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Steuerrecht
25.06.2010
Steuerrecht
BFH: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der BFH hat mit Urteil vom15.4.2010 – V R 10/09 – das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang wurde zu diesem Besteuerungsprivileg allgemein die Auffassung vertreten, dass eine sog. Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich sei. Dies hat der BFH nun verworfen und klargestellt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke derUmsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Nach dem Urteil des BFH ist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand vielmehr entscheidend, ob sie in denHandlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig ist. Der entschiedene Streitfall betraf eine Universität, die zum einen einem Unternehmer gestattete, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. In beiden Bereichen erhielt die UniversitätVergütungen. Hinsichtlich der auf privatrechtlicher Grundlage erfolgten Gestattung zum Aufstellen von Automaten ging der BFH von der Umsatzsteuerpflicht der Universität aus. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig und erzielt sie dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, handelt sie nach dem Urteil des BFH ebenso wie andere Unternehmer auch umsatzsteuerpflichtig. Nicht abschließend beurteilen konnte der BFH den Bereich der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität für deren Nebentätigkeiten. Da die Universität hier auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig war, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Hierzu sind durch das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zu treffen.

(PM BFH vom 23.6.2010)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1629-2

Zum Thema erscheint in Kürze ein Beitrag von Seer/Klemke.

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