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Steuerrecht
20.11.2014
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Rechnungskorrektur

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 23.10.2014 – 5 K 140/14 - wie folgt entschieden: Ein Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt wird.

Eine rückwirkende Rechnungskorrektur ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist.

--> Revision wurde zugelassen.

 

 

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