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Steuerrecht
20.01.2012
Steuerrecht
BFH: Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

Der BFH hat im Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/ 10 – entschieden: Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist [fünf Jahre] (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27.10.2009 – VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl. II 2010, 382, BB 2010, 213 Ls). Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an. Das FA darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.
(PM BFH vom 18.1.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-222-1 unter www.betriebs-berater.de

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