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Steuerrecht
04.12.2013
Steuerrecht
BFH: Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12 - entschieden: 1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, sind als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. 2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. 3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden. Volltext:BB-ONLINE BBL2013-3029-4 unterwww.betriebs-berater.de

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