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Steuerrecht
09.09.2014
Steuerrecht
FG Münster: Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

Das FG Münster hat mit Urteil vom 4.4.2014 – 14 K 4281/11 F – wie folgt entschieden: Die Ausbildung zum Berufspiloten kann auch dann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, wenn der Steuerpflichtige während der Dauer der Ausbildung von der Fluggesellschaft kein Gehalt bezieht. Dem steht das Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung gemäß §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht entgegen. Der Kläger absolvierte bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungsvertrag war er verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte. Der Kläger beantragte beim FA, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40 000 Euro sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Dies lehnte das FA ab, da Kosten einer Erstausbildung nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig seien. Das Gericht sah dies anders und gab der Klage statt. Die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen stünden. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen.

--> Das FG hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des FG Schleswig- Holstein zugelassen (Urteil vom 4.9.2013 – 2 K 159/11; Az. beim BFH: VI R 50/14).

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