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Steuerrecht
03.01.2014
Steuerrecht
FG Köln: Gewinnbeteiligung eines atypischen stillen Gesellschafters als Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4 a EStG

Das FG hat mit Urteil vom 21.8.2013 - 14 K 3754/11 - entschieden dass der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ein weiter Zinsbegriff zu Grunde liegt, der auch die Gewinnbeteiligung des typisch stillen Gesellschafters umfasst. Dies folge aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG. Die Rechtsprechung hat den Schuldzinsenbegriff stets weit ausgelegt. Danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden. Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter auszunehmen, widerspräche sowohl der Gesetzessystematik als auch der gesetzlichen Zielsetzung, den Betriebsausgabenabzug der Fremdfinanzierung von Überentnahmen zu verhindern.

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