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Steuerrecht
02.10.2012
Steuerrecht
EuGH: Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen trotz fehlender USt-IdNr.

Nach seiner Entscheidung vom 6.9.2012 – C-273/ 11, Mecsek-Gabona Kft – (vgl. BB 2012, 2465) hat der EuGH auf Vorlage des BFH in einem weiteren Urteil vom 27.9.2012 – C-587/10, VSTR – zur Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entschieden: Es ist der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat. Der EuGH führt aus, bei der USt-IdNr. handle es sich doch nur um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer i.g. Lieferung erfüllt sind.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2529-1 unter www.betriebs-berater.de

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