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Steuerrecht
22.08.2014
Steuerrecht
BFH: Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung – Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 29.4.2014 – VIII R 23/13 - wie folgt entschieden:
1. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG gilt nach dem eindeutigenWortlaut des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 %an der Gesellschaft beteiligt ist.

2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes gemäß § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da bei einer Begünstigung einer Gesellschafterfremdfinanzierung das wirtschaftspolitische Lenkungsziel des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Abgeltungsteuersatzes die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, verfehlt würde.

3. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie jedenfalls nicht willkürlich ist.

 

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