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Steuerrecht
29.09.2011
Steuerrecht
EuGH: ErbSt auf Namensaktien

Der EuGH hat im Urteil vom 15.9.2011 – C-132/ 10, Halley u. a. – entschieden: Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Bereich der Erbschaftsteuern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft vorsieht, deren Aktionär der Erblasser war und deren tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat befindet, während diese Frist zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2453-1 unter www.betriebs-berater.de

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