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Steuerrecht
17.07.2014
Steuerrecht
SA Generalanwältin: MwSt – Ort der Lieferung von Gegenständen bei Versendung oder Beförderung – Bearbeitung des Gegenstands im Mitgliedstaat des Erwerbers

Nach Auffassung der Generalanwältin Juliane Kokottist die Vorlagefrage des französischen Conseil d’État wie folgt zu beantworten: Art. 8 Abs. 1Buchst. a S. 1 der Sechsten Richtlinie ist dahinauszulegen, dass eine Beförderung oder Versendung an den Erwerber erst dann beginnen kann, wenn sich der Gegenstand im vertragsgemäßen Zustand befindet. Deshalb befindet sich in der Konstellation des Ausgangsverfahrens der mehrwertsteuerliche Ort der Lieferung der Metallteil ein Frankreich.

Im vorliegenden Fall hat eine Gesellschaft Metallteile von Italien nach Frankreich verkauft. Da die Metallteile auf ihrem Weg zum Käufer noch in Frankreich lackiert wurden, ist die Frage, wo der Verkauf nun zu versteuern ist – in Italien oder in Frankreich – „leider nicht einfach zu beantworten“, so die Generalanwältin. Einleitend macht sie darauf aufmerksam, dass die vorliegende Rechtssache wieder einmal zeige, „wie kompliziert das System der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Union ist. Die Lösung selbst überschaubarer Sachverhalte fällt angesichts schwer verständlicher Normen des Mehrwertsteuerrechts der Union nicht leicht.“

EuGH, Schlussanträge vom 3.7.2014 – C-446/13 (Société Fonderie 2A)

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