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Steuerrecht
16.04.2012
Steuerrecht
FG Schleswig-Holstein: Rechtmäßigkeit der Besteuerung im VZ 2009 zugeflossener Zinsen i. S. d. § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen zweifelhaft

Das FG Schleswig-Holstein hat durch Beschluss vom 27.1.2012 – 1 V 226/11 – im AdV-Verfahren die Vollziehung eines für den Veranlagungszeitraum 2009 ergangenen Einkommensteuerbescheids ausgesetzt, mit dem in 2009 zugeflossene Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gemäß der mit dem JStG 2010 eingeführten und nach § 52a Abs. 8 S. 2 EStG auf alle offenen Fälle anwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG der Besteuerung unterworfenworden waren. Das FG hielt die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen für ernstlich zweifelhaft. Zwar sprächen gewichtige Gründe für ihre Rechtmäßigkeit, so insbesondere der Wortlaut der Regelungen und die Begründung des Gesetzgebers für ihre Einführung (vgl. dazu den Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 vom 28.10.2010, BT-Drs. 17/3549, 17), der zufolge die Vorschriften ausdrücklich eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom15.6.2010 – VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl. II 2011, 503) – darstellen sollen. Mit diesem Urteil hatte der BFH erkannt, dass Erstattungszinsen gem. § 233a AO schon nicht steuerbar sind, soweit sie auf Steuern entfallen, die – wie die Einkommensteuer – gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Andererseits sprächen aber auch gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Neuregelung. Diese ergäben sich zum einen aus den Gründen des genannten BFH-Urteils und der Systematik des Einkommensteuergesetzes. Zum anderen sei nicht ausgeschlossen, dass die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, 52a Abs. 8 S. 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Rückwirkungsverbot verstießen, weil ihre Anwendung auf alle noch offenen Fälleangeordnet sei, unddamit auch auf Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume, die – wie hier 2009 – im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen im November 2010 bereits abgeschlossen waren. Angesichts des Umstands, dass diese Fragen derzeit in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert würden, eine höchstrichterliche Entscheidung aber noch nicht vorliege, während Revisionsverfahren bei dem BFH bereits anhängig seien (Az. VIII R 36/10 und VIII R 1/ 11), hat das FG erkannt, dass für ihre Klärung in einem AdV-Verfahren kein Raum sei, sondern sie dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müsse. So hatte – zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG noch nicht veröffentlichtem – der BFH im Beschluss vom9.1.2012 – VIII B 95/11 (zitiert nach juris) – entschieden.
(Quelle: Newsletter FG Schleswig-Holstein vom 29.3.2012)
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