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Steuerrecht
04.07.2012
Steuerrecht
FG Köln: Grunderwerbsteuer

Das FG Köln hat im Urteil vom 30.11.2011 - 5 K 1542/09 - entschieden: Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst unmittelbar erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d. h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „unmittelbar oder mittelbar" durch Art. 15 Nr. 1 b StEntlG 1999/2000/2002 für Erwerbe ab 1.1.2000 klargestellt (vgl. BFH, 9.4.2008 - II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529). Nach Absenkung der Beteiligungsquote von 100 % auf 95 % ebenfalls mit StEntlG 1999/2000/2002 ist es bei einer mittelbaren Beteiligung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95 % auf jeder Stufe erreicht wird (vgl. BFH, 25.8.2010 - II R 65/08, BStBl. II 2011, 225). Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück der grundbesitzgehörenden Gesellschaft zugerechnet wird und das ihr damit „gehört". Nach der Absenkung der Mindestbeteiligungsquote auf 95 % geht der Gesetzgeber für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen - wenn auch über so viele Stufen, wie zumindest 95 %ige Beteiligungen vorhanden sind - bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen. Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote bleiben allerdings Anteile im Besitz der Gesellschaft selbst außer Betracht. Zivilrechtlich ist das Halten eigener Anteile durch eine GmbH zwar möglich; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gesellschaft begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Erwerber beherrscht in diesen Fällen das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden. Für die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung nach § 1 Abs. 3 GrEStG werden daher die im Besitz der Gesellschaft selbst befindlichen Anteile nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt (vgl. BFH, 27.1.1955 - II 189/53, BStBl. III 1954, 83; vom 16.3.1966 - II 26/63, BStBl. III 1966, 254, und vom 16.1.2002 - II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053).

(Quelle: PM FG Köln vom 15.6.2012)

Volltext des Urt.: //BB-ONLINE BBL2012-1826-6 unter http://www.betriebs-berater.de/

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