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Steuerrecht
14.11.2013
Steuerrecht
FG Münster: Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungssteuer aus

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.9.2013 - 4 K 718/13 E - wie folgt entschieden: Im vom FG entschiedenen Fall hatte der Kläger einem Berufskollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers finanzierte. Der Kläger war der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuern seien. Das FG teilte diese Auffassung. Ein den Abgeltungssteuersatz ausschließendes Näheverhältnis läge im Streitfall nicht vor. Es müsse zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung einerseits und der Darlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Der Begriff des „Nahestehens“ im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist eng am Gesetzeszweck auszurichten. Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des „Nahestehens“ zugelassen.
(Quelle: PM FG Münster vom 10.10.2013)

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