BFH: Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf Ehefrau
Der BFH hat durch Urteil vom 18.5.2010 – X R 32–33/01, X R 32/01, X R 33/01 – entschieden: Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27.2.1992 – X R 136/88, BStBl. II 1992, 609, vom 25.11.1992 – X R 91/89, BStBl. II 1996, 666). Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25.11.1992 – X R 34/89, BStBl. II 1996, 663). Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2597-3