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Steuerrecht
08.12.2011
Steuerrecht
BFH: Zeitnahe Dokumentation der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der BFH hat im Urteil vom 7.7.2011 – V R 21/10 – entschieden, dass die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude nur abgezogen werden kann, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil, das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden ist, hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sog. Seeling-Modells (vgl. PM Nr. 82 vom 12.10.2011 zu V R 41/09 und V R 42/09, BB-Entscheidungsreport Becker, BB 2011, 2855) bestätigt und ergänzt. Danach ist die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Das gilt auch für den Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung. Insoweit hat der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31.5. des Folgejahres) zu beachten.
(PM BFH vom 7.12.2011)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-3092-2 unter www.betriebs-berater.de

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