/606, S. 2", in der die Senatorin für Finanzen die Tourismusabgabe ausdrücklich als Ausgleich für den abgesenkten Umsatzsteuersatz für Hotelbetriebe betrachte. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers und die von ihm intendierte wirtschaftspolitische Lenkungswirkung „neutralisiere", gegen das Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoße.
3. Das BremTourAbgG verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot als weitere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Nach dem BremTourAbgG sei unklar, welche Übernachtungen als beruflich zwangsläufig von der Tourismusabgabe befreit seien. Das Ausmaß der Besteuerung werde aus dem BremTourAbgG selbst nicht deutlich. Der Steuerschuldner sei nicht in der Lage festzustellen, ob und in welchem Umfang der gesetzliche Steuertatbestand verwirklicht sei. Das BremTourAbgG genüge daher nicht den rechtsstaatlichen Ansprüchen an die Klarheit des Steuertatbestands.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG nehme eine Übernachtung nur dann von dem Besteuerungstatbestand aus, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei (berufliche Veranlassung). Komme es hingegen zu einer Übernachtung, die nicht zwangsläufig mit der beruflichen Betätigung verbunden sei, solle diese dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und deshalb steuerbar sein. Der Schlüsselbegriff der „Zwangsläufigkeit" bleibe im BremTourAbgG unklar. Zur Verdeutlichung der Unbestimmtheit des Begriffs „zwangsläufig" wiederholt die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 30. Oktober 2013 die bereits im Einspruchsverfahren angeführten Fallbeispiele, in denen ihrer Meinung nach nicht klar sei, ob die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Lösungsvorschläge des Beklagten in der Einspruchsentscheidung zu den von ihr im Einspruchsverfahren gebildeten Fallbeispielen nicht überzeugend seien. Soweit es nach Auffassung des Beklagten letztlich der Verantwortung des Betroffenen überlassen bleiben könne, ob er sich in den genannten Beispielsfällen für eine Übernachtung in Bremen entscheide, löse sich das „harte" Tatbestandsmerkmal der „Zwangsläufigkeit" in subjektiver Beliebigkeit auf. Die in § 1 Abs. 4 BremTourAbgG vorgesehene Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung durch Vorlage einer Bestätigung durch den Arbeitgeber bzw. einer Eigenbestätigung des Selbständigen delegiere die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „zwangsläufig" an den Übernachtungsgast bzw. seinen Arbeitgeber. Es läge dann in dessen Hand, den offenen Rechtsbegriff zu seinen Gunsten gänzlich aufzulösen und jede Übernachtung als „zwangsläufig" einzuordnen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beherbergungsbetreiber, der die Tourismusabgabe anzumelden und abzuführen habe, auch die berufliche Veranlassung zu beurteilen habe. Die damit einhergehende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Daten überschreite die Grenze der Zumutbarkeit für den Beherbergungsbetreiber, zumal ihm auch zuverlässige Maßstäbe für die Beurteilung der Daten fehlten.
4. Das BremTourAbgG verstoße in materieller Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG obliege es dem Gesetzgeber, Regelungen zu treffen, die die Steuerpflichtigen in tatsächlich gleicher Weise belasteten. Steuermindernder oder steuervermeidender Sachverhaltsgestaltung dürfe kein Raum eröffnet werden. Ein in der Besteuerungstechnik strukturell angelegtes Erhebungsdefizit schlage auf die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Steuernorm durch. Eine Besteuerung allein nach Deklaration ohne Verifikation begründe einen strukturellen, gleichheitswidrigen Erhebungsmangel (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, juris Rz 110, 115).
Da die Tourismusabgabe aus verfassungsrechtlichen Gründen als Aufwandsteuer nur für Übernachtungen erhoben werden dürfe, die privat veranlasst seien, setze eine gleichmäßige Erhebung voraus, dass eine verlässliche Verifizierung des vom Gast erklärten Übernachtungsanlasses möglich sei. Eine solche sei jedoch aus strukturellen Gründen, die in der Natur der Tourismusabgabe und ihrer Erhebungstechnik lägen, nicht möglich.
Jeder Übernachtungsgast könne sich - unabhängig davon, ob er abhängig beschäftigt oder selbständig sei - der tatsächlichen Steuerbelastung durch eine einfache Erklärung entziehen. Die Vermutung des Beklagten auf Seite 21 der Einspruchsentscheidung, dass dies nicht häufig geschehe, sei nicht belegt worden. Für die Frage der Verfassungswidrigkeit komme es darauf aber auch nicht an. Hierfür sei allein die in dem System der Erhebung der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG strukturell angelegte Möglichkeit der flächendeckenden Umgehung entscheidend, die wegen der zentralen Bedeutung der Erklärung einer Einladung zur Umgehung gleichkomme.
Das BremTourAbgG baue praktisch ausschließlich auf der Erklärungsbereitschaft des Übernachtungsgastes auf. Ein Fehlverhalten bei der Erklärung bleibe ohne praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko. Die Erhebungsregelungen seien nicht auf Durchsetzung angelegt. Der Beklagte habe keine realistische Möglichkeit, die Angaben des Übernachtungsgastes mit vertretbarem Aufwand und rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln zu überprüfen. Seine Überprüfung werde typischerweise erst lange nach dem Anmeldungszeitraum einsetzen, wenn der Übernachtungsgast den Beherbergungsbetrieb längst wieder verlassen habe. Der Beklagte werde es unter dem Gesichtspunkt der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungsführung im Übrigen kaum vertreten können, stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen oder Nachforschungen anzustellen. Ihm könne auch kaum jemals der Verdacht einer falschen Angabe kommen, da nicht ersichtlich sei, woraus sich ein solcher Verdacht ergeben könnte. In dieser Einschätzung sieht sich die Klägerin durch die Ausführungen im Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27. November 2012 19 K 2007/11, bestätigt, die wörtlich lauten (juris Rz 101):
„ Die Mitarbeiter der Beklagten verfügen daher über keinerlei Ansätze, um etwa anhand von Kriterien wie Plausibilität oder Stimmigkeit der Angaben festzustellen, wann Anlass für eine Verifizierung besteht. Dass sie anlasslos bei den Beherbergungsgästen und deren Arbeitgebern nachfragen werden, widerspricht angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands und dessen Relation zum voraussehbar geringen Ertrag solcher Nachfragen praxisnaher Betrachtung. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass faktisch keine Möglichkeit zur Überprüfung der von Arbeitgebern und Selbständigen gemachten Angaben bestünde, sie gehe vielmehr grundsätzlich davon aus, dass nicht gelogen werde. "
Soweit der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung von einer Hemmschwelle bei der Steuerhinterziehung wegen der geringen Höhe der Abgabe bei dem einzelnen Übernachtungsgast ausgehe, dürfte diese Argumentationslinie wohl eher umgekehrt überzeugen, da zum einen die Furcht vor Sanktionen bei einer Entdeckung angesichts der geringen Höhe des entstandenen Steuerschadens nicht groß sein dürfte und zum anderen wegen der geringen Höhe der Tourismusabgabe davon auszugehen sei, dass der Beklagte eine abschreckende Kontrolldichte schon aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht werde aufbauen können. Der vom Beklagten angeführte Vergleich mit der Einkommensteuer gehe fehl, da dort - anders als bei der Tourismusabgabe - einfach zugängliche technische Kontrollmechanismen vorhanden seien (vgl. z.B. § 93 Abs. 7, § 93b AO). Die geringe Höhe der Tourismusabgabe sei kaum geeignet, das Unrechtsbewusstsein der Übernachtungsgäste besonders auszuprägen.
Der Beklagte habe bislang lediglich nachgewiesen, dass er entsprechende Nachprüfungen anstellen könne. Hingegen sei nicht bekannt, ob und in welchem Umfang und aus welchen Anlass und mit welchen Erfolgsaussichten er dies - auch unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Einsatzes von Verwaltungsressourcen - tue. Es genüge nicht, dass für die Behörde eine Möglichkeit der Kontrolle normiert sei, sondern eine solche müsse auch realistisch in Anspruch genommen werden können und im Ergebnis zielführend sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall.
Dass in einem Beherbergungsbetrieb typischerweise (nur) ein bestimmter Anteil der Übernachtungsgäste geschäftlich übernachte, möge aufgrund einschlägiger Erfahrungen zu ermitteln sein. Ob vorhandene Statistiken tatsächlich die Zahl der privaten Übernachtungen zutreffend erfassten oder nicht vielmehr allein die als geschäftlich deklarierten Übernachtungen abbildeten, entziehe sich allerdings jeder Nachprüfung. Die Statistiken könnten jedenfalls nicht verdecken, dass der Erfolg der Steuererhebung allein auf der (variablen) Erklärungsbereitschaft des Übernachtungsgastes beruhe, deren Umsetzung allein in dessen Hand liege. Es sei völlig unklar, aus welchem Anlass welcher der möglicherweise falsch deklarierenden Übernachtungsgäste herausgesucht und zum Subjekt eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werde. Selbst wenn die Nachprüfung ergebe, dass die fragliche Person angestellt tätig sei, so könne sie sich möglichen Sanktionen immer noch durch Hinweis auf eine selbständige Nebentätigkeit entziehen. Selbst diese Komplikationen ergäben sich jedoch nur, wenn die zuständige Behörde überhaupt einen Anlass finden und daher auf die Idee kommen sollte, eine Nachprüfung anzustellen. Dies sei aber angesichts der im jeweiligen Einzelfall in Rede stehenden geringen Steuerbeträge nicht anzunehmen.
5. Das BremTourAbgG verstoße außerdem gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Das BremTourAbgG beziehe den Beherbergungsbetreiber in den Vorgang der Abgabenerhebung als Steuerschuldner ein. Der Beherbergungsbetreiber werde insbesondere in die Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung von der Tourismusabgabe eingebunden. Ihn träfen nach § 7 BremTourAbgG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. § 8 BremTourAbgG sehe ein Prüfungs- und Auskunftsrecht der zuständigen Behörde gegenüber dem Beherbergungsbetreiber vor. Die entsprechenden Pflichten des Beherbergungsbetreibers und die mit ihnen einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen regelten dessen Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG.
Zwar führe die Befragung der Übernachtungsgäste zu einem noch erträglichen Mehraufwand für den Beherbergungsbetreiber, da sie typischerweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einchecken der Gäste in das Hotel stattfinde. Auch die Dokumentation und Abführung der Tourismusabgabe an den Beklagten dürfte noch einen zumutbaren Eingriff darstellen, da sie sich zeitlich und inhaltlich an die Abführung der Umsatzsteuer anlehne. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sei es jedoch, wenn sich der Beherbergungsbetreiber dem Übernachtungsgast gegenüber in die Position eines Kontrolleurs und Motivforschers begeben und ihn gegebenenfalls sogar der Lüge bezichtigen oder überführen müsse. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, dass der Beherbergungsbetreiber den Angaben seines Übernachtungsgastes über den Grund seines Hotelaufenthaltes nicht ohne weiteres Glauben schenken dürfe. Wenn infolgedessen die gebotene Diskretion gegenüber dem Übernachtungsgast aufgegeben werden müsse, werde das Verhältnis zu diesem belastet. Der Übernachtungsgast werde danach denjenigen Beherbergungsbetreiber vorziehen, der leichtgläubig sei und womöglich auch offensichtlich falschen Angaben Glauben schenke.
6. Das BremTourAbgG verstoße gegen Art. 31 GG, weil es nicht mit § 4 BDSG in Einklang stehe.
Das BremTourAbgG gehe davon aus, dass der Aufwand für alle Übernachtungen der Tourismusabgabe unterliege. Um die nach dem BVerwG-Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 gebotene Befreiung von beruflich veranlassten Übernachtungen zu erlangen, müsse der Übernachtungsgast nach der in § 1 Abs. 4 BremTourAbgG eingefügten Regelung die berufliche Veranlassung seiner Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetreiber glaubhaft machen. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen („Nachweise") habe der Beherbergungsbetreiber aufzubewahren (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG). § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG enthielten damit datenschutzrechtlich relevante Normen, die „Private" - die Beherbergungsbetreiber - zum Eingriff in die Privatsphäre der Übernachtungsgäste ermächtigten bzw. einen solchen Eingriff voraussetzten.
Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG seien personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)". Der in § 1 Abs. 4 BremTourAbgG vorgesehene Nachweis des berufsbedingten Übernachtungszwecks setze voraus, dass der Übernachtungsgast Angaben über seine berufliche Betätigung mache. Selbst wenn dies ohne Nennung eines konkreten Berufsbildes gelinge, weil beispielsweise die Teilnahme an einem interdisziplinären Kongress als Übernachtungszweck angegeben werde, könne aus dieser Information ein Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes gezogen werden. Zu den persönlichen Verhältnissen i.S. des § 3 Abs. 1 BDSG zählten insbesondere Angaben über den Beruf. Bereits die isolierte Information, dass sich ein Übernachtungsgast auf einer Dienstreise befinde, stelle eine Angabe über seine sachlichen Verhältnisse i.S. des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Jede weitere Information, die zur Glaubhaftmachung des beruflichen Aufenthalts preisgegeben werde, sei ebenfalls ein geschütztes personenbezogenes Datum. Dies gelte auch für die in dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Vordruck „Eigenbestätigung für Selbständige" abgefragten Angaben zum zuständigen Finanzamt und zum Geburtsdatum des Übernachtungsgastes. Diese Informationen seien für die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich. Sie entzögen sich auch nicht wegen ihrer möglichen „Belanglosigkeit" dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Denn mit diesem Grundrecht werde dem Grundrechtsträger verfassungsrechtlich zugestanden, selbst über die Preisgabe und Verwendung der ihn betreffenden Daten zu entscheiden, auch wenn außenstehende Dritte diese isoliert gesehen für banal hielten.
Das BDSG erfasse - anders als das Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG) - auch das Handeln von nicht-öffentlichen Stellen („Privaten"). Der Beherbergungsbetreiber nehme mit den im BremTourAbgG vorausgesetzten Datenerhebungen keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sei also insoweit nicht „öffentliche Stelle" i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Er erhebe Informationen ausschließlich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen. Alleiniger Steuerschuldner sei er selbst. Es sei ihm freigestellt, den Betrag, den er als Tourismusabgabe abzuführen habe, zivilrechtlich auf den Übernachtungsgast abzuwälzen. Hierzu verpflichtet sei er nicht. Bei dem eventuellen Preisaufschlag handele es sich deshalb nicht um eine Steuererhebung, sondern lediglich um die unternehmerische Entscheidung für eine Abwälzung auf den materiellen Steuerträger. Damit erhebe der Beherbergungsbetreiber die Daten seiner Übernachtungsgäste in eigener Verantwortung als „Privater".
§ 4 Abs. 1 BDSG formuliere ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, aufgrund dessen Datenerhebungen durch „Private" nur ausnahmsweise erfolgen dürften. Die Beschaffung personenbezogener Daten sei nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne. Der Betroffene könne auch nach Maßgabe des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG einwilligen. Mit der Anknüpfung an eine Erlaubnisnorm habe der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt zur Realisierung seiner Pflicht zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiert.
Eine Rechtsvorschrift, die die Beschaffung personenbezogener Daten durch den Beherbergungsbetreiber erlaube oder anordne, existiere nicht.
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gestatte zwar nicht-öffentlichen Stellen die Erhebung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich sei. Die Erhebung von Informationen über den Übernachtungszweck des Gastes sei jedoch für die Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beherbergungsbetreiber und seinem Gast oder zur Ermöglichung des Aufenthalts des Gastes nicht erforderlich. Sie diene vielmehr nur der Reduzierung von Steuerverbindlichkeiten des Beherbergungsbetreibers.
- Auch das BremTourAbgG selbst enthalte keine Erlaubnisnorm i.S. des § 4 Abs. 1 BDSG für eine Datenerhebung. Die Regelungen in § 1 Abs. 4 BremTourAbgG und § 7 BremTourAbgG entsprächen nicht den besonderen Bestimmtheitsanforderungen, die an eine Rechtsgrundlage zur Datenerhebung i.S. des § 4 Abs. 1 BDSG gestellt werden. Eine taugliche Rechtsgrundlage müsse die Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig, d.h. unter Nennung zumindest der Art der Daten und des Zwecks der Verarbeitung für zulässig erklären. Es genüge nicht, dass die Verarbeitung bestimmter Informationen „stillschweigend" vorausgesetzt werde, indem eine bestimmte Aufgabe beschrieben werde, deren Verwirklichung die Kenntnis bestimmter Informationen bedinge.
In § 1 Abs. 4 BremTourAbgG fehle eine klare Regelung, nach der die Beherbergungsbetreiber berechtigt seien, Informationen zum Übernachtungszwecks ihrer Gäste zu erheben. Die bestehende Regelungslücke könne nicht durch eine erweiternde Auslegung oder gar durch die seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke geschlossen werden, da hierdurch das verfassungsrechtlich abgeleitete Gebot der ausdrücklichen Befugnisnorm konterkariert würde. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es auch nicht zulässig, Daten, die für einen Zweck (Rechnungstellung) erhoben werden, auch für einen anderen Zweck (Steuererhebung und -anmeldung) zu verwenden. In dieser Zweckumwidmung liege ein erneuter rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der eine gesetzliche Grundlage auch im Verhältnis Privater untereinander erfordere. Der Schluss des Beklagten von der Zulässigkeit oder Freiwilligkeit der ersten Datenerhebung auf die Zulässigkeit der zweiten sei damit verfehlt.
- § 93 Abs. 1 Satz 1 AO sei zwar eine dem datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügende Rechtsvorschrift, ermächtige jedoch nur die Finanzbehörde selbst zu Datenerhebungen bei den Übernachtungsgästen als „anderen Personen" i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO und scheide damit als taugliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -speicherung durch den Beherbergungsbetreiber aus.
- Von einer nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG wirksamen Einwilligung des Übernachtungsgastes in die Datenerhebung und -speicherung durch den Beherbergungsbetreiber könne ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Den Übernachtungsgast treffe zwar keine gesetzliche Verpflichtung, Informationen über den Zweck seines Aufenthalts und damit über seine Daten gegenüber dem Beherbergungsbetreiber preiszugeben. Es handele sich vielmehr um eine Obliegenheit, die der Übernachtungsgast im eigenen Interesse erfülle, um in den Genuss der ihm zustehenden Befreiung von der Tourismusabgabe zu kommen. Bei Abwälzung der Tourismusabgabe und entsprechender Preisgestaltung des Beherbergungsbetreibers stehe der Übernachtungsgast vor der Wahl, durch die Glaubhaftmachung einer beruflichen Veranlassung das Übernachtungsentgelt ohne Tourismusabgabe zu bezahlen oder zur Wahrung seiner Privatsphäre keine Angaben zu machen und den Aufschlag des Betrags der Tourismusabgabe auf das Übernachtungsentgelt in Kauf zu nehmen. Eine unter diesen Umständen erteilte Einwilligung in die Datenerhebung und -speicherung beruhe jedoch nicht „auf der freien Entscheidung des Betroffenen" i.S. des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Der Übernachtungsgast habe keine tatsächliche Wahlfreiheit. Denn ihm drohe bei Verweigerung der Einwilligung ein Nachteil, nämlich die Bezahlung eines um den Betrag der Tourismusabgabe erhöhten Übernachtungsentgelts. Die unter diesem Eindruck abgegebene Einwilligungserklärung sei unfreiwillig und damit gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG unwirksam.
Zwar führe nicht jeder im Falle der Verweigerung der Einwilligung eintretende Nachteil automatisch zur Unwirksamkeit der Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Von einem nicht relevanten Nachteil könne aber jedenfalls bei mehreren Übernachtungen in einem 4-Sterne-Hotel, bei dem eine Tourismusabgabe von 3,- € pro Übernachtung erhoben werde, nicht mehr ausgegangen werden. Hieran ändere auch die in § 3 Abs. 2 BremTourAbgG vorgesehene Deckelung nichts, nach der bei mehr als sieben zusammenhängenden Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb der weitere Übernachtungsaufwand nicht der Besteuerung unterfalle. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass die zu zahlende Tourismusabgabe im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Aufenthalts in Bremen überschaubar sein möge.
- Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit des Übernachtungsgastes, die Angaben über einen geschäftlichen Aufenthalt gegenüber dem Beherbergungsbetreiber zu verweigern, dadurch eine Meldung und Abführung der Tourismusabgabe zu verursachen, um sich dann durch Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten nach § 10 BremTourAbgG im Ergebnis schadlos zu halten, erfordere ebenfalls eine Offenbarung von Daten durch den Übernachtungsgast, und zwar gegenüber dem Beklagten als erstattende Behörde. Insoweit wäre dann gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 BremDSG der Maßstab für die Zulässigkeit der Datenerhebung dem Datenschutzrecht des Landes (§ 3 Abs. 1 BremDSG) zu entnehmen. An der rechtlichen Beurteilung ändere dies aber im Ergebnis nichts. Für die Datenerhebung sei weder eine präzise Ermächtigungsgrundlage zu entdecken, noch erfolge die Offenbarung freiwillig. Insbesondere die Generalklausel des § 10 BremDSG genüge nicht den spezifischen Anforderungen etwa im Hinblick auf die Bestimmtheit, die das BVerfG an Rechtsgrundlagen zum Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stelle.
Mit Richterbrief vom 27. November 2013 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass sich die Verfassungswidrigkeit des BremTourAbgG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits möglicherweise daraus ergebe, dass im BremTourAbgG eine Haftungsnorm fehle, die dem § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (KTTG) entspreche. Die Berichterstatterin hat in dem Richterbrief die Auffassung vertreten, dass die nach dem BremTourAbgG nur bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung i.S. des § 71 AO mögliche Haftungsinanspruchnahme des Übernachtungsgastes einer effektiven Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs entgegenstehen könne.
Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2014 und 3. März 2014 Stellung genommen und hervorgehoben, dass die Beseitigung des von der Berichterstatterin angesprochenen Defizits durch die etwaige zukünftige Einfügung einer dem § 4 Abs. 2 KTTG oder dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG) entsprechenden Haftungsnorm in das BremTourAbgG nichts daran ändern würde, dass die vom bremischen Gesetzgeber gewählte Konstruktion der Besteuerung verfassungswidrig sei, weil die Tatbestandsmerkmale des Art. 105 Abs. 2a GG - aus den in der Klageschrift vom 30. Oktober 2013 im Einzelnen dargelegten Gründen - nicht erfüllt seien. Die Einfügung einer § 4 Abs. 2 KTTG und § 2 Abs. 2 ÜnStG entsprechenden Haftungsnorm in das BremTourAbgG könnte nicht die grundsätzlich verfehlte Struktur des Steuertatbestands im BremTourAbgG verdecken. Das Gleiche gelte für die vom Beklagten angenommene Haftung des Übernachtungsgastes als mittelbarer Täter einer Steuerhinterziehung des Beherbergungsbetreibers. Die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft des Übernachtungsgastes überzeuge im Übrigen nicht aus den auf Seite 9 f. des Schriftsatzes vom 3. März 2014 dargelegten Gründen (fehlende Erklärung- und Mitwirkungspflichten des Übernachtungsgastes). Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Einfügung einer § 4 Abs. 2 KTTG und § 2 Abs. 2 ÜnStG entsprechenden Haftungsnorm in das BremTourAbgG - aus den oben zu Ziffer 4. ihrer Klagebegründung genannten Gründen (fehlende Überprüfungsmöglichkeiten und damit fehlendes Entdeckungsrisiko bei Falschangaben des Übernachtungsgastes) - ohnehin leer laufen würde.
Dem Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner könne die Verwirklichung des Steuertatbestands nicht zugerechnet werden, da er selbst keinen dem BremTourAbgG unterfallenden Aufwand betreibe, sondern nur den Aufwand des Übernachtungsgastes ermögliche, und er außerdem in aller Regel keine eigenen Erkenntnisse darüber habe, ob dieser Aufwand privat oder beruflich veranlasst sei. Dass der Beherbergungsbetreiber die wirtschaftlichen Folgen der Tourismusabgabe auf den Übernachtungsgast abwälzen könne, rechtfertige es nicht, ihn zum Steuerschuldner zu machen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl 2014, 249, juris Rz 102, 122 ff.). Die gegebenenfalls mögliche Abwälzbarkeit substituiere nicht die fehlende Zurechenbarkeit, da diese als Voraussetzung der Steuerschuldnerschaft tatbestandsbegründend sei und die Frage der Abwälzung sich erst in einem zweiten Schritt nach der Begründung der Steuerschuldnerschaft im Verhältnis zwischen Steuerschuldner und -träger stelle. Unter dem - auch nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in dem genannten Urteil - zentralen Gesichtspunkt der Zurechnung sei der Übernachtungsgast der „natürliche" Steuerschuldner. Der „personale Pflichtentransfer", der mit der hiervon abweichenden gesetzlichen Bestimmung des Beherbergungsbetreibers zum Steuerschuldner stattfinde, sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Grundrechte. Die nur lockere Beziehung des Beherbergungsbetreibers zum Steuergegenstand schließe es aus, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 121). Die auf die AO gestützten Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in dem genannten Urteil seien auf das streitgegenständliche Steuerrechtsverhältnis übertragbar, weil die AO gleichermaßen sowohl auf die Abgabenerhebung in der betroffenen Kommune in Nordrhein-Westfalen als auch auf die Abgabenerhebung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven anwendbar sei.
Der Vergleich mit anderen auf Abwälzung angelegten Steuern führe nicht weiter, da diese entweder an der Quelle abgeschöpft oder indirekt in einem automatisierten und damit nachvollziehbaren Verfahren eingezogen werden. So knüpften etwa kommunale Spielgeräte- oder andere Vergnügungssteuern an einen äußeren Vorgang an (Tanzveranstaltung, Filmvorführung, Bedienung eines Spielgeräts), der von jedem Betrachter auch ohne Wissen um die Motive des Spielers bzw. Nutzers nachvollzogen werden könne, so dass sich der jeweilige Steuerträger nicht durch Vortäuschung von Motiven gegenüber dem typischerweise steuerpflichtigen Veranstalter der Steuerlast entziehen könne. Ähnliches gelte auch für die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer handele es sich nach deutschem Recht gesetzestechnisch um eine Verkehrsteuer, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr - also einen objektiv nachprüfbaren äußeren Vorgang - erhoben werde, während das Betreiben eines privaten Aufwands eine einseitige Entscheidung des den Aufwand Betreibenden darstelle. Anhand äußerlicher Merkmale sei nicht feststellbar, ob ein „Aufwand" im verfassungsrechtlichen Sinne betrieben werde, also eine private Übernachtung stattfinde, oder ob dies nicht der Fall sei, also eine Übernachtung beruflich veranlasst sei. Außerdem sei bei der Umsatzsteuer die Sachverantwortung für die Steuerentrichtungspflicht gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich vorgegeben. Eine Steuerschuldnerschaft des Endverbrauchers würde den von Art. 105 und 106 GG vorausgesetzten typusprägenden Merkmalen der Umsatzsteuer widersprechen.
Die Klägerin beantragt,
ihre als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 3. April 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend Folgendes vor:
- Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der Beherbergungsbetreiber dürfe nicht als Steuerschuldner, sondern nur als Steuerentrichtungspflichtiger in Anspruch genommen werden, könne ihr nicht gefolgt werden. § 43 Satz 1 und § 38 AO schlössen dies nicht aus. Im UStG würden ebenfalls Personen zu Steuerschuldnern bestimmt, die nicht selbst Steuerträger seien (z.B. § 13a UStG). Wie § 13b Abs. 5 UStG zeige, könne das Gesetz auch jemanden zum Steuerschuldner bestimmen, der selbst nicht die steuerbegründenden Merkmale verwirkliche (vgl. auch Buciek in Beermann/Gosch, § 43 AO Rz 16).
Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl 2014, 249, auf das sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung berufe, sei eine Einzelmeinung. Das OVG Schleswig-Holstein vertrete demgegenüber in dem Urteil in NVwZ-RR 2013, 816 seine, des Beklagten, Rechtsauffassung. Auch das FG Hamburg (Beschluss vom 3. April 2013 2 V 26/13, EFG 2013, 961) und das BVerwG (Urteile in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67; vom 11. Juli 2012 9 CN 2/11, KommJur 2012, 387) gingen davon aus, dass der Beherbergungsbetreiber Steuerschuldner sein könne. Sie hätten diese Frage nicht einmal problematisiert.
- Das BremTourAbgG verstoße nicht gegen höherrangiges Datenschutzrecht (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816; Beschluss vom 15. Februar 2012 4 MR 1/12, NVwZ 2012, 771, juris Rz 20). Nach § 1 Abs. 4 BremTourAbgG sei die berufliche Veranlassung der Übernachtung bereits glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetreiber bis zur Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung belege. Eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung dürfte nach seiner, des Beklagten, Einschätzung die hauptsächlich genutzte Form der Glaubhaftmachung sein. Diese Rechnungslegung sei aber bereits vor der Einführung der Tourismusabgabe im Land Bremen von den Beherbergungsbetreibern intensiv genutzt worden und von ihnen als datenschutzrechtlich unproblematisch angesehen worden. Für den Fall, dass ein Gast die berufliche Veranlassung einer Übernachtung in keiner Weise gegenüber dem Beherbergungsbetrieb - auch nicht in Form einer Rechnung an den Arbeitgeber oder Unternehmer - preisgeben möge, bestehe die Möglichkeit, dass er die Tourismusabgabe zunächst auf sich abwälzen lasse und anschließend bei ihm, dem Beklagten, gemäß § 10 BremTourAbgG eine Erstattung beantrage.
- Träfe der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren unterstellte „Missbrauch" von Glaubhaftmachungen beruflicher Veranlassungen zu, müsste die Anzahl der berufsbedingten Übernachtungen in den jeweiligen Steuererklärungen einen deutlich höheren Anteil an der Gesamtanzahl der Übernachtungen als prognostiziert ausmachen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Gesetzgebungsverfahren sei in der „Vorlage für die Sitzung des Senats am 9. Oktober 2012" zum Gesetz zur Änderung des BremTourAbgG aufgrund der fachlichen Einschätzung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen von einem Anteil berufsbedingter Übernachtungen am Gesamtaufkommen i.H.v. 70 v.H. ausgegangen worden. Der Anteil der im 1., 2. und 3. Quartal 2013 tatsächlich erklärten beruflich veranlassten Übernachtungen an den gesamten Übernachtungen im Land Bremen belaufe sich aber auf nur 58,07 v.H. im 1. Quartal 2013, 45,58 v.H. im 2. Quartal 2013 und 40,59 v.H. im 3. Quartal 2013, wobei sich der im Vergleich zu den beiden übrigen Quartalen relativ hohe Anteil des 1. Quartals 2013 mit einer geringen Anzahl von Touristen in den Wintermonaten erklären lasse. Er, der Beklagte, könne den Anteil der erklärten berufsbedingten Übernachtungen an der Gesamtanzahl der erklärten Übernachtungen unproblematisch ermitteln. Denn die Beherbergungsbetreiber hätten nach § 6 Abs. 2 BremTourAbgG für die jeweiligen Anmeldezeiträume Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in die verschiedene Angaben einzutragen seien. Hierunter falle die Anzahl der glaubhaft gemachten berufsbedingten Übernachtungen. Aus der Subtraktion der berufsbedingten Übernachtungen und ggfls. weiterer Abzüge von der Gesamtanzahl der Übernachtungen ergebe sich die für die Steuerberechnung maßgebliche Bemessungsgrundlage der Summe der zu versteuernden Übernachtungen. Ihm, dem Beklagten, lägen mittlerweile eine Vielzahl von Steueranmeldungen vor, so dass er nicht nur für den einzelnen Beherbergungsbetrieb, sondern für alle Beherbergungsbetriebe im Land Bremen den Anteil der berufsbedingten Übernachtungen an der Gesamtanzahl der Übernachtungen ermitteln und diesen Anteil mit dem im Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegten Anteil vergleichen könne.
- Nach seiner, des Beklagten, Ansicht bedürfe es im BremTourAbgG keiner § 4 Abs. 2 KTTG entsprechenden Haftungsregelung, da für den von der Berichterstatterin ins Auge gefassten Fall, dass ein Übernachtungsgast hinsichtlich der zwingenden beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung (bewusst) falsche Belege vorlege oder falsche Angaben mache, dieser Übernachtungsgast für die entgangene Steuer bereits gemäß § 71 AO hafte. Der Übernachtungsgast verwirkliche im Falle falscher Angaben bzw. einer falschen Belegvorlage zur beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung den Tatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. des Strafgesetzbuchs -StGB- i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; vgl. hierzu auch Herbrand, Steuer und Studium 2012, 325, 331).
Mittelbarer Täter (sog. Hintermann) sei gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, wer einen gesetzlichen Straftatbestand verwirkliche, indem er bei der Tatausführung einen Tatmittler (sog. Vordermann) in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lasse. Wenn der Beherbergungsbetreiber unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen tätige und damit Steuern als Taterfolg verkürze, erfülle er den objektiven Tatbestand des § 370 Abs.1 Nr. 1 AO. Da der Beherbergungsbetreiber aber bei einer falschen Belegvorlage oder Falschangabe durch den Übernachtungsgast regelmäßig nicht wissentlich oder willentlich (d.h. ohne Tatbestandsvorsatz) handele, liege bei ihm ein Strafbarkeitsmangel vor. Der Beherbergungsbetreiber sei aufgrund seiner unterlegenen Stellung lediglich als „Tatmittler" einzuordnen. Der Übernachtungsgast führe hingegen durch seine Falschangabe bezüglich der beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung den Taterfolg - unrichtige Steueranmeldung bei ihm, dem Beklagten, und damit Verkürzung der Steuer - herbei, indem er zwar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht eigenhändig verwirkliche, aber diesen durch das Handeln des Beherbergungsbetreibers in Form der Einreichung einer falschen Steueranmeldung i.S. des § 6 Abs. 4 BremTourAbgG vornehme. Das Handeln des Beherbergungsbetreibers sei dem Übernachtungsgast nach § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zuzurechnen, weil der Übernachtungsgast dem Beherbergungsbetreiber falsche Information beim „Check-In" zukommen lasse und damit einen aktiven, kausalen Tatbeitrag liefere. Da nur durch die Angaben des Übernachtungsgastes der Steuertatbestand nach dem BremTourAbgG (private oder beruflich veranlasste Übernachtung) entstehen könne, besitze der Übernachtungsgast die für eine mittelbare Täterschaft notwendige Wissens- und Willensherrschaft. Der Übernachtungsgast vermöge auch die steuerrechtliche Relevanz der vom Beherbergungsbetreiber gestellten Fragen und der von ihm, dem Übernachtungsgast, zu tätigenden Angaben zu erkennen. Denn der Beherbergungsbetreiber frage den Übernachtungsgast beim „Check-In" regelmäßig nach der Veranlassung der Übernachtung unter Bezugnahme auf eine etwaige Steuerpflicht.
Je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts sei außerdem eine mittäterschaftliche Begehung des Beherbergungsbetreibers und des Übernachtungsgastes in Bezug auf die Erfüllung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO denkbar. Bei Straftaten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO könne auch derjenige Täter sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten träfen, der aber zugunsten des Steuerpflichtigen handele (so Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Aufl., § 25 StGB Rz 16e m.w.N.). Begingen mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich, müsse nicht jeder Mittäter alle Merkmale des objektiven Tatbestands in eigener Person verwirklichen. Die Tatbeiträge der anderen Mittäter könnten vielmehr wechselseitig zugerechnet werden. Da bei der Begehung einer Straftat in Mittäterschaft jeder als Täter bestraft werde, sei auch hinsichtlich des Übernachtungsgastes eine Steuerhinterziehung zu bejahen, so dass im Rahmen einer solchen Sachverhaltskonstellation ebenfalls der Haftungstatbestand des § 71 AO vorliege.
Die Frage der Steuerhinterziehung stelle für das Finanzgericht lediglich eine Vorfrage dar, über die es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung selbständig zu entscheiden habe. Eine konkrete strafrechtliche Verurteilung für den Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids sei nicht erforderlich (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 AO Rz 13 f. m.w.N.). Die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung des Übernachtungsgastes in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders als die vorstehende rechtliche Würdigung durch ihn, den Beklagten, ausfallen.
Aus den Gründen
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene - gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende - Anmeldung einer Tourismusabgabe i.H.v. ... € für das 1. Quartal 2013 vom 3. April 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
I. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet. Nach Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Finanzgerichtsordnung-Ausführungsgesetz - AGFGO) vom 23. Dezember 1965 (BremGBl vom 30. Dezember 1965, S. 156) in der Fassung der Gesetzesänderung vom 14. Oktober 2003 (BremGBl vom 20. Oktober 2003, S. 364) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern, die - wie die Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG - der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen.
II. Das Gericht hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das BremTourAbgG.
1. Das von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) am 25. Januar 2012 in zweiter Lesung beschlossene BremTourAbgG (vgl. Bremische Bürgerschaft, Beschlussprotokoll vom 25. Januar 2012) in der am 12. Dezember 2012 in zweiter Lesung beschlossenen geänderten Fassung (vgl. Bremische Bürgerschaft, Beschlussprotokoll vom 12. Dezember 2012) genügt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes. Es ist kompetenzgemäß erlassen worden.
Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
a) Bei der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG handelt es sich um eine Steuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sind Steuern i.S. des GG in Anlehnung an den Steuerbegriff der AO einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 65 m.w.N.). Die Tourismusabgabe erfüllt die Merkmale dieser Definition. Insbesondere stellt sie keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar und dient der Erzielung von Einkünften.
Abgesehen davon, dass eine Zweckbindung im Hinblick auf den Begriff der Steuer grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. - zur sogenannten Ökosteuer - BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, HFR 2004, 572, juris Rz 65), sind die Einnahmen aus der Tourismusabgabe trotz ihrer Bezeichnung nicht zweckgebunden, da das BremTourAbgG keine entsprechenden Regelungen enthält. Sie leistet damit lediglich einen Beitrag zur Verbesserung der allgemeinen Einnahmesituation des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die in der Mitteilung des Bremischen Senats vom 8. November 2011 (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/110 vom 8. November 2011, Seite 2) angesprochene Möglichkeit, Haushaltseinnahmen aus der Tourismusabgabe für tourismusfördernde Aktivitäten und die Attraktivitätssteigerung kultureller Angebote einzuplanen und damit gezielt für Tourismuszwecke und die Kultureinrichtungen in Bremen und Bremerhaven einzusetzen, bewirkt keine rechtlich verbindliche Zweckbindung des Steueraufkommens.
b) Die Tourismusabgabe ist als Aufwandsteuer i.S.v. Art 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren.
aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im GG nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 67). Er wird auch für neue Aufwandsteuern geprägt durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die an das Halten eines Gegenstands oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 69, 71). Das Merkmal Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von Einkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn zu beschränken, sondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuern als Einkommensverwendungssteuern von den Einkommensentstehungssteuern (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 72).
Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 69). Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 73; vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, HFR 2006, 80, juris Rz 87; Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Februar 2010 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648, NVwZ 2010, 1022, juris Rz 32; 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651, NVwZ-RR 2010, 457, juris Rz 50). Für die Leistungsfähigkeit ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender Konsum erforderlich. Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form luxuriös sein (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 14).
Eine Aufwandsteuer kann allerdings nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen. Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung erfordert von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 14 m.w.N.).
bb) Die Tourismusabgabe erfasst eine nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbare Einkommensverwendung. Sie belastet den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BremTourAbgG). Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BremTourAbgG).
Die Tourismusabgabe wird nicht bei den Übernachtungsgästen, sondern bei den Beherbergungsbetreibern als Steuerschuldnern (§ 4 BremTourAbgG) im Wege der Selbstveranlagung durch Anmeldung und Abführung erhoben. Da als Steuerschuldner der Beherbergungsbetreiber bestimmt ist, den allein die Anmelde-, Abführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem BremTourAbgG treffen, handelt es sich um eine indirekte Steuer (vgl. auch Mitteilung des Bremischen Senats vom 8. November 2011, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/110 vom 8. November 2011, Seite 1). Eine Erhebung als indirekte Steuer ist zulässig. Denn der den Aufwand treibende Übernachtungsgast muss nicht zwingend Steuerschuldner sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).
Der Beherbergungsbetreiber hat die Möglichkeit, die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf den Übernachtungsgast abzuwälzen. Ob ihm dies in jedem Einzelfall gelingt, ist für den Charakter der Tourismusabgabe als Aufwandsteuer irrelevant (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 93). Sie ist zwar auf Abwälzung angelegt, aber es besteht weder ein Zwang zur Abwälzung noch eine Garantie, dass sie gelingt (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 9 BN 2/13, juris Rz 6 m.w.N.).
Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Sie stellt typischerweise einen Aufwand dar, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Dieses wird regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder längerfristig gemieteten Wohnraums abgedeckt, während - regelmäßig auf kürzere Zeiträume begrenzte - Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben hinzutreten, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit des ansonsten zur Verfügung stehenden Wohnraums aufgegeben wird (z.B. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 15). Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 (juris Rz 15) unter Hinweis darauf, dass eine Aufwandsteuer keine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt, ausdrücklich klargestellt, dass die Steuerbarkeit nicht deshalb entfällt, weil das Übernachten in Hotels heutzutage eine Massenerscheinung ist. Der Sonderfall, in dem die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb nachweislich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt, muss für die Bestimmung des Charakters der Abgabe außer Betracht bleiben. In diesem Fall wird nach § 1 Abs. 5 BremTourAbgG auch keine Tourismusabgabe erhoben. Dass in dem im BremTourAbgG nicht ausdrücklich geregelten weiteren Sonderfall des dauerhaften Wohnens im Hotel keine Tourismusabgabe erhoben werden darf, folgt bereits daraus, dass in diesem Sonderfall kein - neben das Vorhalten einer Wohnung tretender - gesonderter Aufwand i.S.v. § 1 Abs. 2 BremTourAbgG betrieben wird, jedenfalls aber aus einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Normen des BremTourAbgG. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung ausdrücklich klargestellt, dass er für diesen Sonderfall keine Tourismusabgabe erhebt.
Wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist, ist der Aufwand allerdings der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt nicht der Tourismusabgabe als Aufwandsteuer. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das BVerwG-Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 (juris Rz 16 ff.) Bezug genommen. Die Übernachtung ist mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden, wenn die genutzte Wohnung in einer Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt oder wenn die Anwesenheit des Steuerpflichtigen an dem vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 16). Das BremTourAbgG nimmt mit der Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich Aufwendungen für Übernachtungen von der Besteuerung aus, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche Veranlassung). Die Einfügung dieser Regelung in das BremTourAbgG diente der Anpassung des BremTourAbgG an die vom BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 festgestellte Rechtslage (Mitteilung des Senats vom 9. Oktober 2012, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/595 vom 9. Oktober 2012, Seite 1).
c) Die Tourismusabgabe ist eine örtliche Steuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG.
Örtliche Steuern müssen an örtliche Gegebenheiten im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft anknüpfen und dürfen wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Körperschaft nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 79 m.w.N.).
Gemäß § 1 Abs. 1 BremTourAbgG erheben im Land Bremen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe als örtliche Steuer. Mit der Tourismusabgabe werden also nur Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven besteuert. Die Tourismusabgabe hat damit einen ortsbezogenen Anknüpfungspunkt. Eine über das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven hinausreichende unmittelbare Wirkung der Tourismusabgabe ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden.
d) Die Tourismusabgabe ist nicht mit der - allein in Betracht kommenden - bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig und steht auch nicht im Widerspruch zu dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG stimmt der Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG nicht mit dem von ihm zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung verwendeten Begriff der Gleichartigkeit überein. Die Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG sind nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil andernfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 83 m.w.N.).
Der genaue Inhalt des Gleichartigkeitsverbots ist vom BVerfG noch nicht präzisiert worden. Seine Funktion besteht darin, eine Steuer, die auf örtlicher Ebene einer Bundessteuer gleichkommt, auszuschließen (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 25). Es darf nicht eine bereits existierende Bundessteuer im Gewand einer örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuer erhoben werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 53). Deshalb sind die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer, wie z.B. Steuergegenstand, Kreis der Steuerpflichtigen, Steuermaßstab, Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen, mit der in Betracht kommenden Bundessteuer zu vergleichen (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 22, 25). Der Gesetzgeber hat es jedoch nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer die Gleichartigkeit zu vermeiden (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 22 m.w.N.). Maßgeblich ist demnach, ob bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der einzelnen Steuermerkmale wesentliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Steuerarten bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 42 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 43 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 25 f.).
Die Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG in seiner seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung und die Umsatzsteuer nach dem UStG wirken sich zwar beide in der Tendenz dahin aus, dass sie das für eine Übernachtung zu entrichtende Entgelt erhöhen. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung bestehen zwischen der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG und der Umsatzsteuer nach dem UStG aber erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den Steuergegenstand, den Steuermaßstab und die Erhebungstechnik, so dass ihre Gleichartigkeit zu verneinen ist.
aa) Nach §§ 1 f. BremTourAbgG ist Gegenstand der Tourismusabgabe der Aufwand des Übernachtungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, also die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung. § 1 Abs. 1 UStG knüpft dagegen an den Umsatz des (Beherbergungs-)Unternehmers, und zwar für Lieferungen und sonstige Leistungen gleich welcher Art an, wobei allerdings bestimmte Umsätze nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nennt ausdrücklich die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Durch diese Vorschrift wird die Umsatzsteuerpflicht für solche Leistungen nicht begründet, sondern sie werden lediglich von der Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausgenommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 45 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 46 m.w.N.). Auch wenn der Aufwand des Übernachtungsgastes für die Übernachtung sich beim Beherbergungsunternehmer als Umsatz niederschlägt, ändert dies nichts an der Verschiedenheit des Anknüpfungspunktes und damit des Steuergegenstands der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG und der Umsatzsteuer nach dem UStG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 112).
Darüber hinaus unterscheidet sich die Tourismusabgabe von der Umsatzsteuer dadurch, dass sie nur zeitlich begrenzt für sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben wird und auf Übernachtungen Erwachsener beschränkt ist, die Übernachtungen nicht aus beruflicher Veranlassung in Anspruch nehmen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 und § 1 Abs. 4 BremTourAbgG). Eine Differenzierung nach der zeitlichen Dauer der Übernachtung und nach dem Kreis der Steuerpflichtigen ist der Umsatzsteuer fremd (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 46; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 47; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 27). Die Tourismusabgabe zielt darauf ab, lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzuschöpfen, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über den Grundbedarf hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegt die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen nicht (vgl. VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 104; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 110; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 109).
bb) Unterschiede bestehen darüber hinaus beim Steuermaßstab. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen, worunter alles fällt, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Während sich die Umsatzsteuer nach § 12 UStG nach Prozentsätzen bemisst und somit streng proportional zur Bemessungsgrundlage verhält, sieht § 3 Abs. 1 BremTourAbgG feste Beträge je Übernachtung vor, und zwar - je nach Klassifizierung nach Maßgabe der in der Beherbergungsbranche für Hotels im Inland marktüblichen Kriterien - Beträge von 1,- €, 2,- € oder 3,- €. Damit fehlt es an der der Umsatzsteuer eigenen strengen Proportionalität zum Steuergegenstand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 47; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 48; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 34).
cc) Auch hinsichtlich der Erhebungstechnik weicht die Tourismusabgabe erheblich von der Umsatzsteuer ab. Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als „Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).
Die aufgezeigten Unterschiede wiegen so schwer, dass die Tourismusabgabe und die Umsatzsteuer trotz Übereinstimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht als gleichartig erachtet werden können. Von einem Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes durch eine unzulässige Gemeindeumsatzsteuer kann keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 28, 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 57 ff.).
dd) Das BremTourAbgG verstößt auch nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347/1; nachfolgend abgekürzt: RL 2006/112/EG).
Nach ihrem Art. 401 hindert diese Richtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.
(a) Die Tourismusabgabe hat nicht den Charakter von Umsatzsteuern i.S. der RL 2006/112/EG.
Nach Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Darüber hinaus wird bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Außerdem wird das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bis zur Einzelhandelsstufe - diese eingeschlossen - angewendet.
Da die Tourismusabgabe nicht proportional zum Übernachtungspreis erhoben wird und keine „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. oben unter cc)), entspricht sie schon deshalb nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer i.S. des Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 52 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 53 f. m.w.N.). Somit kommt es für die vorliegende Entscheidung auch nicht darauf an, ob bereits im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auf den gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerbegriff abzustellen ist.
(b) Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Tourismusabgabe - bei ausländischen Übernachtungsgästen - mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
2. Die Einführung einer Tourismusabgabe durch das BremTourAbgG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird. Aufgrund dessen darf etwa ein Bundesland durch den Erlass von Abgabenregelungen keine Lenkungswirkungen erzielen, die den vom Bund als dem zuständigen Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen zuwiderlaufen. Darüber hinaus dürfen konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden (BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR 2200/92, 2 BvR 2624/94, BVerfGE 98, 83, HFR 1998, 584, juris Rz 121 m.w.N.; vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97, BVerfGE 98, 265, NJW 1999, 841, juris Rz 162 m.w.N.; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 29).
b) Durch Art. 5 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) hat der Bund § 12 Abs. 2 UStG durch Einfügung von Ziff. 11 dahin geändert, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. nunmehr auch für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt. Hierdurch wollte er die Wirtschaft fördern. Die Tourismusabgabe konterkariert jedoch schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht diesen Zweck (ebenso BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 29, für die Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Trier). Soweit man diese Einschätzung nicht teilt und davon ausgeht, dass die Tourismusabgabe die mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes beabsichtigte Entlastung von Beherbergungsbetreibern in ihrer Wirkung durchaus beeinträchtigen kann, liegt dennoch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor. Denn eine solche Beeinträchtigung wäre bloß die zwangsläufige Folge davon, dass verschiedene Körperschaften im Rahmen der ihnen zustehenden Regelungskompetenzen in unterschiedlicher Weise die ihnen zugänglichen Steuerquellen ausschöpfen. Es ist weder eine Divergenz zwischen einer Regelung des Bundes aufgrund seiner Sachgesetzgebungskompetenz und einer landesrechtlichen Abgabenregelung mit Lenkungszweck feststellbar, noch geht es um gegenläufige Sachregelungen des Bundes und eines Landes. Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366, juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).
Das Land Bremen wäre nach dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nur dann gehindert gewesen, von seiner Kompetenz zur Regelung einer örtlichen Aufwandsteuer in der Gestalt der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG Gebrauch zu machen, wenn der Bund die Befugnis hätte, die steuerliche Gesamtbelastung von Beherbergungsunternehmen unabhängig von der jeweiligen Steuerart verbindlich festzulegen. Eine solche Befugnis lässt sich der Kompetenzordnung des GG jedoch nicht entnehmen. Vielmehr steht es den jeweiligen Körperschaften grundsätzlich frei, im Rahmen der ihnen zustehenden Regelungskompetenzen zu entscheiden, inwieweit sie die ihnen zugänglichen Steuerquellen ausschöpfen möchten. Eine Grenze könnte allenfalls dort erreicht sein, wo die Abgabenvorschriften einer Körperschaft es einer anderen faktisch unmöglich machen, von ihren Regelungsbefugnissen sinnvoll Gebrauch zu machen. Das ist bei der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG aber offensichtlich nicht der Fall (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 68; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 69). Wollte man das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. die Pflicht zu wechselseitigem bundesfreundlichen Verhalten auch auf eine Aufwandsteuer der vorliegenden Art anwenden, würde den Ländern die Möglichkeit genommen, Steuerausfälle, die durch Senkung oder gar Abschaffung von Steuern durch den Bund entstehen, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen zur Finanzierung ihrer Haushalte auszugleichen (VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 118 ff.; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 127; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 126; vgl. aber auch - zu einem anderen Prüfungsmaßstab, nämlich zur Genehmigungsfähigkeit der „Satzung über die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Landeshauptstadt München" vom 23. Juni 2010 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 [GVBl 1993, 264], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 [GVBl 2010, 66] - VG München, Urteil in ZKF 2011, 261, juris Rz 74 ff., und Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2012 4 BV 11.1909, Rz 45 ff., die die Auffassung vertreten, dass mit der Steueränderung des Bundes eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen habe erreicht werden sollen, die Satzung dazu im Widerspruch stehe und insofern ein steuerlicher Regelungskonflikt bestehe, durch den die steuerlichen Interessen des Staates beeinträchtigt werden, so dass eine „Beeinträchtigung öffentlicher Belange" i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 KAG gegeben sei, die - auch ohne einen Verstoß gegen höherrangiges Recht - ein selbständiger Grund für die Versagung der Genehmigung sei).
3. Das BremTourAbgG ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) folgenden Bestimmtheitsgebot vereinbar.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG - der wörtlich lautet: „Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche Veranlassung)." - hinreichend bestimmt. Es handelt sich hierbei um die gleiche Formulierung, die das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 (juris Rz 16) verwendet hat, um die Herausnahme beruflich bedingter Übernachtungen aus dem Steuergegenstand einer - der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG entsprechenden - Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Trier zu umschreiben. Da es bei dieser Formulierung erkennbar darum geht, Aufwand, der der Einkommenserzielung zuzuordnen ist, von Aufwand, der der Einkommensverwendung zuzuordnen ist, zu trennen, kann auf die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht hinsichtlich der Frage, ob Werbungskosten vorliegen (z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, juris Rz 16, 36, 93), zurückgegriffen werden, bei der es um die vergleichbare Unterscheidung geht, ob durch die Einkunftserzielung veranlasste Ausgaben vorliegen oder Ausgaben, die sich als Verwendung des Einkommens darstellen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 70 ff.; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 54 f.).
Die nach Auffassung der Klägerin offenen Auslegungsfragen hinsichtlich des Merkmals „zwangsläufig verbunden" führen nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG. Der Regelungsgehalt dieser Norm lässt sich mit Hilfe der geläufigen Auslegungsmethoden konkret erschließen. Auch die von der Klägerin gebildeten Problemfälle können im Wege methodengerechter Auslegung des einfachen Rechts gelöst werden. Die Gerichte sind gehalten, eine Norm geltungserhaltend und verfassungskonform auszulegen. Es ist gerade Aufgabe der Gerichte - auch der Finanzgerichte -, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06, BVerfGE 127, 335, BFH/NV 2010, 2387, juris Rz 59; vom 4. Juni 2012 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08, BVerfGE 131, 88, juris Rz 91). So hat das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67 (juris Rz 18 f.) bereits klargestellt, dass ein Aufwand, der nur deswegen betrieben wird, weil er beruflich veranlasst worden ist, nicht dem privaten Konsum, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen ist, auch wenn mit ihm nicht unmittelbar Einkommen erzielt wird. Die Möglichkeit, während des Aufenthalts in einem Beherbergungsbetrieb neben den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten und privaten Grundbedürfnissen auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen, führt nicht dazu, dass eine aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung nicht ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen wäre. Die bloße objektive Möglichkeit eines privaten Konsums im Zusammenhang mit einem ausschließlich berufsbedingten Aufwand genügt nicht, um die Zuordnung des berufsbedingten Aufwandes zur Einkommenserzielung auszuschließen. Die Übernachtung und die Befriedigung sonstiger privater Bedürfnisse bei Gelegenheit dieser Übernachtung sind zwei voneinander zu trennende Konsumvorgänge. Die aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen. Demgegenüber sind nur die bei dieser Gelegenheit etwa unternommenen sonstigen privaten Aktivitäten als Konsumaufwand für die persönliche Lebensführung der Einkommensverwendung zuzurechnen (BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 18 f. m.w.N.).
Dass mit der Formulierung des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG dem Beherbergungsbetreiber die Feststellungslast für das Merkmal der beruflichen Veranlassung der Übernachtung zugewiesen wird, dient der Effektivität der Steuerhebung, ohne den Beherbergungsbetreiber unverhältnismäßig zu belasten (im Ergebnis ebenso FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 57 f., zu § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 KTTG). § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG enthält eine gesetzliche Fiktion (Unterstreichung durch das Gericht: „Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetrieb bis zur Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck belegt."). Der Beherbergungsbetreiber darf also bereits dann von einer beruflichen Veranlassung ausgehen, wenn eine solche ihm gegenüber durch den Übernachtungsgast auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geregelte Art und Weise glaubhaft gemacht worden ist. Der bremische Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung des Steuertatbestands und des dabei anzuwendenden Verfahrens die Feststellungslast für die steuerausschließende Tatsache der beruflichen Veranlassung in der Weise regeln, dass sie den Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner trifft und dieser bereits dann von einer beruflichen Veranlassung ausgehen darf, wenn eine solche ihm gegenüber durch den Übernachtungsgast auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geregelte Art und Weise glaubhaft gemacht worden ist. Durch die Regelung der Feststellungslast in Verbindung mit einer gesetzlichen Fiktion wird der Beherbergungsbetreiber nicht unzumutbar belastet.
Bei der Tourismusabgabe handelt es sich um eine Aufwandsteuer, bei der letztlich nicht der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner, sondern der Übernachtungsgast im Wege der Abwälzung mit der Steuer belastet werden soll. Zu dem Übernachtungsgast steht der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner - anders als der Steuergläubiger - in einem Näheverhältnis, da der Beherbergungsbetreiber dem Übernachtungsgast den Aufenthalt in seinem Beherbergungsbetrieb ermöglicht, mit ihm in Kontakt steht und eine Vertragsbeziehung eingeht. Im Rahmen dieses Nähe- und Vertragsverhältnisses kann der Beherbergungsbetreiber die von § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geforderten Formalitäten ohne größeren Aufwand erfüllen.
Das BremTourAbgG verlangt von dem Beherbergungsbetreiber, der Aufwendungen für eine Übernachtung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG aufgrund der vom Übernachtungsgast behaupteten beruflichen Veranlassung der Übernachtung nicht der Tourismusabgabe unterwerfen will, lediglich, dass er eine Rechnung eindeutig an einen der in § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG genannten Adressaten ausstellt oder eine vom Übernachtungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung vorgelegte Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG entgegennimmt, und dass er andernfalls, d.h. ohne Ausstellung einer solchen Rechnung oder Vorlage einer solchen Bestätigung, die Aufwendungen für die Übernachtung der Tourismusabgabe unterwirft. Die Ausstellung einer entsprechenden Rechnung oder die Einholung einer entsprechenden Bestätigung im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb oder während des dortigen Aufenthalts und diesbezügliche Erläuterungen gegenüber dem Übernachtungsgast sind dem Beherbergungsbetreiber zuzumuten, zumal er ohnehin wegen der Abwicklung des Beherbergungsvertrags und der mit ihm verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (§ 26 Abs. 2 und 3, § 27 MG) darauf hinzuwirken hat, dass der Übernachtungsgast am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein mit Angaben zum Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, dem Familiennamen, dem gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), dem Tag der Geburt, der Anschrift und der Staatsangehörigkeiten handschriftlich ausfüllt und unterschreibt (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 112). Andererseits belastet es den Beherbergungsbetreiber auch nicht unzumutbar, wenn er im Einzelfall mangels Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung durch den Übernachtungsgast die Tourismusabgabe entrichten muss, obwohl eine berufliche Veranlassung tatsächlich vorgelegen hat. Zum einen ist die im Einzelfall anfallende Tourismusabgabe nicht besonders hoch (maximal 3,- € pro Übernachtung zzgl. Umsatzsteuer). Zum anderen ist die Tourismusabgabe als Aufwandsteuer auf Abwälzung auf den Übernachtungsgast angelegt. Dies kann auf verschiedene Weise erfolgen, u.a. auch so, dass lediglich eine kalkulatorische Abwälzung im Wege einer generellen Einbeziehung in die Übernachtungspreise vorgenommen wird. Dann trägt der Übernachtungsgast - und nicht der Beherbergungsbetreiber - die Tourismusabgabe wirtschaftlich endgültig und unabhängig von ihrem tatsächlichen Entstehen (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 59 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).
Sollte sich bei der Überprüfung der Angaben des Übernachtungsgastes in den zur Glaubhaftmachung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG ausgestellten Rechnungen oder vorgelegten Bestätigungen durch den Beklagten ergeben, dass die Übernachtung tatsächlich nicht beruflich veranlasst war, wäre eine Inanspruchnahme des Beherbergungsbetreibers als Steuerschuldner sachlich unbillig und über die Regelung des § 163 AO zu vermeiden. Denn - entgegen der Ansicht der Klägerin - wird von Beherbergungsbetreibern nicht verlangt, dass sie sich nach Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung durch den Übernachtungsgast auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geregelte Art und Weise dem „Gast gegenüber in die Position eines Kontrolleurs und Motivforschers" begeben. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angabe des Übernachtungsgastes ist weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit des Beherbergungsbetreibers. Er ist nur verpflichtet, die der Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung dienenden Unterlagen i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG genannte Dauer aufzubewahren und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BremTourAbgG dem Beklagten auf Anforderung vorzulegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127).
b) Das BremTourAbgG genügt auch dem für alle Abgaben geltenden allgemeinen Grundsatz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01, BVerfGE 108, 186, BGBl I 2003, 1728, juris Rz 174 m.w.N.), dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann.
Das BremTourAbgG regelt den Steuergegenstand (§ 1 BremTourAbgG), die Bemessungsgrundlage (§ 2 BremTourAbgG), den Steuersatz (§ 3 BremTourAbgG), den Steuerschuldner (§ 4 BremTourAbgG), die Entstehung der Steuer (§ 5 BremTourAbgG) sowie die Fälligkeit und Erhebung (§ 6 BremTourAbgG). Der Beherbergungsbetreiber kann danach die von ihm zu entrichtende Tourismusabgabe berechnen. Dass Übernachtungsgäste unzutreffende Angaben zur beruflichen Veranlassung i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG machen können und der Beherbergungsbetreiber die Angaben seiner Übernachtungsgäste nicht überprüfen kann, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit des steuerlichen Tatbestands nicht von Bedeutung, sondern nur im Hinblick auf die Tatbestandserfüllung. Die damit verbundene Unsicherheit der Vorausberechnung der Tourismusabgabe ändert aber nichts daran, dass der Beherbergungsbetreiber die Steuerlast in gewissem Umfang - was genügt - vorausberechnen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 121).
4. Das BremTourAbgG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Dieser verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand - bei der Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit - in den Blick nimmt, an deren Erfassung sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren muss. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf aber ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 55; Nichtannahmebeschluss in HFR 2010, 648, NVwZ 2010, 1022, juris Rz 36 m.w.N.).
Wählt der Gesetzgeber bei einer Aufwandsteuer statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Aufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Jedenfalls muss er einen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand aufweisen, der den Belastungsgrund bildet. Im Falle einer indirekten Aufwandsteuer muss es dem Steuerschuldner zudem grundsätzlich möglich sein, die Abgabe wenigstens kalkulatorisch auf den Steuerträger, dessen Aufwand der Besteuerung unterliegt, abzuwälzen (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 59 ff.).
aa) Es ist nicht gleichheitswidrig, dass die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven neben den Beherbergungsbetrieben nicht auch andere von Touristen stark frequentierte Betriebe des Einzelhandels, Museen, Gaststätten, Theater und sonstige, am Fremdenverkehr partizipierende Geschäftsbetriebe zu einer Abgabe heranziehen. Der Normgeber hat insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Erschließt er eine bestimmte Steuerquelle, während er andere nicht ausschöpft, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325, HFR 1984, 120, juris Rz 90 m.w.N.).
Das Land Bremen als Normgeber hat sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entschieden, den besonderen Aufwand nur für die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben und damit einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt durch die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu besteuern. Die Besteuerung von Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben hat gegenüber sonstigen Konsumvorgängen den Vorteil, dass sowohl die Zahl der maßgeblichen Konsumvorgänge als auch die der betroffenen Betriebe begrenzt ist. Die Steuererhebung und die entsprechende Überwachung sind deshalb vergleichsweise unkompliziert. Das rechtfertigt es bereits, sich auf die Besteuerung des Übernachtungsaufwands zu beschränken. Zudem ist bei der Besteuerung des Übernachtungsaufwands sowohl die Örtlichkeit der Steuer als auch die Zuordnung des Aufwands zum persönlichen Lebensbedarf zu bejahen, während dies bei anderen mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang stehenden Konsumvorgängen durchaus Schwierigkeiten bereiten kann. Diese Gründe genügen für die Begrenzung des Steuergegenstands und damit auch des Kreises der Steuerschuldner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 58; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 59).
bb) Die Regelungen des § 3 Abs. 1 BremTourAbgG über die Höhe der Tourismusabgabe genügen ebenfalls den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Danach beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und volljährigem Gast in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3,- €, in anderen Hotels 2,- € und in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, Reisemobilhäfen und ähnlichen Betrieben 1,- €.
Dieser Maßstab ist nicht vergleichbar mit dem vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708 bei der Spielgerätesteuer beanstandeten Stückzahlmaßstab, wonach maßgeblich auf die Zahl der vorhandenen Spielgeräte abgestellt wurde. Denn die Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG bemisst sich nicht nach der Anzahl der von einem Beherbergungsbetreiber vorgehaltenen Übernachtungsplätze, sondern nach der Zahl der Übernachtungen pro Person. Insoweit steht der Abgabenmaßstab zumindest in einem lockeren Bezug zu dem besteuerten Aufwand. Da der Beherbergungsbetreiber zudem unschwer ermitteln kann, ob und in welcher Höhe die Abgabe bei seinen Übernachtungsgästen anfällt, ist es ihm grundsätzlich auch möglich, die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf diese abzuwälzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 59 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 60 f.; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301, HFR 2013, 67, juris Rz 27).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber statt des Wirklichkeitsmaßstabs in Form der prozentualen Besteuerung des tatsächlichen Übernachtungspreises einen Ersatzmaßstab gewählt hat und sich danach die Höhe der jeweils zu entrichtenden Tourismusabgabe aus der Multiplikation der Anzahl der Übernachtungen mit lediglich drei festen Grundbeträgen ergibt. Denn der gewählte Ersatzmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts noch mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit zu vereinbaren (ebenso VG München, Urteil in ZKF 2011, 261, juris Rz 68 m.w.N.). Dass hierbei nur unvollkommen dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung getragen wird, der in erheblich unterschiedlichen Übernachtungspreisen zum Ausdruck kommt, ist aus Gründen der vereinfachten Berechnung der Tourismusabgabe gerechtfertigt. Zwar mag es sein, dass es für die meisten Beherbergungsbetreiber, sofern sie nicht Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG sind, nicht mit besonderen Belastungen verbunden wäre, neben der Umsatzsteuer auf Übernachtungen auch eine prozentuale Tourismusabgabe zu berechnen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BremAbgG die Tourismusabgabe für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet, wäre dies jedoch mit einem erheblich höheren Kontrollaufwand verbunden als bei der Erhebung von lediglich grob gestaffelten Pauschalbeträgen. Da weder die Stadtgemeinde Bremerhaven noch die Stadtgemeinde Bremen mit der Erhebung der Umsatzsteuer befasst sind, könnten sie insbesondere nicht auf bereits im Rahmen der Umsatzbesteuerung gewonnene Erkenntnisse zurückgreifen. Zudem haben Festbeträge im Bereich von Aufwandsteuern Tradition. So wird die Hundesteuer üblicherweise als Festbetrag erhoben, unabhängig vom Anschaffungspreis bzw. den Unterhaltungskosten für das jeweilige Tier, die ebenfalls erheblich voneinander abweichen können. Sofern Staffelungen nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bzw. der Rassezugehörigkeit erfolgen, dienen sie in der Regel nicht der genaueren Erfassung des jeweiligen Aufwands, sondern verfolgen Lenkungszwecke mit dem Ziel der Begrenzung der Gesamtzahl von Hunden bzw. der Zahl bestimmter unerwünschter, weil als gefährlich eingeschätzter Tiere (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 61 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 62 m.w.N.).
Die mit der vorgenommenen Pauschalierung verbundenen Nachteile wiegen jedenfalls im Regelfall nicht so schwer, dass sie nicht mehr gerechtfertigt wäre. Das folgt bereits daraus, dass die absolute Höhe der Abgabe mit 1,- €, 2,- € bzw. 3,- pro Übernachtung verhältnismäßig gering ist. Für die Beherbergungsbetreiber ist die Pauschalierung schon deswegen nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden, da sie die Abgabe in ihre Preiskalkulation einstellen und so auf die Übernachtungsgäste abwälzen können und sie dies nach den eigenen Angaben der Klägerin auf den Seiten 26 f. ihrer Klageschrift vom 30. Oktober 2013 auch im Regelfall tatsächlich tun.
cc) Die Ungleichbehandlung von Voll- und Minderjährigen in § 3 Abs. 3 BremTourAbgG ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wäre es zulässig, auch den Aufwand für die Übernachtung Minderjähriger zu besteuern. Befreit der Landesgesetzgeber Minderjährige von der Steuerbelastung, verzichtet er auf Einnahmen aus sozialen Gründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2014 4 KN 2/13, juris Rz 56).
b) Die rechtliche Gestaltung des Verfahrens der Erhebung der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausprägung der Besteuerungsgleichheit.
Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, juris Rz 104).
Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, juris Rz 115).
aa) Nach dem BremTourAbgG hängt die Steuerentlastung des Beherbergungsbetreibers als Steuerschuldner nicht allein von dessen Erklärung ab, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst sei, sondern davon, dass der Übernachtungsgast selbst die berufliche Veranlassung behauptet und auf die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG geregelte Art und Weise gegenüber dem Beherbergungsbetreiber glaubhaft macht. Dies bietet eine hinreichende Gewähr für eine Gleichheit im Belastungserfolg bei den Beherbergungsbetreibern als Steuerschuldnern.
Soweit die Klägerin eine Ungleichheit im Belastungserfolg bei den Übernachtungsgästen als Steuerträgern, deren Aufwand der Besteuerung unterliegt, aufgrund der Gefahr wahrheitswidriger Gefälligkeitsbescheinigungen oder Eigenbestätigungen Selbständiger befürchtet, kann das Gericht ihr nicht folgen. Für die Richtigkeit ausgestellter Bestätigungen spricht die Bußgeldbewehrtheit einer Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 AO) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 106).
Der Beklagte hat zudem ein Prüfungsrecht. Gemäß § 8 BremTourAbgG ist der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Beklagten zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. Dass der Beklagte von seinem Prüfungsrecht Gebrauch macht, hat er bereits in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich vorgetragen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags, der auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden ist, zu zweifeln.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen für den Beklagten auch Ermittlungs- und Verifikationsmöglichkeiten. Das erkennende Gericht teilt nicht die Einschätzung des VG Gelsenkirchen, dass faktisch keine Möglichkeit zur Überprüfung der von Arbeitgebern und Selbständigen gemachten Angaben bestehe (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2012 19 K 2007/11, Städte- und Gemeinderat 2013, Nr 1-2, 29, juris Rz 98 - 102). Der Beklagte kann das Verhältnis zwischen privaten und beruflich veranlassten Übernachtungen bei einzelnen Kategorien von Beherbergungsunternehmen zumindest grob abschätzen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 107). Im Gesetzgebungsverfahren konnte aufgrund der Kenntnisse des bremischen Wirtschaftsraums der Anteil beruflich veranlasster Übernachtungen geschätzt und so das Steueraufkommen aus der Tourismusangabe prognostiziert werden (vgl. die „Vorlage für die Sitzung des Senats am 9. Oktober 2012" zum Gesetz zur Änderung des BremTourAbgG). Bei einer auffälligen Häufung von beruflichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, aber auch ohne eine solche Häufung darf der Beklagte Überprüfungen vornehmen. Die umfassenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 7 BremTourAbgG gewährleisten, dass der Beklagte Angaben des Übernachtungsgastes gegenüber dem Beherbergungsbetreiber durch direkte Nachfrage bei dem Übernachtungsgast und bei dem Finanzamt, bei dem der Übernachtungsgast steuerlich geführt wird, überprüfen kann. Der Beklagte kann die Übernachtungsgäste und ggfls. deren Arbeitgeber als „andere Personen" i.S. des § 93 AO um Auskünfte ersuchen. Die Nachfragen bei dem Finanzamt, bei dem der Übernachtungsgast steuerlich geführt wird, oder beim Arbeitgeber des Übernachtungsgastes ermöglichen dem Beklagten, auch gegen den Willen des Übernachtungsgastes an die erforderlichen Informationen über die Erfüllung des Steuertatbestands zu gelangen (vgl. insoweit zur Zweitwohnungsteuer im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651, NVwZ-RR 2010, 457, juris Rz 47). Die Auskunftsersuchen können mit Zwangsmitteln gemäß §§ 328 ff. AO durchgesetzt werden. Aufgrund des in §§ 7 ff. BremTourAbgG und § 93 AO i.V.m. §§ 328 ff. AO zur Verfügung gestellten Instrumentariums sind also falsche Angaben der Übernachtungsgäste als Steuerträger mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. insoweit zur Erhebung von Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2011 1 BvR 2480/08, NVwZ-RR 2011, 466, juris Rz 4). Da die Erhebung der Tourismusabgabe mithin nicht allein von der Erklärungsbereitschaft des Steuerträgers abhängig ist, ist die Rechtsanwendungsgleichheit hinreichend gewährleistet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127).
Soweit die Klägerin meint, der Beklagte dürfte unter dem Gesichtspunkt der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungsführung „umfangreiche Nachforschungen" beim Steuerträger kaum vertreten können, übersieht sie, dass das Gesamtaufkommen der Tourismusabgabe bereits im 1., 2. und 3. Quartal 2013 insgesamt mehr als 1,7 Mio. € betrug. Vor diesem Hintergrund darf der Beklagte von seinem Prüfungsrecht Gebrauch machen, um die Einbringlichkeit der Tourismusabgabe zu sichern. Hierin liegt kein übermäßiger Verwaltungsaufwand, den der Beklagte mit seinen personellen und finanziellen Mitteln nicht leisten könnte oder dürfte. Eine lückenlose Kontrolle in jedem Einzelfall ist ohnehin nicht erforderlich; Stichproben sind ausreichend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127). Auch stichprobenartige Überprüfungen können spezial- und generalpräventive Wirkungen entfalten und so zur Sicherung des Gesamtaufkommens beitragen. Nähme der Beklagte gleichwohl nur sporadisch Überprüfungen vor, so würde dies im Übrigen allein nicht zur Verfassungswidrigkeit des BremTourAbgG führen, da es sich lediglich um einen nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führenden Vollzugsmangel handeln würde (vgl. BVerfG, Urteile in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, juris Rz 111; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, juris Rz 64; Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, BFH/NV 2008, Beilage 2, 161, HFR 2008, 387, juris Rz 18; vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, NJW 2008, 2637, juris Rz 14; vom 7. Mai 2008 2 BvR 2392/07, HFR 2008, 1283, NJW 2008, 3205, juris Rz 16; Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651, HFR 2008, 756, juris Rz 29).
bb) Das Gericht vermag auch keine sonstigen normativen Defizite festzustellen, die im Regelfall des Besteuerungsverfahrens bei der Tourismusabgabe einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern.
Ergibt sich bei der Überprüfung durch den Beklagten, dass die Übernachtung tatsächlich nicht beruflich veranlasst war, wäre zwar eine Inanspruchnahme des Beherbergungsbetreibers als Steuerschuldner sachlich unbillig und über die Regelung des § 163 AO zu vermeiden (s.o. Ziffer 3. Buchst. a)). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt auch eine Haftungsinanspruchnahme des Übernachtungsgastes gemäß § 71 AO im Regelfall nicht in Betracht. Der Übernachtungsgast hat im Falle der Vorlage einer unrichtigen Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG nur eine bußgeldbewehrte Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 379 Abs. 1 AO (Steuergefährdung) begangen, die nicht zur Anwendung des § 71 AO führt. Der Übernachtungsgast ist im Regelfall auch nicht Täter einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Steuerhinterziehung (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Denn es liegt im Regelfall keine - zur Annahme der mittelbaren Täterschaft erforderliche - Willensherrschaft des Übernachtungsgastes kraft Irrtums des Beherbergungsbetreibers vor. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG braucht sich der Beherbergungsbetreiber nämlich keine Gedanken über das tatsächliche Vorliegen einer beruflichen Veranlassung zu machen und wird dies im Regelfall auch nicht tun, wenn ihm gegenüber die berufliche Veranlassung behauptet und zur Glaubhaftmachung eine Bestätigung i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG vorgelegt wird. Im Übrigen lässt sich eine Tatherrschaft des Übernachtungsgastes ohnehin nicht allein auf die bloße Vorlage einer Bestätigung i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG gründen. Ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1986 I B 1/86 (BFHE 148, 222, BStBl II 1988, 211, juris Rz 20) zugrunde lag, wird die Finanzbehörde auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation im Regelfall keine gewichtigen Tatsachen und Gründe vortragen können, die das Gesamtgeschehen und dessen Ablauf (Vorlage der unrichtigen Bestätigung durch den Übernachtungsgast; Abzug der entsprechenden Übernachtung in der - damit unrichtigen - Steuererklärung; Vorlage der Steuererklärung bei der Finanzbehörde durch den Beherbergungsbetreiber) als alleiniges Werk des steuernden Willens des Übernachtungsgastes erscheinen lassen könnten. Der BFH verlangt in dem genannten Beschluss (juris Rz 20) „einen bestimmenden Einfluß auf den weiteren Ablauf des Geschehens". Das steuerstrafrechtlich erhebliche Handeln des Übernachtungsgastes ist jedoch bezüglich der Tourismusabgabe mit der Hingabe der Bestätigung i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG beendet. Die vom BFH in dem genannten Beschluss (juris Rz 20) verlangten „unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten" auf den weiteren Ablauf des Geschehens fehlen. Das Gleiche gilt bei der Adressierung von Rechnungen durch den Beherbergungsbetreiber gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG.
Da der Beherbergungsbetreiber aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG in der Regel selbst keine tatbestandsmäßige, d.h. vorsätzliche Steuerhinterziehung begeht, wenn er die in § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG bestimmten Formalitäten einhält, scheidet auch die Anwendung des § 71 AO im Hinblick auf die Teilnahme des Übernachtungsgastes an einer Steuerhinterziehung des Beherbergungsbetreibers i.S. des § 370 Abs. 1 AO aus. Eine eigene Haftungsnorm, wie sie beispielsweise in § 4 Abs. 2 KTTG und § 2 Abs. 2 ÜnStG enthalten ist, hat der bremische Gesetzgeber bislang ebenfalls nicht geschaffen.
Dennoch lässt sich derzeit nicht feststellen, dass das BremTourAbgG in sich widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt ist und dadurch die gleichmäßige und vollständige Erhebung der Tourismusabgabe nicht gewährleistet ist. Der bremische Gesetzgeber ist - wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Januar 2014 ergibt - offenbar davon ausgegangen, dass der Haftungstatbestand des § 71 AO bei Falschangaben des Übernachtungsgastes erfüllt ist und die Tourismusabgabe vom Übernachtungsgast spätestens nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs in mittelbarer Täterschaft begangener Steuerhinterziehung i.S. des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie Erlass eines entsprechend begründeten Haftungsbescheids gezahlt wird und es daher einer § 4 Abs. 2 KTTG und § 2 Abs. 2 ÜnStG entsprechenden Haftungsnorm nicht bedarf. Empirische Erkenntnisse, die diese Einschätzung widerlegen, liegen dem Gericht nicht vor. Auch sonstige Anhaltspunkte, aus denen auf ein strukturell bedingtes Erhebungsdefizit und eine Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung geschlossen werden könnte, sind nicht erkennbar. Das Fehlen einer § 4 Abs. 2 KTTG und § 2 Abs. 2 ÜnStG entsprechenden Haftungsnorm im BremTourAbgG könnte allenfalls dann zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden materiellen Steuernormen des BremTourAbgG führen, wenn es zur Folge hätte, dass die Tourismusabgabe trotz Erfüllung des Besteuerungstatbestands weitgehend nicht erhoben würde. Eine dahingehende Feststellung erforderte Anhaltspunkte dafür, dass der Anteil der erklärten beruflichen Übernachtungen erheblich höher ist als nach statistischer Datenlage zu erwarten ist, so dass Falschangaben der Übernachtungsgäste in erheblichem Umfang zu vermuten sind. So liegt es jedoch gerade nicht. Vielmehr war der Anteil der erklärten beruflichen Übernachtungen an den gesamten Übernachtungen im Land Bremen sowohl für das 1. Quartal, aber auch für das 2. und 3. Quartal 2013 sogar erheblich geringer als vom bremischen Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erwartet wurde. Bei dieser Sachlage kann für den Streitzeitraum (1. Quartal 2013) nicht festgestellt werden, dass das BremTourAbgG wegen eines gleichheitswidrigen Erhebungsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
5. Das BremTourAbgG ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.). Der Eingriff führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Berechnung, Einziehung und Abführung der Tourismusabgabe und die diesbezüglichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Allgemeinen keinen erheblichen, für die betroffenen Beherbergungsbetreiber unzumutbaren Aufwand erfordern und die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf die Übernachtungsgäste abwälzbar ist. Wegen ihrer geringen Höhe ist auch nicht damit zu rechnen, dass Übernachtungsgäste in erheblichem Umfang auf Unterkünfte außerhalb der Stadtgebiete von Bremen und Bremerhaven ausweichen, zumal damit Nachteile wie weitere Wege in das jeweilige Stadtgebiet sowie Anfahrtskosten verbunden sind.
Soweit die Klägerin meint, dass das BremTourAbgG den Beherbergungsbetreiber verpflichte, „sich seinem Gast gegenüber in die Position eines Kontrolleurs und Motivforschers zu begeben und ihn gegebenenfalls sogar der Lüge zu bezichtigen oder zu ‚überführen'" , und dass hierin ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das BremTourAbgG entsprechende Verpflichtungen nicht enthält. Wie bereits oben zu Ziffer 3. näher ausgeführt, verlangt das BremTourAbgG von dem Beherbergungsbetreiber, der Aufwendungen für eine Übernachtung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG aufgrund der vom Übernachtungsgast behaupteten beruflichen Veranlassung der Übernachtung nicht der Tourismusabgabe unterwerfen will, lediglich, dass er eine Rechnung eindeutig an einen der in § 1 Abs. 4 Satz 3 BremTourAbgG genannten Adressaten ausstellt oder eine vom Übernachtungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung vorgelegte Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG entgegennimmt, und dass er andernfalls, d.h. ohne Ausstellung einer solchen Rechnung oder Vorlage einer solchen Bestätigung, die Aufwendungen für die Übernachtung der Tourismusabgabe unterwirft.
Dass die Erhebung der Tourismusabgabe gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, weil sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen (hier: die Beherbergungsbetreiber) wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (erdrosselnde Wirkung; vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367, juris Rz 44 m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, juris Rz 15, 18), behauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich.
6. Das BremTourAbgG verletzt auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Denn es steht im Einklang mit dem BremDSG und dem BDSG.
a) Das BremDSG gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BremDSG). Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle i.S. des BremDSG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BremDSG).
Die in §§ 6 f. BremTourAbgG geregelten Anmelde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Klägerin als Steuerschuldnerin gegenüber dem Beklagten machen die Klägerin nicht zu einer öffentlichen Stelle im vorgenannten Sinne. Die Klägerin ist nicht Finanzbehörde i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie zieht die Tourismusabgabe nicht für den Beklagten ein. Soweit die Klägerin die ihr als Steuerschuldnerin auferlegte Tourismusabgabe dem Gast mit dem Übernachtungspreis in Rechnung stellt, handelt es sich - wie die Klägerin auch selbst einräumt - um eine bloße Abwälzung auf den Übernachtungsgast (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 124). Erst mit Abschluss des Beherbergungsvertrags kann der Beherbergungsbetreiber die Steuer auf das Beherbergungsentgelt aufschlagen und auf diese Weise abwälzen. Der Beherbergungsvertrag ist nicht ein Vollziehungsakt der öffentlichen Gewalt, sondern ein vom Beherbergungsbetreiber gestalteter privatrechtlicher Vertrag (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 9 BN 2/13, juris Rz 6 m.w.N.).
Die anschließende Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Beklagten als Behörde i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 BremDSG ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremDSG zulässig. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremDSG regelt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn das BremDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder zwingend voraussetzt. Das BremTourAbgG setzt die Verarbeitung personenbezogener Daten - zu der gemäß § 2 Abs. 2 BremDSG nicht nur das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten, sondern auch das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zählt - zwingend voraus. Dies gilt gleichermaßen für das in § 10 BremTourAbG geregelte Erstattungsverfahren. Denn wenn im Falle unterbliebener Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetreiber der nach § 10 BremTourAbG mögliche Antrag des Übernachtungsgastes auf Erstattung der auf ihn abgewälzten Tourismusabgabe durch den Beklagten die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beklagten erfordert, so beinhaltet § 10 BremTourAbG eine Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beklagten zwingend voraussetzt. Eine Auskunftspflicht des Übernachtungsgastes gegenüber dem Beklagten ergibt sich im Übrigen aus § 93 Abs. 1 AO.
b) Die Regelungen des BDSG stehen - entgegen der Ansicht der Klägerin - der Einholung von Bestätigungen durch den Beherbergungsbetreiber nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG zur beruflichen Notwendigkeit der Übernachtung (Arbeitgeberbestätigung, Eigenbestätigung für Selbständige) und der Weitergabe solcher Bestätigungen an den Beklagten nicht entgegen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 124).
Nach § 4 Abs. 1 BDSG dürfen auch nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Von einer wirksamen Einwilligung des Übernachtungsgastes gemäß § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 BDSG kann jedoch regelmäßig ausgegangen werden.
Die Vorlage von Bestätigungen i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG gegenüber dem Beherbergungsbetreiber durch den Übernachtungsgast ist freiwillig. Der Übernachtungsgast ist nicht Beteiligter i.S. des § 78 AO. Er ist als andere Personen gemäß § 93 AO nur gegenüber dem Beklagten auskunftspflichtig. Gegenüber dem Beherbergungsbetreiber kann der Übernachtungsgast, der aus beruflichem Anlass in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übernachtet, von der Vorlage einer Bestätigung i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG absehen und insoweit eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ausschließen. Der damit möglicherweise verbundene Nachteil, ein vergleichsweise geringfügig höheres - nämlich um die Tourismusabgabe von 1,- €, 2,- € oder 3,- € zzgl. Umsatzsteuer pro Übernachtung erhöhtes - Beherbergungsentgelt zahlen zu müssen, ist ersichtlich kein schwerer finanzieller Nachteil. Andererseits bringt auch die Vorlage einer Bestätigung i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG keinen schweren Nachteil mit sich, da dem Beherbergungsbetreiber die persönlichen Daten des Übernachtungsgastes ohnehin bekannt sind und die Angaben zur beruflichen Veranlassung der Übernachtung und zum zuständigen Finanzamt nur an den Beklagten weitergegeben werden dürfen und bei diesem dem Steuergeheimnis unterfallen. Wenn Übernachtungsgäste die entsprechenden Bestätigungen vorlegen, kann daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Regelfall von Freiwilligkeit ausgegangen werden (im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss in NVwZ 2012, 771, juris Rz 20).
Eine Einwilligung zur Erhebung personenbezogener Daten i.S. des § 4 Abs. 1 BDSG bedarf nach § 4a Abs. 1 BDSG grundsätzlich der Schriftform. Diesem Erfordernis genügen die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke.
§ 7 Abs. 1 BremTourAbgG verpflichtet den Beherbergungsbetreiber außerdem, die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer aufzuzeichnen sowie diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 und 3 BremTourAbgG für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremTourAbgG sind dem Beklagten zur Prüfung der Steueranmeldung auf Anforderung für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Beklagten auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BremTourAbgG). Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Weitergabe an den Beklagten ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BDSG. Das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben rechtfertigt diesen Informationseingriff und beschränkt insoweit das Grundrecht auf Datenschutz.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Aus dem letzten Halbsatz des Art. 6 AGFGO ergibt sich, dass die Vorschriften über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der FGO) auch anzuwenden sind auf Steuern i.S.v. Art. 6 Nr. 1 AGFGO.