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Steuerrecht
10.09.2012
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Verrechnung von Gewinnen aus Aktienverkäufen mit Verlusten aus Verkauf von Zertifikaten

Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 12.6.2012 – 6 K 2435/09 K – entschieden: Ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Aktien und den erlittenen Verlusten aus der Veräußerung der entsprechenden Zertifikate so eng, dass er einem rechtlichen Zusammenhang entspricht, ist eine Verrechnung möglich.
Da sich somit eine ähnliche Abgrenzungsnotwendigkeit wie bei § 17 EStG ergibt und beide Vorschriften insoweit auch wortgleich sind, liegen Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG vor, soweit Aufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung anfallen, d. h., wenn sie durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst sind. Bei den Verlusten aus der Veräußerung der Zertifikate handelt es sich um Veräußerungskosten in diesem Sinne. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, im Falle einer Veräußerung der – auf Termin verkauften – Aktien entsprechende Ersatzwertpapiere (entweder erneut Aktien oder entsprechende Zertifikate) zu erwerben, um diese – zwangsläufig unter Realisierung eines den Gewinn übersteigenden Verlustes – an den Vertragspartner zu veräußern. Zwar bestand keine rechtliche Verpflichtung, zeitgleich die Zertifikate als Ersatz-Wertpapiere zu erwerben. Die Klägerin hätte theoretisch warten und mit hohem Risiko auf einen besseren Kaufkurs spekulieren können. Die von der Klägerin gewählte Kapitalanlage bestehend aus einer Kombination von Aktienkauf und Termingeschäft war jedoch darauf gerichtet, entweder durch die alleinige Veräußerung der Aktie risikolos die Marktrendite eines Geldmarktfonds zu erwirtschaften oder eine erhöhte – ebenfalls risikolose – Rendite durch die Abzugsfähigkeit des Zertifikateverlustes – bei gleichzeitiger Steuerfreiheit des Aktiengewinns – zu erzielen. Risikolos ließ sich dieses aber nur durch die zeitgleiche Veräußerung der Aktien und den Erwerb der Zertifikate realisieren. Folglich war das „einheitliche Geschäft“ auf die unmittelbar mit der Veräußerung der Aktien verbundene Entstehung des Verlustes aus dem Erwerb der Zertifikate gerichtet. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aktienkauf und Termingeschäft war so eng, dass er einem rechtlichen Zusammenhang entspricht. Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen.
(Mitteilung FG Düsseldorf vom 28.8.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2274-1 unter www.betriebs-berater.de

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