BFH: Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Der BFH hat im Beschluss vom 16.10.2012 – I B 128/12 – entschieden: Die Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung erging in einemVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit widerspricht der BFH dem Beschluss des FG Hamburg vom 29.2.2012 – 1 K 138/10, das diese Vorschriften für verfassungswidrig hält und deswegen das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat. Der BFH geht hingegen davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.
(Quelle: PM BFH vom 21.11.2012)
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