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Steuerrecht
22.05.2012
Steuerrecht
BFH: Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Der BFH hat im Urteil vom 9.2.2012 – VI R 34/ 11 – entschieden: Ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 noch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. d. F. des JStG 2008 in Betracht. Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen. Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. d. F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1379-2 unter www.betriebs-berater.de

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