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Steuerrecht
10.06.2013
Steuerrecht
FG Köln: Körperschaftsteuer

Das FG Köln hat mit Urteil vom 18.4.2013 - 10 K 1043/10 - wie folgt entschieden: Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i. S. d. § 160 Abs. 1 S. 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind. Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen. Er kann nur Umstände offenlegen, die in seinem Kenntnisbereich liegen oder von denen er sich in zumutbarer Weise Kenntnis beschaffen kann. Danach brauchen nicht offengelegt zu werden das Verhältnis der Gesellschaft (Person) zu dem Dritten, soweit es über das Beteiligungsverhältnis hinausgeht, und die Verhältnisse des Dritten zu weiteren Personen. Dies gilt jedenfalls solange es keine Hinweise auf ein Treuhandverhältnis gibt. Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner, aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht. Es bedarf allerdings gewisser Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Anteilseigner der Domizilgesellschaft, sondern ein Auftragnehmer der Domizilgesellschaft wahrer Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben ist, so z. B. wenn der Vertreter der Domizilgesellschaft oder der Anteilseigner mangels eigener Fähigkeiten oder Kenntnisse überhaupt nicht in der Lage ist, Geschäfte zu tätigen, für die die streitigen Betriebsausgaben geflossen sein sollen.

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