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Steuerrecht
23.03.2012
Steuerrecht
BFH: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Der BFH hat durch Beschluss vom 9.3.2012 – VII B 171/11 – entschieden: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz (FG Hamburg, 16.9.2011 – 4 V 133/11) hatte ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, kann dem BFH zufolge bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwerfungskompetenz stehe ausschließlich dem BVerfG zu. Im Streitfall sei dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers einzuräumen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei – ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz – formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen. (PM BFH vom 14.3.2012)

Volltext desBeschl.: // BB-ONLINE BBL2012-801-6 unter www.betriebs-berater.de

--> Hierzu erscheint in Kürze ein BB-Entscheidungsreport von Hartmann.

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