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Steuerrecht
20.08.2012
Steuerrecht
FG Münster: Rechtsbehelfsbelehrung

Das FG Münster hat im Beschluss vom 6.7.2012 – 11 V 1706/12 E – in einem AdV-Verfahren entschieden: Die Einspruchsfrist verlängert sich nicht deshalb auf ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Die in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, nach der ein Einspruch beim betreffenden FA „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“ ist, sei weder unrichtig noch unvollständig. Es sei nicht erforderlich, auf sämtliche Formen der Einspruchseinlegung hinzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.
(Quelle: Newsletter FG Münster vom 15.8.2012)

Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-2082-5 unter www.betriebs-berater.de

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