R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
02.09.2014
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Grunderwerbsteuer – Innenausbau als Teil eines einheitlichen Vertragswerks

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 9.10.2013 – 7 K 3467/12 GE – wie folgt entschieden: Die mit dem Innenausbau eines Gebäudes anfallenden Kosten sind in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 i.V. m. § 9 Abs. 1Nr. 1GrEStGeinzubeziehen,wennsieTeil des Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind. Ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen, die mit dem Erwerbsvorgang in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.

stats