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Steuerrecht
26.01.2012
Steuerrecht
BFH: Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservices

Der BFH hat im Urteil vom 23.11.2011 – XI R 6/ 08 – entschieden: Die Leistungen eines Partyservice- Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19 %) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7 %). Zwar gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung – jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen – nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (Art. 6 Abs. 2 MwSt-DVO vom 15.3.2011 (ABlEU Nr. L 77/1). Wie diese Bestimmung zu verstehen ist, ist in dem das Streitjahr 2000 betreffenden Streitfall nicht zu entscheiden. Denn sie gilt nach Art. 65 MwSt-DVO erst ab dem 1.7.2011.
(PM BFH vom 25.1.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-285-5 unter www.betriebs-berater.de

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