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Steuerrecht
17.11.2014
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Zinsen dürfen erst nach Abfluss berücksichtigt werden

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 9.9.2014 – 6 K 4193/12 - wie folgt entschieden:

Wenn Zinsen nicht abgeflossen sind, stellen sie keine Ausgaben dar und können nicht berücksichtigt werden. Voraussetzungen für den Abfluss von Ausgaben sind zum einen eine objektive Entreicherung in Form einer Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen und zum anderen der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Die mit der Ausübung eines Sports verbundenen Aufwendungen eines Freizeitsportlers werden nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für seine Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung seiner Freizeit getätigt. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden.

 

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