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Steuerrecht
07.05.2012
Steuerrecht
Bundesrechnungshof: Kritik des an Umsatzsteuerbefreiung für Kreditfabriken

Kreditinstitute lagern banktechnische Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, zunehmend auf eigenständige Dienstleistungs­unternehmen, sog. Kreditfabriken, aus. Die von den Kreditfabriken erbrachten Dienstleistungen waren in der Vergangenheit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesrechnungshof stellte in seinem Bericht nach § 99 BHO zur Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9283) fest, dass die Leistungen der Kreditfa-briken derzeit im Verwaltungswege von der Umsatzsteuer befreit werden. Grundlage dafür ist ein Beschluss der Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern aus dem Jahr 2008, der im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Regelung gefasst wurde. Bundesregierung und Bundesrat hatten in zwei Gesetzgebungsverfahren eine Umsatzsteuerbefreiung für das Banken- und Versicherungswesen vorgeschlagen, die die Leistungen der Kreditfabriken umfassen sollte. Der Gesetzgeber griff diese Vorschläge nicht auf.

Zu den Kreditfabriken erläuterte der Bundesrechnungshof, im Finanzsektor sei es seit einigen Jahren üblich, banktechnische Tätigkeiten durch externe Dienstleister erledigen zu lassen, die im Vorfeld einer Kreditgewährung Sicherheiten bewerten und Risiken überprüfen sowie nach Gewährung des Kredits die Adresspflege, Überwachung der Zahlungseingänge sowie das Mahnwesen übernehmen. Um die Steuerbefreiung der Kreditfabrinken hätten Bankenverbände gebeten, weil den Banken wegen fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeiten höhere Kosten durch die von den Kreditfabriken in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entstanden seien.

Das BMF bestätigte die Feststellungen des Bundesrechnungshofes und teilte mit, dass die Steuerabteilungsleiter ihren Beschluss zwischenzeitlich aufgehoben hätten; allerdings sei eine Übergangsregelung beschlossen worden, nach der die Steuerbefreiung für ein weiteres Jahr ohne Rechtsgrundlage angewendet werden dürfe. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ist die Anwendung einer Umsatzsteuerbefreiung ohne ge­setzliche Grundlage grundsätzlich nicht zulässig. Für eine Befreiungsregelung sieht er keine Gründe. Daher sei die Besteuerung bei den Kreditfabriken umgehend sicherzustellen,  auch für die zurückliegenden Jahre, soweit dies abgabenrechtlich zulässig ist.

(Quelle: hib Nr. vom 30.4.2012 und BT-Drs. 17/9283)

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