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Steuerrecht
14.05.2010
Steuerrecht
BFH: Nachrangige Investitionzulagenberechtigung bei Anschaffung modernisierter Mietwohngebäude

Der BFH hat durch Urteil vom24.2.2010 – III R 69/ 07 – entschieden: Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt. – Der BFH stellte fest, die Anschaffung der Wohnungen durch den Kläger sei zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 dem Grunde nach begünstigt, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach Abschluss des Werklieferungsvertrags durchgeführtworden sind; es habe jedoch – wenn auch abredewidrig – ein anderer Anspruchsberechtigter vorrangig für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1245-3

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