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Steuerrecht
31.07.2014
Steuerrecht
EuGH: Gemeinsamer Zolltarif – Positionen 8471 und 8528 – Plasmabildschirme – Funktion eines Computerbildschirms

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.7.2014 - C‑472/12 - wie folgt entschieden:

1. Für die zolltarifliche Einreihung von Bildschirmen mit den im Ausgangsverfahren fraglichen objektiven Merkmalen in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001, der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 ergebenden Fassungen ist der ihnen innewohnende Verwendungszweck zu berücksichtigen, der darin besteht, zum einen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen stammende Daten und zum anderen Composite-Videosignale wiederzugeben. Solche Bildschirme sind in die Unterposition 8471 60 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nicht der Fall ist, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies auf der Grundlage der objektiven Merkmale der im Ausgangsverfahren fraglichen Bildschirme und namentlich der in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll erlassenen Harmonisierten Systems, insbesondere in deren Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, genannten Merkmale zu ermitteln.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur darf nicht rückwirkend angewendet werden.

 

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