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Steuerrecht
12.04.2012
Steuerrecht
BFH: Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

DerBFHhat im Urteil vom14.3.2012 – XI R 33/09 – entschieden: Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem FA grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer- Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das FA diesem Antrag entsprechen, wenndemUnternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag. Der Unternehmer darf vomFA hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischemWeg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer „Konzerngesellschaften“ verwiesen werden. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies dient u. a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtigt die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße. Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vordemBFH offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamtvierGeschäftsführer nicht.
(PM BFH vom 11.4.2012)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-993-2 unter www.betriebs-berater.de

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