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Steuerrecht
25.06.2015
Steuerrecht
KOM: Die Kommission hat beschlossen, Belgien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Grund dafür ist das System der Besteuerung belgischer Steuerpflichtiger, die in ausländische Immobilien investieren

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Grund dafür ist die Steuergesetzgebung des Landes, das für Immobilieneinkünfte unterschiedliche Bewertungsmethoden vorsieht. Die Folge davon ist, dass die Einkünfte von in Belgien ansässigen Personen aus im Ausland gelegenen Immobilien zu einem höheren Wert angesetzt werden als Einkünfte aus vergleichbaren, in Belgien gelegenen Immobilien.

Die belgische Gesetzgebung begünstigt somit Investitionen in bestimmte in Belgien gelegene Immobilien und benachteilit gleichzeitig Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in ähnliche Immobilien zu investieren.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung stellt eine Verletzung des durch Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens garantierten freien Kapitalverkehrs dar.

Die Kommission übersandte Belgien am 22. März 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (IP/12/282), in der sie Belgien aufforderte, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Da Belgien die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht geändert hat, beschloss die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Hintergrund

Die Kommission kritisiert nicht die belgische Steuerpolitik auf dem Gebiet der Bewertung und der Besteuerung der Einkünfte von in Belgien ansässigen Personen aus in Belgien gelegenen Immobilien. Die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode, die den Ansatz eines höheren Wertes für Einkünfte vorsieht, wenn diese aus im Ausland gelegenen Immobilien stammen, verstößt jedoch gegen das EU-Recht.

Der Gerichtshof hat vor kurzem (Urteil vom 11.9.2014 in der Rechtssache C-489/13 Verest und Gerards/Belgische Staat) in Bezug auf nicht vermietete unbewegliche Güter festgestellt, dass der freie Kapitalverkehr den belgischen Rechtsvorschriften (die von der Kommission in dieser Sache infrage gestellt wurden) entgegensteht, wenn diese allein deshalb zu einer höheren Besteuerung führen, weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien zur Folge hat, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die in Belgien gelegen sind.

Nützliche Links

Weitere Informationen finden Sie unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-1005_de.htm

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zoll und Steuern unter:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Für aktuelle allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm

Zu den Vertragsverletzungsverfahren im März siehe MEMO/15/5162.

Näheres zu den EU-Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.

(PM vom 18.6.2015)

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