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Steuerrecht
08.02.2012
Steuerrecht
BGH: Strafzumessung bei Steuervergehen in großem Ausmaß

Der BGH hat im Urteil vom 7.2.2012 - 1 StR 525/11 - entschieden: Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. Euro kann die Freiheitsstrafe in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Bewährungsstrafe kommt nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Milderungsgründe sind gegeben, wenn sich der Täter im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten hat und die Tat nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Bedeutsam ist das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist auch die Lebensleistung und das Verhalten des Täters nach Aufdeckung der Tat einzubeziehen, etwa ein (frühzeitiges) Geständnis, verbunden mit der Nachzahlung verkürzter Steuern. Der BGH bekräftigte dabei die am 2.12.2008 - 1 StR 416/08 -, BB 2009, 312 mit BB-Komm. Geuenich, BB 2009, 315, gefällte Entscheidung.

(Vgl. auch PM BGH vom 7.2.2012)

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