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Steuerrecht
21.09.2010
Steuerrecht
BMF: Kernbrennstoffsteuer leistet Beitrag zur Konsolidierung

Das BMF hat im Newsletter vom 21.9.2010 die Zielvorgaben des Gesetzesvorhabens (vgl. dazu auch BB 2010, 2014 und 2270) erläutert. Die Kernbrennstoffsteuer wird von 2011 bis 2016 mit einem Steuersatz in Höhe von 145 Euro/Gramm Kernbrennstoff erhoben. Das Aufkommen in Höhe von 2,3 Mrd. Euro dient, wie in der Koalition vereinbart, zur Konsolidierung des Bundeshaushalts. Dass diese Summe auch erreicht wird, wurde seither mehrfach in Zweifel gezogen. Besonders scharf kritisiert wird die Tatsache, dass die KKW-Betreiber die Steuer als Betriebsausgabe absetzen können. So entstünden vor allem bei der KSt und der GewSt Ausfälle. Fast die Hälfte der Summe entfalle auf die Kommunen und rund ein Viertel auf die Länder. Was ist dran an den Vorwürfen?

Es sei - so das BMF - richtig, dass die Kernbrennstoffsteuer von den Energieversorgungsunternehmen steuerlich geltend gemacht werden könne. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass die geplante Laufzeitverlängerung zu beachtlichen Zusatzgewinnen bei den KKW-Betreibern und damit auch zu einem erheblichen zusätzlichen Aufkommen bei den Ertragsteuern, also u.a. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, führe. Insgesamt würden diese zusätzlichen Einnahmen die Mindereinnahmen aus der steuerlichen Absetzbarkeit der Zahlungen der Kraftwerksbetreiber (2011 bis 2016 Kernbrennstoffsteuer, vertraglich vereinbarte Zahlungen ab 2017, davon 1,4 Mrd. Euro vorab ab 2011) deutlich überkompensieren. Dieser Effekt werde umso stärker, je mehr Kraftwerke in die Phase der Laufzeitverlängerung kommen. Das BMF gehe daher mit gutem Grund davon aus, dass die Erträge des Bundes aus der Kernbrennstoffsteuer die Höhe von 2,3 Mrd. Euro pro Jahr erreichen und der Konsolidierungsbeitrag durch Effekte auf der Ertragsteuerseite nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

(Newsletter BMF vom 21.9.2010)

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