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Steuerrecht
29.08.2012
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Gemischt genutzte Räume kein häusliches Arbeitszimmer

Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 6.2.2012 – 7 K 87/11 E – entschieden: Teile von gemischt genutzten Räumen sowie Küche, Diele, Bad/WC können wg. raumbezogener Betrachtung kein „häusliches Arbeitszimmer“ sein.
Ob die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG daher so auszulegen sei, dass sie nunmehr auf einen abtrennbaren Bereich des Raumes anzuwenden sei, oder ob dies vielmehr eine abschließende Regelung darstelle, die die Berücksichtigung eines gemischt genutzten Raumes generell ausschließe, ließ das FG ausdrücklich offen. Gegen dieses Urteil wurde eine Nichzulassungsbeschwerde eingelegt (VIII B 141/11), über die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht entschieden war. Demgegenüber hat das FG Köln entschieden, dass der Umstand, dass das steuerliche Existenzminimum bereits zur Berücksichtigung von Wohnraumkosten führt, nichts daran ändere, dass Kosten für einen betrieblich genutzten Raum als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen seien. Sei eine sachgerechte Aufteilung möglich, so seien auch nur die privat veranlassten Aufwendungen bei der Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt. Unter Rückgriff auf BFH vom 24.2.2011 (VI R 12/10, DB 2011, 1142) hat das FG Köln eine hälftige Aufteilung als sachgerecht angesehen, wenn ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist (FG Köln, 19.5.2011 – 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410). Die Kosten für eine private Wohnung sind bereits in der Berechnung des Existenzminimums in der Form einer typisierenden Berechnung berücksichtigt. Die Revision war wegen der unterschiedlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
(Quelle: PM FG Düsseldorf vom 30.7.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2210-1 unter www.betriebs-berater.de

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