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Steuerrecht
19.10.2010
Steuerrecht
FG Köln: Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

Das FG Köln hat durch Urteil vom 9.9.2010 – 10 K 944/06 – entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird. Imkonkreten Fall hatten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrerWohnung zwei Zimmer mitWC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt. Das FAerkannte lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (1 250 Euro je Kläger) an. Das FG Köln hingegen stufte das Arbeitszimmer als außerhäusliches einundließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21 000 Euro zum Abzug zu. Unbeachtlich sei, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten,dadie BalkontürdesBürosnichtvonaußen zu öffnen war. Das FG hat die Revision zum BFH wegen möglicher Abweichung zum Urteil vom BFHvom13.11.2002–VIR164/00–zugelassen.
(PM FG Köln vom 15.10.2010)
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2662-1

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