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Steuerrecht
13.05.2015
Steuerrecht
KOM: Reduzierung des Mehrwertsteuer-bedingten Verwaltungsaufwands und Abbau der Hindernisse bei Auslandsgeschäften

Die durch die vielen verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bedingten Komplikationen stellen für Unternehmen, die versuchen, in anderen Mitgliedstaaten online oder offline Geschäfte zu machen, ein echtes Hindernis dar. Seit Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezüglich des Orts der Leistungserbringung am 1.1.2015 (die von den 28 Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurden) wird die Mehrwertsteuer auf alle Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen im Land des Kunden erhoben und nicht im Land des Anbieters.

Gleichzeitig wurde ein elektronisches Registrierungs- und Zahlungssystem eingeführt, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für betroffene Unternehmen zu senken. Dieses System sollte auf sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU online bestellte materielle Waren ausgedehnt werden. Unternehmen bräuchten dann, statt die Mehrwertsteuer in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie Kunden haben, erklären und zahlen zu müssen, in ihrem eigenen Mitgliedstaat nur eine einzige Mehrwertsteuer-Erklärung abzugeben und könnten die Mehrwertsteuer für alle Umsätze zusammen entrichten.

Waren, die online bei Anbietern aus Drittstaaten bestellt werden, können derzeit, wenn es sich um Kleinsendungen handelt, bei der Einfuhr von der Steuer befreit werden, so dass Lieferungen an Privatkunden in der EU mehrwertsteuerfrei versandt werden können. Anbieter aus Drittstaaten haben deshalb einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern aus der EU, und in einigen Mitgliedstaaten wurden bereits Marktverzerrungen gemeldet. Eine solche Ausnahmeregelung wäre nicht länger nötig, wenn die Mehrwertsteuer im Wege eines einheitlichen, vereinfachten elektronischen Registrierungs- und Zahlungssystems erhoben würde.

Ein EU-Unternehmen, das Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten möchte, hat für jeden Bestimmungsmitgliedstaat mit Kosten in Höhe von mindestens 5000 EUR jährlich zu rechnen, um den Mehrwertsteuervorschriften nachzukommen.

EU-Unternehmen sind aufgrund der von Drittstaatsunternehmen mehrwertsteuerfrei gelieferten Waren erheblichen Wettbewerbsverzerrungen ausgesetzt. Den EU-Unternehmen entstehen hierdurch jährlich Umsatzeinbußen von bis zu 4,5 Mrd. EUR.

Die Kommission arbeitet daran, den durch unterschiedliche Mehrwertsteuer-Systeme bedingten Verwaltungsaufwand im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu verringern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat zufällt, in dem der Verbraucher ansässig ist. Die Kommission wird im Kontext der allgemeinen Mehrwertsteuerreform auch untersuchen, wie die steuerliche Behandlung bestimmter elektronischer Dienste, wie digitaler Bücher und Online-Veröffentlichungen, zu gestalten ist. Darüber hinaus wird die Kommission einen Aktionsplan mit einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt vorlegen, wonach Gewinne am Ort der Wertschöpfung besteuert werden sollten, und zwar auch bezogen auf die digitale Wirtschaft.

KOM, Abschnitt 2.5. aus der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa vom 6.5.2015, 6.5.2015 - COM(2015) 192 final {SWD(2015) 100 final}

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