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Steuerrecht
21.11.2013
Steuerrecht
BFH: Umsatzsteuerfreiheit eines ärztlichen Notfalldienstes – richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG – einheitlicher Umsatz

Der BFH hat mit Urteil vom 8.8.2013 – V R 13/12 - entschieden: 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor. 2. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu. 3. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.
Volltext:BB-ONLINE BBL2013-2901-4 unter www.betriebs-berater.de
Der BFH entschied, die beim Betrieb des Notfalldienstes vom Kläger, einem eingetragenen Verein, ausgeführten Leistungen seien umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Kläger Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt, insbes. auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.
(Quelle: PM BFH vom 20.11.2013)

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