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Steuerrecht
22.02.2012
Steuerrecht
: FG Köln Ausgleichsfähigkeit der Gewinne und Verluste von Optionshandel und Stillhalter-Geschäften

Das FG Köln hat im Urteil vom 15.12.2011 - 10 K 493/09 - entschieden: Die Rechtsprechung hat sich bislang lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glattstellt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, dafür ausgesprochen, dass die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar sind. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger die Glattstellung auch zur Absicherung seines Vermögens unternimmt, weil ihm ohne die Schließung des Optionsgeschäfts ein höherer Verlust durch die Inanspruchnahme des Optionsnehmers droht. Denn der Kläger wendet die Prämien im Rahmen des Gegengeschäfts auf, um seine Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft zu sichern. Deshalb hängt das im Gegengeschäft gezahlte Entgelt mit der erhaltenen Stillhalterprämie unmittelbar zusammen. Dies kann nach Auffassung des Senats aber aus systematischen Gründen nicht

dazu führen, die Verluste aus einer Einkunftsart (im Streitfall aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG) als Werbungskosten im Rahmen einer anderen Einkunftsart (im Streitfall aus sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG) anzusehen. Eine solche Wertung war im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch nicht de lege ferenda vor dem Hintergrund möglich, dass der Gesetzgeber beide Arten von Geschäften für Veranlagungszeiträume ab 2009 in § 20 EStG geregelt hat (s. o.). Jede andere Auslegung liefe auf eine Aushöhlung der Verlustausgleichbeschränkung gem. § 23 Abs. 3 S. 8 EStG hinaus, der den sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich ausschließt und dessen Verfassungsmäßigkeit vom BFH wegen der Besonderheiten dieser Einkunftsart wiederholt bestätigt worden ist, weil der Steuerpflichtige den Veräußerungszeitpunkt letztlich selbst wählen kann (vgl. etwa BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl. II 2007, 259, BB 2007, 140).

Das FG hat die Revision wird zugelassen, weil die Neuregelung der Erfassung von Stillhalter-Prämien und des Derivatehandels in § 20 Abs. 1 Nr. 11 bzw. § 20 Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein neues Licht auf die in der Vergangenheit vom BFH verneinte Frage werfen könnte, ob Gewinne/Verluste aus dem Optionshandel (Spekulationsgeschäfte i. S. v. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG) mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften (sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG) ausgleichsfähig sind, so dass die Frage für vergangene Jahre wieder grundsätzliche Bedeutung gewinnt.

(Quelle: Mitteilung FG Köln vom 1.2.2012)


Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-542-5 unter www.betriebs-berater.de


--> Revision inzwischen eingelegt unter BFH-Az: IX R 10/12.

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