R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
01.10.2015
Steuerrecht
KOM: Mehrwertsteuerregeln für elektronischen Handel sollen einfacher werden

Wie die Mehrwertsteuerzahlungen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vereinfacht werden können, will die Europäische Kommission von Bürgern, Behörden und vor allem Unternehmen wissen.

Dazu hat sie am 25.9.2015 eine öffentliche Konsultation eröffnet, die am 18.12 endet. Die Beiträge sollen der EU-Kommission helfen, im kommenden Jahr die Gesetzesvorschläge zu diesem Thema auszuarbeiten.

Diese Konsultation ist auch Teil der derzeit laufenden Bewertung der neuen Vorschriften für Mehrwertsteuerzahlungen auf grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die im Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind. Gleichzeitig ist die Kommission bestrebt, Feedback zu der damit im Zusammenhang stehenden kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) zu erhalten. Dieses Instrument ermöglicht es Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in mehr als einem EU-Land erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer in ihrem eigenen Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten.

Am 1.1.2015 sind für Unternehmen, die grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, neue Bestimmungen in Bezug auf den „Ort der Dienstleistung“ in Kraft getreten. Das bedeutet, dass die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Kunden besteuert werden. Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, und diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen am Ort des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Auf diese Weise fließen die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in die Staatskasse des Landes, in dem der Käufer ansässig ist.

Trotz der breiten Unterstützung für die neuen Vorschriften bereiteten sie für einige sehr kleine Unternehmen Probleme, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo solche Unternehmen zuvor bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreit waren. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt auch eine Mehrwertsteuerschwelle, durch die kleinere Unternehmen von den Änderungen ausgenommen gewesen wären, jedoch wurde diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten abgelehnt. Die Kommission möchte diese Möglichkeit erneut vorschlagen, um die Start-ups und Kleinstunternehmen in der EU zu unterstützen.

(KOM, PM vom 25.9.2015)

stats