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Steuerrecht
23.08.2012
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Keine GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 7 S. 2 GewStG und § 18 Abs. 4 S. 1 u. 2 UmwStG a. F.

Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 20.6.2012 – 3 K 2236/09 – entschieden: Würde die Einkommensteuerermäßigung des § 35 EStG bei Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UmwStG a. F. zur Anwendung kommen, so würde die Zielsetzung der Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. weitgehend unterlaufen. Daher hat der BFH in seiner Entscheidung vom 15.4.2010 – IV R 5/08, BStBl. II 2010, 912 – zur Vermeidung eines Normwiderspruchs und zum Erhalt der inneren Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend eingeschränkt, dass die im Anschluss an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und nach § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UmwStG a. F. sondergesetzlich mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Steuerermäßigung des § 35 EStG unterstehen. Ferner hat die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG a. F. eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, lediglich klarstellende Bedeutung. Die Fälle, in denen der Veräußerungsvorgang – wie im Streitfall – sowohl den Tatbestand des § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG a. F. als auch des § 7 S. 2 GewStG erfüllt, können für die Frage der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht anders behandelt werden. Denn auch insoweit ist die dargelegte Zielsetzung der Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. zu beachten, die auch in diesen Fällen bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 35 EStG weitgehend verfehlt würde. Die Gewerbesteuer auf nachgelagerte Anteilsveräußerungen ersetzt die auf Ebene der (später) umgewandelten Kapitalgesellschaft angefallene Gewerbesteuer, wenn diese den Betrieb veräußert hätte. In diesen Fällen liegt daher in Wahrheit gerade keine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer vor, welche durch § 35 EStG möglichst weitgehend beseitigt werden soll, sondern die Gewerbesteuerbelastung tritt vielmehr zu einer Körperschaftsteuerbelastung hinzu. Diese Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist aber beabsichtigt (vgl. Wendt, FR 2011, 38). Der Senat hält daher eine teleologische Reduktion der Begünstigungsvorschrift des § 35 EStG auch in diesen Fällen dahingehend für erforderlich, dass insoweit eine Anrechnung der pauschalierten Gewerbesteuer ausscheidet. Das FG hat die Revision zugelassen.
(Quelle: FG Rheinland-Pfalz, www.justiz.rlp.de)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2146-2 unter www.betriebs-berater.de

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