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Steuerrecht
03.05.2012
Steuerrecht
EuGH: Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen

Der EuGH hat im Urteil vom26.4.2012 – C-621/10, 129/11, Balkan and Sea Properties, Provadinvest – entschieden: Art. 80 Abs. 1 der RL 2006/112/EG (MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 dieser RL vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert desUmsatzes ist, insbesonderewenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren räumt Art. 80 Abs. 1 der RL 2006/112 den betroffenen Gesellschaften das Recht ein, sich unmittelbar auf diese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu widersetzen, die mit ihr unvereinbar sind. Ist dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts, die mit Art. 80 Abs. 1 der RL 2006/112 im Einklang steht, nicht möglich, hat es alle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die Art. 80 Abs. 1 der RL 2006/112 zuwiderlaufen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1188-1 unter www.betriebs-berater.de

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